{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-03_1_StR_818_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-03","aktenzeichen":"1 StR 818/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n] StR 818/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\n1. den Metallarbeiter Wolfgang Sp GHHEHEIGn zus\nMa, geboren am ME 1954 irn Saum ,\n\n2. Werner W EEE zus Scans, dort geboren\nam Oe 1957, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Sch u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n[v\n\n- 2 =\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ge»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Gkuuu, (EEE,\nVerteidiger des Angeklagten Syn,\nJustizangestellter ik\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nal\n\nda\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Sp und\nWERE wird das Urteil der Jugendkamner des\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. August 1975\nauch soweit es den Mitangeklagten Sch» betrifft\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nIl.\n\nby\n\n- 3.\n\n\"Es sind schuldig\n\nder Angeklagte Sp des unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, des unbefugten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, der unbefugten Abgabe von\nBetäubungsmitteln in drei Fällen und des versuchten unbefugten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\neinem Fall;\n\nder Angeklagte Ws des unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, des unbefugten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, der unbefugten Abgabe von\nBetäubungsmitteln in einem Fall und des versuchten unbefugten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\neinem Fall;\n\nder Angeklagte Sch@@ des unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fäl-\n\nlen, des unbefugten Erwerbs von Betäubungsmitteiln in drei Fällen, der unbefugten Abgabe von\nBetäubungsmitteln in drei Fällen und des versuchten unbefugten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\neinem Fall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetnG,\n\n§ 22 StGB nF)\";\n\nim Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel der Angeklagten Sp» und Weiz,\nan das Landgericht Memmingen zurückverwiesen,\n\nPa Fa\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten Sp Was\nund WERE sowie den Mitangeklagten Sch@ib wegen\neiner Anzahl von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Jugendstrafen verurteilt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nA. Verfahrensrügen\n\nI. Angeklagter Sr zn\n\n1, Zutreffend macht die Revision geltend, daß der\nAngeklagte nach der rechtlichen Würdigung des Urteils\nsich nicht, wie im Urteilssatz angegeben, in 29, son«-\ndern nur in 24 Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nvergangen hat. Offensichtlich liegt ein Zählfehler vor.\nDer Senat kann - wegen der aus anderen Gründen notwendigen Neufassung des Schuldspruchs - diesen Mangel selbst\nbeheben.\n\n2. Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, der in\nder Hauptverhandlung mitwirkende Staatsanwalt sei entgegen § 36 JGG kein Jugendstaatsanwalt gewesen. Es handelt sich hier, wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60 (Leitsatz GA\n1961, 358) unter Hinweis auf BGH LM JGG § 105 Nr. 1 ent-\n\n-5-\n\nschieden hat, um eine bloße Ordnungsvorschrift (ebenso\nDallinger-Lackner, JGG 2. Aufl. § 36 Anm. 3; nicht wi-\n\ndersprechend Brunner, JGG 4. Aufl. § 36 Vorbem., Anm.\nlaundilb).\n\n3, Die Revision trägt selbst vor, daß ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung zu\nWort gekommen ist. Soweit Ausführungen über die Folgen\neiner Nichtzuziehung der Jugendgerichtshilfe gemacht\nwerden, ist die Rüge daher unzulässig. Daß die Darlegungen ihres Vertreters im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden, verstößt nicht gegen das Verfahrensrecht;\nes ist damit nicht gesagt, daß sie keine Berücksichtigung gefunden haben, Im übrigen wäre dadurch nur der\nStrafausspruch betroffen, der aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß.\n\n4, Dasselbe gilt für die Rüge, bei der teilweisen\nNichtanrechnung der Untersuchungshaft sei ein Sachverhalt\nverwertet worden, der zwar Gegenstand der Anklage gewesen,\naber durch Einstellung gemäß § 154 StPO wieder ausgeschieden worden sei. Im übrigen ist der Tatrichter bei Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen grundsätzlich nicht durch den Anklagegrundsatz beschränkt, sofern\nUmstände in Betracht kommen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld und Gefährlichkeitdes Täters verwertbar sind und sofern die Gefahr einer\nDoppelbestrafung vermieden wird (BGH NJW 1951, 769, 770;\nUrteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl. 5. 583, 584; Jescheck, Lehrbuch des\nStrafrechts Allgemeiner Teil 2. Aufl. § 80 III1S. 656).\n\n.6-\n\nII. Angeklagter Wis\n\nEin Verstoß gegen § 267 StPO in den Fällen B XV\nund XVI der Urteilsgründe liegt nicht vor. Die Revision\nwendet sich insoweit mit der Behauptung, nicht der Angeklagte, sondern sein Bruder sei beteiligt gewesen,\nin unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils.\n\nB. Sachbeschwerden\n\nI. Schuldspruch\n\n1. Soweit sich die Revision des Angeklagten Sp aazum\nmit Einzelausführungen gegen den Schuldspruch wendet,\nkann sie keinen Erfolg haben. Mit Recht hat die Jugendkammer durchweg das Betäubungsmittelgesetz angewandt. Im\nFall B VII lag das strafbare Verhalten des Angeklagten\nnach der Jahreswende 1971/72 (UA S. 12). Im Fall B I hat\ndas Landgericht im Ergebnis zutreffend das Betäubungsmittelgesetz als das mildere Gesetz angesehen. Zwar durfte es bei der hier gebotenen konkreten Beurteilung nicht\n§§ 11 Abs. 5 BetmG in Betracht ziehen, weil es die Voraussetzungen der Vorschrift nicht für gegeben hielt, Das zur\nTatzeit geltende Opiumgesetz drohte in 8 10 jedoch neben\nFreiheitsstrafe auch Geldstrafe an, während jetzt nach\n§ 11 Abs. 1 BetmG nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe\nwahlweise verhängt werden darf. Einen besonders schweren\nFall (§ 11 Abs. 4 BetmG) hat die Jugendkammer hier nicht\nangenommen.\n\n- 7 -\n\n2. Im übrigen ergibt die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrügen\nfolgendes;\n\na) Die Jugendkamner hat im Fall B XV die Tätigkeit\nder Angeklagten und des Mitangeklagten Sch als Handeltreiben beurteilt, Das hätte ein eigennütziges, auf\nGüterumsatz gerichtetes Verhalten vorausgesetzt (BGHSt 25,\n290, 291). Hier ist jedoch nur der Versuch festgestellt,\nfür Drogeninteressenten, die das Geld hierfür den Angeklagten aushändigten, eine größere Menge Haschisch zu\nerwerben. Daß die Täter hierbei Vorteile für sich anstrebten, ist nicht dargetan; die allgemeinen Feststellungen über den Zusammenschluß der Angeklagten zum Zweck\ndes Rauschgifthandels (UA S, 14) treffen auf diesen Fall\nersichtlich nicht zu. Das Verhalten der Beschwerdeführer\nund des Mitangeklagten Sch ist indessen als versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zu würdigen.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil die geständigen Angeklagten\nsich nicht anders hätten verteidigen können. Gemäß\n§ 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auf den\nMitangeklagten Sch zu erstrecken.\n\nb) In einer Reihe von Fällen ergeben die Feststellungen, daß die Angeklagten Betäubungsmittel zum Zweck\ndes Weiterverkaufs erworben und an Interessenten abgesetzt haben. Hier liegt ein eigennütziges, auf Güterunmsatz gerichtetes Verhalten vor, das als Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln gewürdigt werden muß; der Erwerb und\ndie Abgabe des Rauschgifts sind unselbständige zweckverbun-\n\n- BB -\n\ndene Teilakte des Handeltreibens (BGHSt 25, 290, 291;\nUrteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74 und vom\n8. April 1975 - 1 StR 83/75). In diesen Fällen (BV,\nVI, IX, XIV, XVI, XVII in Verbindung mit XVIII, XIX,\nXX in Verbindung mit XXI) muß deshalb anstelle der\ntatmehrheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs und Abgabe eine solche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln treten.\n\nAuch hier steht der - die Angeklagten begünstigenden - Änderung des Schuldspruchs § 265 StPO nicht\nentgegen. Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten Sch@em zu erstrecken, soweit er an den genannten Fällen beteiligt ist (B VI, XIV, XVI, XVII in\nVerbindung mit XVIII, XIX, XX in Verbindung mit XXI).\n\nc) Im übrigen weist das Urteil keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Senat hat den\nSchuldspruch neu gefaßt.\n\nII. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann schon\ndeshalb nicht bestehen bleiben, weil infolge der Schuld-\n\nspruchänderung die Zahl der Vergehen geringer geworden\nist (bei Spiller 17 statt 24, bei Wieland 12 statt 19,\nbei Schütze 13 statt 19).\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen,\ndaß bei Verhängung von Jugendstrafen der Erziehungszweck\nim Vordergrund steht (§ 18 Abs. 2 JGG) und die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts - wie z.B. auch § 49\nStGB nF - keine Gültigkeit haben (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG),\n\n-9.-\n\nwenn sie auch als Anhaltspunkte nicht außer Betracht\ngelassen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 78, 80; BGH\n\nLM JGG § 105 Nr. 6 a; NJW 1972, 693 Nr. 14). Der Tatrichter hat Gelegenheit, die - durch Auslassung von\nWorten auf Seite 31 des Urteils entstandene - Unklarheit über die strafmildernde Bewertung der verminderten Schuld (§ 21 StGB) zu beseitigen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen\n\nmin,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-818-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-818-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.857710+00:00"}}