{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-10_1_StR_802_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-10","aktenzeichen":"1 StR 802/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"002\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 802/75 URTEIL\n#0 2\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Industriekaufmann Friedrich Wilhelm J EEE.\naus Nee /SEEER, geboren an EEE 1915 in\n\nHaus,\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Februar 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EHEN =: GEEEEEEDS,\nRechtsanwalt EEE aus EEE,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 30. Oktober 1974\nwird verworfen.\n\n- 3.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, am 29. September\n1970 seine ehemalige Braut in der Wohnung ihrer Eltern\ndurch einen gezielten Schuß in den Hinterkopf getötet\nzu haben. Er wurde hierwegen am 27. Januar 1972 vom\nSchwurgericht Tübingen wegen Totschlags zu 8 Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht Stuttgart, das den Angeklagten am 12. Dezember 1972 eines\nauf heimtückische Weise begangenen Mordes für schuldig\nerachtete und ihn deshalb - unter Anwendung der §§ 51\nAbs. 2, Au StGB a.F. sowie im Hinblick auf § 358 Abs.\n2 StPO - ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilte, Auf die Revision des Angeklagten hob\nder erkennende Senat auch dieses Urteil auf und wies\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nzurück (Beschluß vom 23. April 1974 - 1 StR 57/74).\nDas Schwurgericht Stuttgart hat nunmehr durch Urteil\nvom 30. Oktober 1974 wiederum wegen Mordes auf eine\nFreiheitsstrafe von 8 Jahren erkannt; dabei hat das\nSchwurgericht die Auffassung vertreten, daß die erkannte Strafe trotz Anwendung der §§ 51 Abs. 2, hu\nStGB a.F. dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht.\ngerecht werde, es hat sich aber durch § 358 Abs. 2\nStPO daran gehindert gesehen, eine höhere Strafe zu\nverhängen.\n\n-L-\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\ndadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden,\ndaß das Schwurgericht nicht in der für die vierte Tagung\n(1. Juli bis 31. August 1974) festgelegten Besetzung\nentschieden habe, ist unbegründet. Auf die Vorlage der\nAkten hatte der Vorsitzende der vierten Tagung mitgeteilt, daß in dieser Tagungsperiode keine weitere Sache\nmehr verhandelt werden könne; daraufhin wurden die Akten\ndem für die fünfte Tagung (1. September bis 31. Oktober\n1974) zuständigen Vorsitzenden Richter zugeleitet, der\nTermin auf den 15. Oktober 1974 bestimmte. Diese Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden; auch für\neinen Verstoß gegen § 79 GVG a.F. fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n2. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden,\nwenn sie eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO und des\nArt. 101 GG daraus herzuleiten sucht, daß an Stelle\ndes am 22. August 1974 auf Antrag vom 19. April 1974\nvon der Dienstleistung entbundenen Schöffen eier\nder Hilfsschöffe Sch dei der Verhandlung mitgewirkt hat. Sch wäre allerdings nach der Reihenfolge der Schöffenliste noch nicht zur Mitwirkung berufen gewesen, wenn es für seine Zuziehung auf den\nZeitpunkt angekommen wäre, in dem der Antrag des\nSchöffen WERE, ihn erforderlichenfalls für den\n22. und 23. Oktober 1974 von der Geschworenentätigkeit zu entbinden, bei Gericht eingegangen war (April\n1974). Dieser Zeitpunkt konnte jedoch unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht entscheidend\n\n-5_\n\nsein. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob beim\nVorliegen mehrerer Befreiungsgesuche verhinderter Hauptschöffen für den Ersatz durch den nächstbereiten Hilfsschöffen stets die Reihenfolge des Eingangs der - vom\nVorsitzenden anerkannten - Verhinderungserklärungen maßgebend ist (vgl. einerseits BCH, Urteil vom 18. Septenber 1957 - 2 StR 52/57; BGH bei Herlan GA 59, 338; BGH\nVRS 36 S, 20, andererseits BGH, Urteil vom 8, Januar\n1974 - 1 StR 529/73; s. hierzu auch BGH, Urteil vom\n\n10. Juni 1975 - 1 StR 192/75 sowie Willms DRiZ 1975,\n407).\n\nHier handelte es sich nicht um die Rangfolge mehrerer Entbindungsamträge. Es ging allein um die Frage\neiner möglichen Verhinderung des Schöffen We ar\nzwei Tagen der fünften Tagungsperiode des Schwurgerichts alter Art (beseitigt mit Wirkung vom 1. Januar\n1975 durch Art. 2 Nr. 25, Art. 15 1. StVRG). Auszugehen\nwar somit von § 84 GVG a.F. in Verb. mit § 54 Abs. 1\nGVG, wonach der Vorsitzende einen Schöffen beim Schwurgericht auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe \"von der Dienstleistung an bestimmten\nSitzungstagen\" entbinden konnte. Als das Befreiungsgesuch des Schöffen WW\" einging, war indessen Termin in der vorliegenden Sache noch nicht bestimmt. Das\nVerfahren war damals noch nicht einmal beim Schwurgericht anhängig. Die Akten wurden dem Landgericht erst\nmit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 1974\nvorgelegt. Terminsbestimmung erfolgte - nach vorheriger Ankündigung - am 16. Juli 1974 auf den 15. Oktober\n1974 und die folgenden Tage. Erst danach bestand Anlaß,\nsich mit dem Befreiungsgesuch des Schöffen WenEEEBB vom\n\n-6-\n\n19. April 1974 zu befassen, zumal hierin lediglich für\nden Fall Entbindung beantragt worden war, daß \" am 22.\nund 23. Oktober 1974 eine Verhandlung angesetzt wird\".\nDaß die Entscheidung über den Entbindungsamtrag nunmehr nicht sofort erfolgte, sondern erst unmittelbar\nnach Rückkehr des Schwurgerichtsvorsitzenden vom Urlaub und nach telefonischer Rückfrage bei dem Antragsteller am 22. August 1974, ob die im Antrag vom\n19.4.1974 für die bezeichneten beiden Tage angegebenen\nHinderungsgründe noch fortbestehen, lag im Rahmen\neiner vertretbaren Handhabung; willkürliches richterliches Verhalten ist insoweit auch weder behauptet\nnoch ersichtlich. Vielmehr entsprach wegen des weit\nzurtickliegenden Antragsdatums gerade die sorgfältige\nPrüfung eines möglicherweise erfolgten Wegfalls der\nHinderungsgründe den strengen Anforderungen, die in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die\nAnwendung des § 54 GVG aufgestellt worden sind (BGH\nNJW 1967, 165; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 -\n\n1 StR 768/75). Danach war es auch zumindest vertretbar, wenn nicht geboten, den entbundenen Schöffen gemäß § 49 GVG durch den im Zeitpunkt der Entscheidung\nan nächstbereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen zu\nersetzen; ein anderer - genau bestimmbarer - zeitlicher Bezugspunkt kam nicht in Betracht. Die vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht geregelten,\ndie Heranziehung von Schöffen betreffenden Zweifelsfrage verstößt aber nicht gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16\nSatz 2 GVG) und führt auch nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338\n\nNr. 1 StPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; 30, 165, 167;\n\n- 7-\n\nBGHSt 11, 106, 110; 12, 227, 334; 12, 402, 405/406;\n25, 66, 71/72; BGH bei Herlan GA 1971, 34; BGH, Urteile vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 - und vom\n\n8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 21 e Erl. III 12 a,\n13).\n\nDa der Hilfsschöffe Sch wie die Revision\nnicht in Abrede stellt, am 22. August 1974 an nächstbereiter Stelle auf der Hilfsschöffenliste stand, ist\ner nach alledem mit Recht zugezogen worden.\n\n3. Die Rüge, daß das Gericht dem Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl.\nPhys. H.G. König zu Unrecht nicht stattgegeben habe,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n4. Die Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht\ndurch. Nach Sachlage bestand für den Tatrichter keinerlei Anlaß, der Beweisanregung der Verteidigung,\nweitere Erkenntnisse über die \"Wesensart\" des Angeklagten aus der Vernehmung von Zeugen zu gewinnen,\nvon Amts wegen nachzugehen.\n\n5. Mit der Rüge, daß das Schwurgericht bei der\nrechtlichen Würdigung des Tatverhaltens gegen § 358\nAbs. 2 StPO verstoßen habe, wendet sich die Revision\nerfolglos gegen eine - insoweit bereits vor ihrer\nNeufassung - klare Gesetzesbestimmung und eine hierzu ergangene eindeutige Rechtsprechung.\n\nPA:\n\n-8-\nII. Sachbeschwerde\n\nDie auf Grund umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten allen Angriffen der Revision stand. Auch die rechtliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/1-str-802-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/1-str-802-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.998202+00:00"}}