{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-03_1_StR_768_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-03","aktenzeichen":"1 StR 768/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"007\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_768/75 URTEIL\nst 70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann George Paul ScEmm aus ARE\n\nwu , IE, geboren an EEE 1944 in Nam Yen,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Februar 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt sem.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt UP au: Em,\nTr 9)\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n13. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs (§§ 263, 25 Abs. 2 StGB)\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nI. Die Besetzungsrügen.\n\nDie Revision sieht den unbedingten Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 1 StPO (i.V. mit §§ 54, 77 Abs. 1 GVG) als gegeben an, weil der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer die Hauptschöffin St und den Hilfsschöffen Nr\nzu Unrecht von der Dienstleistung entbunden habe, da er den\nRechtsbegriff der Hinderungsgründe im Sinne des § 54 Abs. 1\nGVG verkannt habe.\n\nDie Befreiung von Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob der\nVorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat\n(BGH NJW 1967, 165; BGH, Urteile vom 23. März 1971 - 1 StR\n469/70 - und vom 27. Mai 1975 - 1 StR 41/75). Das Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens\ndes Vorsitzenden des Tatgerichts setzen (BGH, Urteil vom\n7. Oktober 1975 - 1 StR 424/75 -; vgl. BGHSt 15, 390, 393).\n\n1. Die Hauptschöffin St@&®, von Beruf Versicherungsangestellte, hatte um Befreiung von der Dienstleistung\nin der am 9. April 1975 beginnenden, auf mehr als zwei\nMonate veranschlagten Hauptverhandlung gebeten, weil sie\nvom 10. bis 26. Mai 1975 in Rom in Urlaub sei; der stellvertretende Vorsitzende hat das Gesuch bewilligt.\n\nEin Ermessensfehlgebrauch tritt darin nicht zutage.\nDabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein Urlaub des Schöffen regelmäßig als Hinderungsgrund im Sinne\ndes § 54 GVG anzusehen ist (OLG Braunschweig NJW 1965, 1240)\noder ob bei jeder Ortsabwesenheit unter Anlegung eines\nstrengen Maßstabes zu prüfen ist, ob die Reise als Hinderungsgrund anerkannt werden kann (OLG Hamburg JR 1971,\n341); denn auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes kann\ndie Entscheidung des Vorsitzenden nicht als rechtsirrig\nbeanstandet werden.\n\nDie Hauptschöffin St war als berufstätige Frau\nin der Wahl ihrer Urlaubszeit grundsätzlich frei. Da sie\nnach der Dienstliste für Hauptschöffen an vierzehn\nSitzungen des Jahres 1975 zum Dienst eingeteilt war\nund diese Sitzungen sich gleichmäßig über das ganze\nJahr verteilten, waren Überschneidungen von Urlaub und\nSitzungsdienst kaum zu vermeiden. Nimmt man hinzu, daß\nBuchungen für Auslandsurlaube erfahrungsgemäß längere\nZeit vorher vorzunehmen sind und daß in Rom im „Heiligen\nJahr\" 1975 mit besonderer Nachfrage nach Unterkünften zu\nrechnen war, dann konnte der Vorsitzende ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Schöffin eine Verschiebung des Urlaubs um mehr als einen Monat schwerlich möglich und jedenfalls nicht zuzumuten war und daß sie demgemäß verhindert war an der Hauptverhandlung teilzunehmen.\n\ni\n\n2. Nichts anderes gilt im Ergebnis von der Entbindung\ndes an Stelle von Frau Ste einberufenen Hilfsschöffen\nNe. Dieser hatte sein Gesuch damit begründet, daß\ner als Betriebsrat der Firma Si bis zur Wahl des\nneuen Betriebsrates im Betrieb anwesend sein müsse, als\nSprecher verschiedener Ausschüsse Referate in der abschließenden Betriebsversammlung des amtierenden Betriebsrates zu halten habe und bei der konstituierenden Sitzung\ndes neuen Betriebsrates anwesend sein wolle, weil davon\nseine „Existenzfrage\" abhänge.\n\nZwar können, wie die Revision zutreffend hervorhebt,\nberufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert. Die Bedeutung des\nSchöffenamtes für die Strafrechtspflege im allgemeinen\nund für die von einem Spruchkörper, in dem Schöffen mitwirken, zu entscheidende einzelne Strafsache im besonderen\ngebieten es, daß ein zur Dienstleistung einberufener Laienrichter berufliche Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1967, 165;\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 StR 424/75 -; Schäfer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 54 GVG Ann. 1).\n\nDiesen Maßstab hat aber der Tatrichter hier ersichtlich nicht verkannt. Das Vorbringen der Revision verkennt,\ndaß NEM nicht Betriebsratsvorsitzender war, für den\nJederzeit der Stellvertreter tätig werden konnte, und\ndaß er auch nicht ehrenamtlicher Betriebsrat im Sinne\ndes § 37 BetrVG war, sondern daß er nach seinen Angaben\n- die der Strafkammervorsitzende nicht nachzuprüfen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 41/75) -\ndie Stellung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds\n\ngemäß § 38 BetrVG hatte. In dieser Stellung ist er regelmäßig von der Arbeitspflicht im Betrieb vollständig entbunden, so daß er weder die von ihm zur Durchführung seiner Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit noch die Erforderlichkeit seiner Betätigung im einzelnen nachzuweisen braucht (Galperin/Löwisch, BetrVG 5. Aufl. § 38 Rdn. 5),\nWurde er aber nicht wieder in den neuen Betriebsrat gewähit\noder vom neuen Betriebsrat nicht wieder zum freigestellten\nMitglied bestimmt (§ 38 Abs. 2 BetrVG), so wäre damit eine grundlegende Änderung seiner Tätigkeit im Betrieb eingetreten, die als Folge seiner Abwesenheit in Kauf zu nehmen ihm unbeschadet der Bedeutung des Schöffenamtes nicht\nzuzumuten war; dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß\nangesichts der kurzfristigen Heranziehung des Schöffen,\nwie sie hier notwendig war, ohnehin nicht derselbe strenge\nMaßstab angelegt werden kann, der geboten ist, wenn sich\nder Schöffe schon angemessene Zeit darauf einstellen konnte, in einer bestimmten Hauptverhandlung Dienst zu tun\n(BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 1 StR 469/70).\n\n3. Nach allem kann das Vorbringen der Revision die\n\nvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht in Frage\nstellen.\n\nII. Dagegen führt die Rüge, das Vereidigungsverbot\ndes § 60_ Nr. 2 StPO sei verletzt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugen\nPeter FE, Christine CE und Anna Franziska Stög\nvereidigt worden sind, ohne daß die Strafkammer geprüft hat:\n\n-7-\n\nob der Vereidigung der Verdacht entgegenstand, diese Zeugen\nseien an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt\n(§ 60 Nr. 2 StPO).\n\na) FREE war der Büroleiter, Stögmm und GEBR\nwaren Angestellte des in München errichteten Büros der\nFirma AMP Holding GmbH, von dem aus die Wechsel der Firma\nAR Holding und die Schuldverschreibungen der Firma NR\nvertrieben wurden, deren Verkauf dem Angeklagten als Betrug vorgeworfen wird (UA S. 26). Das Landgericht verwertet die Aussagen dieser Zeugen nur teilweise, „nicht hingegen, soweit dies die angeblichen eigenen Kenntnisse\nüber die wirtschaftliche Lage der Firmengruppe betrifft,\nweil insoweit nicht auszuschließen ist, daß die Zeugen\nzum eigenen Schutze unvollständige oder unwahre Angaben\nmachten\" (UA Ss. 45/46). Damit hat der Tatrichter aber\nselbst zu erkennen gegeben, daß er die genannten Zeugen\nim Verdacht hatte, die Tat des Angeklagten - Verkauf der\nWechsel - und Schuldverschreibungen der Firmengruppe unter\nTäuschung der Kunden über die finanzielle Lage der Firmen -\ndadurch gefördert zu haben, daß sie in Kenntnis der Unrichtigkeit des Werbematerials bei den Kunden (die dann\ngeschädigt wurden) für den Ankauf der Papiere warben.\n\nb) Damit mußte sich der Strafkammer die Frage nach\nder Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPo stellen.\nDieser Begriff umfaßt nicht nur die Teilnahme gemäß\n§ 8 25 f£ StGB, sondern auch jede strafbare Mitwirkung\nbei dem fraglichen Vorgang, die in derselben Richtung\nwie das Verhalten des Angeklagten verläuft (BCHSt 4, 368,\n370, 371; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71).\nEin Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer\n\nstrafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist;\nes braucht nur ein entfermter Verdacht vorzuliegen (BGHSt ı\n255, 256; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72).\nDabei bedeutet der Begriff der „Tat, die den Gegenstand der\nUntersuchung bildet\", nicht nur den gesetzlichen Tatbestan:\ndes dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern auc}\nden ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der T:\nbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148; BGH, I\nteil vom 4. März 1975 - 1 StR 662/74).\n\nDaß auch der Tatrichter einen Beteiligungsverdacht in\ndiesem Sinne gegen die genannten Zeugen für gegeben oder\nmindestens für naheliegend angesehen hat, ergibt schon der\nUmstand, daß er die Zeugen vor ihrer Vernehmung gemäß\n§ 55 StPO belehrt hat. Zwar ist aus einer solchen Belehrun\nnicht zwingend zu schließen, daß der Tatrichter den Beteiligungsverdacht bejaht hat; angesichts der gesamten Umstände lag aber dieser Verdacht so nahe, daß es einen\nRechtsfehler darstellt, wenn die Frage des Vereidigungsverbots überhaupt nicht geprüft worden ist.\n\nc) Auf diesem Fehler kann das angefochtene Urteil\nauch beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer den Beweiswert der Aussagen dieser Zeugen\ngeringer bewertet hätte, wenn sie unvereidigt geblieben\nwären. So könnten die Angaben dieser Zeugen, sie hätten\nwiederholt weitere Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen aus den USA verlangt, dieses Material\naber trotz mehrfacher Zusagen nie erhalten, mit ihrem\nBemühen zusammenhängen, ihre eigene Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Firmengruppe als möglichst gering\ndarzustellen und sich so von dem Verdacht zu reinigen,\n\nSchulungstagungen an verschiedenen Orten der Bundesrepublik u.a. durch den Angeklagten in ihr Aufgabengebiet\neingeführt wurden (UA S. 29, 45).\n\nAuch bei ihnen kann, wie die Darlegungen zu 1) ergeben, der Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 2\nStPO nicht ausgeschlossen werden; auch sie wurden vom\nLandgericht vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt,\nwas es besonders nahelegte, vor ihrer Vereidigung das\nVorliegen des Verdachts zu prüfen. Daß sie ohne jede\nErörterung beeidigt und ihre Aussagen im Urteil ohne\nweitere Begründung als eidliche gewertet worden sind,\nstellt unter den dargelegten Umständen einen Rechtsfehler dar. Daß die Aussagen nicht verwertet wurden, soweit\n\nschaftlichen Lage der Firmengruppe geht, schließt nicht\naus, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruhen kann.\n\nkeiten der Unternehmensgruppe in betrügerischer Absicht\nverschwiegen hat, steht in untrennbarem Zusammenhang damit, welchen Wissensstand er - odersein Partner Lem -\n\n- 10 -\n\ngerade diesen Zeugen vermittelt hat, die ihrerseits in dem\nbegreiflichen Bestreben aussagen würden, ihre Kenntnis als\nmöglichst gering darzustellen.\n\n3. Da die dargelegten Verfahrensverstöße bereits zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils führen müssen, braucht\nnicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob auch der Vereidigung der Zeugen CE und Cem (Vertreter der\nFirma TEE, welche die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Aktien vorbereiten sollte - UA S. 24), Kom\nund Ko@ (die amerikanischen Rechtsanwälte des Angeklagten - UA S. 23, 26, 28), d'A@ME (Wirtschaftsberater des\nAngeklagten - UA S. 13), Schiime (Inhaber eines Finanzierungsbüros, über das zeitweise die Korrespondenz der\nAME Holding lief - UA S. 26) und Erika Bi (Schreibbüro, das ebenfalls zeitweise die Korrespondenz erledigte - UA S. 26) das Vereidigungsverbot entgegenstand.\n\n4. Ebensowenig kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen an, die im übrigen unbegründet wären.\n\nB. Die Sachrüge\nzu behandeln besteht kein Anlaß, da das Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben werden muß. Die Verteidigung\nwird Gelegenheit haben, die im Rahmen dieser Rüge vorgetragenen - zum Teil beachtlichen - Gesichtspunkte in\nder erneuten Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zur\nGeltung zu bringen.\n\n7\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-768-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-768-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.830966+00:00"}}