{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-10_1_StR_822_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-10","aktenzeichen":"1 StR 822/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _822/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Frrantiseck BD Em cus NEE\ngeboren am EEE 1952 in DEE / GER,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n9\n\n89\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n29. August 1975 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt\nund gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des\n\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Auf die Rügen, die Strafkammer habe über einen\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers nicht entschieden, auch\nhabe sie es unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht unterlassen, die Akten des Strafverfahrens gegen Go Ein\nheranzuziehen, ist nicht einzugehen, weil diese Beanstandungen sich allein auf den Strafausspruch beziehen, dieser aber auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist. |\n\n2. Darauf, daß vernommenen Zeugen weitere Fragen\nhätten gestellt werden sollen, kann die Revision nicht\ngestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom\n7. Februar 1961 - 1 StR 529/60).\n\nII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nfortgesetzt und gemeinschaftlich unerlaubten Handel mit\nBetäubungsmitteln getrieben, wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen. Der Angeklagte und GoENEEr\nkamen überein, in regelmäßigen Abständen gemeinschaftlich Haschisch zu kaufen und vor allem an US-Soldaten\nzu verkaufen. Vom Gewinn wollten sie weitere Ware einkaufen und sich den Rest teilen. Sie erwarben zunächst\n250 g Haschisch für 1.000,- DM, sodann weitere 250 g\nfür 1.200,- DM und schließlich 500 g für 1.650,- DM.\nEin vereinbartes weiteres Rauschgiftgeschäft kam nicht\nmehr zustande.\n\nDer Angeklagte verkaufte zusammen mit anderen 100 g\nHaschisch für 20 US $ je 5 g, Szabo verkaufte weitere 700 g\nim Auftrag des Angeklagten, 290 g, die dem Angeklagten\nund Goes gehörten, wurden sichergestellt.\n\nDanach sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 1 Abs. 4\nNr. 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG, § 25 Abs. 2 StGB erfüllt. Erwerb und Veräußerung sind Teilhandlungen des\nHandeltreibens und gehen in diesem Begriff auf (BGHSt 25,\n290).\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil die der Strafzumessung zugrunde gelegte\nMenge des Rauschgifts nicht vollständig durch die Feststellungen belegt ist.\n\na) Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen eines Betäubungs-\n\nmittels dann den Straferschwerungsgrund des § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG erfüllt, wenn und soweit es den Besitz oder\ndie Abgabe oder diese beiden Begehungsformen umfaßt\n(BGHSt 25, 290). Auch die Annahme, der Angeklagte habe\nBetäubungsmittel in nicht geringen Mengen gehandelt, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob die Abgrenzung bei einem Preis der Ware von\nüber 1.000,- DM (so BayObL6St 1972, 261) anzusetzen oder\nnach anderen Kriterien vorzunehmen ist, denn eine Menge\nvon mehr als 1 kg Haschisch und ein Einkaufspreis von\n3.850,- DM liegen eindeutig über dem für den Normalfall\nvorgesehenen Bewertungsspielraum.\n\nb) Die Strafkammer geht jedoch bei der Strafzumessung davon aus, daß der Angeklagte „mindestens 2000 g\"\nHaschisch gehandelt habe (UA S. 11). Eine derartige Menge\nweisen die Feststellungen nicht aus. Der Angeklagte erwarb gemeinschaftlich insgesamt 1.000 g Haschisch, er\nverkaufte 800 g und war im Besitz weiterer 290 g, die\ner verkaufen wollte. Der festgestellte Umfang des Handels beträgt danach 1090 &, denn Erwerb und Veräußerung\nbilden insoweit eine Einheit. Auf welche Menge sich das\nfür einen späteren Zeitpunkt vereinbarte weitere Rauschgiftgeschäft bezog (UA S. 4), ergibt das Urteil nicht.\n\nDanach besteht die Möglichkeit, daß die Strafkamner\nrechtsirrtümlich die gekaufte und die verkaufte Menge\nzusammengezählt und auf diese Weise doppelt berücksichtigt\n\nhat. Es ist nicht auszuschließen, daß diese unzutreffende\n\nArt der Berechnung sich verschärfend auf das Strafmaß ausgewirkt hat.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/1-str-822-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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