{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-10_1_StR_828_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-10","aktenzeichen":"1 StR 828/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 828/75 BESCHLUSS\nAli 76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Jochen M > aus KR (Landkreis\n\nEEE 3eboren an MEET 1946\nin PO zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\no%|\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 30. Juli 1975 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuld- und der Strafausspruch im Fall II !\nder Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden,\nDie Unterbringungsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Möglichkeit besteht, daß die\n\nStrafkammer die Zweckbestimmung des § 63 StGB verkannt\nhat.\n\n- 3 -\n\nDie Vorschrift dient dazu, die Allgemeinheit vor\nweiter zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen solcher Personen zu schützen, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden geistigen Defekt\nausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Die besondere geistige Beschaffenheit muß Krankheitswert\nhaben (BGHSt 7, 35; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975\n- 5 StR 192/75). Es genügt nicht, daß ein geistig\nnoch innerhalb der Norm Stehender, der psychopathische\nWesenszüge aufweist, unter dem Einfluß des Alkohols\nStraftaten begeht. Solche Personen gehören nicht in\nein psychiatrisches Krankenhaus, denn dieses ist dazu\nbestimmt, Geisteskranke von einem länger andauernden\n\nZustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.\n\nDie bisherigen Feststellungen werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Strafkammer stellt\neine psychopathische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ohne Krankheitswert fest, die beim Hinzutreten innerer Spannungen und der enthemmenden Wirkung\ndes Alkohols zu Aggressionen, insbesondere zu pyromanischen Straftaten führt. Krankhafte Alkoholsucht\n\n-huhoder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit sind gleichfalls nicht festgestellt. Die Anordnung der Maßregel\nwar deshalb aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösi Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/1-str-828-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/1-str-828-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.037309+00:00"}}