{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-10_1_StR_866_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-10","aktenzeichen":"1 StR 866/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 86/5 URTEIL\nAy G\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ngen Einzelhandelskaufmann Wolfgang P -euuiiikns\n\naus SCHEN Tem CR dort geboren am\nGE 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter \"Wk\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n17. September 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und\nII 3 der Urteilsgründe,\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie sen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon drei in Tateinheit mit Vergewaltigung, einer in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und drei in Tateinheit mit Ent führung\nwider Willen begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge\ninsoweit an, als der Tatrichter im Falle II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Renate Kurz) einen minder\nschweren Fall des § 176 Abs. 1 wie des § 178 Abs. 2 St@\nangenommen und im Falle II 3 (Tat zum Nachteil von\nCleudia MP) die Vergewaltigung als minder schwer im\nSinne des § 177 Abs. 2 StGB angesehen hat.\n\n1. Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß der\nBegriff des \"minder schweren Falles\" in der Neufassung\ndes Strafgesetzbuches von 1975 auf die bisherigen Fälle\nder \"mildernden Umstände\" und des \"besonders leichten\nFalles\" ausgedehnt worden ist (BGHSt 26, 97 = JR 1976, 24\nm. Anm. Zipf); sind also mildernde Umstände nach dem bisherigen Recht gegeben, so muß in der Regel auch ein minder\nschwerer Fall nach neuem Recht bejaht werden.\n\nDas bedeutet, daß für die Beurteilung, ob ein minder\nschwerer Fall anzunehmen ist, alle Umstände heranzuziehen\nund zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des\nTäters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat\n\nselbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen\noder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 186;\n\n1966, 894). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend,\nwenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der\nwesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8,\n186, 189; BGH NIW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni\n1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise\ngewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob\nder ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles\nentspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart\nwäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember\n1973 - 1 StR 40/7).\n\nNur soweit diesen Erfordernissen genügt ist, gilt\nder Grundsatz, daß die Abwägung der Erschwernisgründe\ngegenüber den Milderungsgründen dem pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters überlassen und vom Revisions-\n\ngericht nur begrenzt nachprüfbar ist (BGH GA 1963, 207,\n208).\n\n2. Eine solche umfassende Würdigung läßt das angefochtene Urteil in den beiden hier in Rede stehenden\nFällen vermissen.\n\na) Im Falle Renate Km, (II 2 der Urteilsgründe )\nbegründet der Tatrichter die Annahme eines minder schweren\nFalles sowohl des § 176 Abs. 1 wie des § 178 StGB lediglich\n\nmit der Erwägung, daß der Angeklagte weder besonders starke\nGewalt angewendet noch sexuelle Handlungen von erheblicheren\n\nGewicht begangen habe. Es fehlt - worauf die Revision zutreffend hinweist - jede Auseinandersetzung damit, daß\n\n}\n|\n\ndas Tatopfer mit einem Alter von acht Jahren weit ıwnterhalb der Schutzgrenze des § 176 StGB lag, daß es damit\nschon körperlich zu einem nennenswerten Widerstand nicht\nin der Lage war und daß es überdies vom Angeklagten mit\ndem Kraftwagen in eine besonders hilflose Lage gebracht\nworden war. Zudem läßt sich die Annahme, der Angeklagte\nhabe keine sexuellen Handlungen von erheblicherem Gewicht\nbegangen, schwerlich mit den Feststellungen vereinbaren,\nwonach der Angeklagte die Acht jährige völlig entkleidet\nund mit der Hand des Mädchens an seinem erigierten Glied\nbis zum Samenerguß gerieben hat (UA S. 6).\n\nb) Im Falle Claudia MM. (II 3 der Urteilsgründe)\nhat der Angeklagte sein Glied in die Scheide des neunjährigen Mädchens eingeführt und einige Minuten lang\nbeischlafsähmliche Bewegungen gemacht (UA S. 6). Damit\nlag der besonders schwere Regelfall des § 176 Abs. 3\nNr. 1 StGB vor. Daß die damit in Tateinheit stehende\nVergewaltigung des Kindes nur deshalb ein minder schwerer\nFall (§ 177 Abs. 2 StGB) sein soll, weil der Angeklagte\ndabei \"keine besonders starke Gewalt angewendet\" habe\n(UA S. 12), ist nicht verständlich, weil die Anwendung\nbesonders starker Gewalt nicht zum Durchschnittsbild\neiner Vergewaltigung gehört, schon gar nicht, wenn es\nsich um ein Kind handelt, das zur Entfaltung erheblicher\nGegenwehr körperlich nicht in der Lage ist.\n\nDie Begründung trägt daher die Annahme eines minder\nschweren Falles nicht.\n\n3. Nach allem führt das Rechtsmittel zur Aufhebung\ndes Urteils in dem begehrten Umfang.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/1-str-866-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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