{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-03_1_StR_719_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-03","aktenzeichen":"1 StR 719/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 719/75 URTEIL\nAIyET;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter Dem aus Ausg,\ngeboren am EEE» 1920 in Sem,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n905°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW» in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Eee, EEEEEEEB,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter (8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 9. Juni 1975\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen, Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und\nUnterschlagung unter Auflösung der durch das Landgericht\nMünchen II am 25. April 1975 erkannten Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und unter Einbeziehung der darin\nenthaltenen Einzelstrafen nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn\nim übrigen freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben.\n\n1. Im Fall B II 1 (Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung) ist der nach § 288 Abs. 2 StGB erforderliche\nStrafantrag rechtzeitig gestellt. Die geschädigte Firma\nMH erlangte durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 15. Februar 1967 (HA IV Bl. 105)\nerstmalig Kenntnis vom Sachverhalt. Sie hat mit Schreiben vom 27. Februar 1967, eingegangen am darauffolgenden Tage, gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt\n(HA IV Bl. 108 b, UA S. 12).\n\n2. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB bei den in Betracht kommenden Straftaten\n\nfünf Jahre. Der Betrug zum Nachteil LOB ist am 30. August 1964, der Betrug zum Nachteil EEE am 22. Juli\n1966, die Unterschlagung Mitte August 1966 und die Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung am 28. September 1964\nbegangen. Der Eröffnungsbeschluß vom 16. Juli 1968 (HA I\nBl. 104) und die Verfügungen vom B. Dezember 1972 (HA VI\nBl. 409) und vom 24. Januar 1974 (HA VII Bl. 468) unterbrachen die Verjährung nach § 68 StGB a.F. Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt nach Art. 309 Abs. 2 EGStGB das bisherige Recht. Diese Vorschrift steht im Einklang mit dem\nGrundgesetz (BVerfGE 25, 269).\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der\nVerwertung von Zivilprozeßakten beanstandet, ist nicht\nformgerecht erhoben, weil sie das Beweismittel nicht\nhinreichend bestimmt bezeichnet. Insoweit hätte es der\ngenauen Angabe des Aktenzeichens und der Aktenteile\nbedurft (BGHSt 6, 128, 129; BGH VRS 32, 205). Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer die\nAkte 3 0 35/66 des Landgerichts Traunstein verwertet hat\n(vA S. 9).\n\n2. Der Vernehmung der beiden Rechtsanwälte, die den\nAngeklagten im Zivilprozeß gegen den Vermieter LeEEEEB\nvertraten, zu der Beweisbehauptung, sie hätten dem Angeklagten die Begründetheit seiner Gegenansprüche bestätigt, bedurfte es nicht, weil das Landgericht bei Verneinung der Aussicht auf Erlangung eines Gegenwertes zu-\n\ntreffend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt hat. Einer der früheren Prozeßbevollmächtigten des\n\nAngeklagten, Rechtsanwalt Dem, Weis, ist als Zeuge\nvernommen worden (HA II Bl. 225 R).\n\n3. Die Ehefrau des Angeklagten hat von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\n(UA S. 10). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch\nUnterlassen der Vernehmung der Ehefrau scheidet danach aus.\n\nIII. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Im Fall BI der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Le) sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB\nohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt. Le erhielt gegen Überlassung der Mietwohnung die Verpflichtungserklärung eines auf Dauer zahlungsunfähigen und\n-unwilligen Schuldners.\n\nDarauf, ob im Verlaufe der Mietzeit etwaige Gegenansprüche des Angeklagten entstanden oder ob er zumindest an deren Vorhandensein glaubte, kommt es nicht an,\nweil er im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber\ndem Vermieter zur Zahlung auf Dauer weder gewillt noch\nfähig war.\n\nUnerheblich ist auch, ob die Ehefrau des Angeklagten\nVermögen hatte und bereit war, aus diesem die Miete zu bezahlen. Vertragspartner war der Angeklagte (vA S. 8). Er\nbezahlte die Miete von November 1964 bis Oktober 1966 in\nHöhe von 7.200,- DM nicht. Auch seine Ehefrau bezahlte\nnichts. Der Angeklagte hatte \"gar nicht den Willen, von\nseinem Verfügungsrecht zugunsten von Gläubigern Gebrauch\nzu machen\" (UA S. 10). Diese Überzeugung hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei aus der Tatsache gewonnen, daß\nder Angeklagte auch seine anderen zahlreichen Schulden\nnicht aus dem etwaigen Vermögen der Ehefrau beglich und\ndaß er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt erklärte, man\nmüsse nur wissen, wie man etwas anzustellen habe.\n\nDaß der Angeklagte von der Firma Heim & Co. GmbH\nein monatliches Geschäftsführergehalt von 2.000,- DM zu\nerwarten hatte, ist nicht festgestellt. Dagegen steht\nfest, daß der Angeklagte selbst am 410. Januar 1966 Konkursamtrag gegen die GmbH stellte und daß ein späterer\nAntrag mangels Masse abgewiesen wurde (UA S. 4).\n\nb) Auch der Betrug zum Nachteil EEE (Fall B IV I\n\nder Urteilsgründe) ist rechtlich einwandfrei dargetan.\n\nDer Angeklagte erschwindelte unter falschem Namen bei der\nFirma EEE Möbel und andere Gegenstände. Er war zahlungsunfähig und -unwillig. Die gegen die Annahme der\nStrafkammer gerichteten Angriffe der Revision sind unstatthaft, weil sie sich gegen die Feststellungen des\nTatrichters wenden.\n\nc) Im Fall B IV 1 der Urteilsgründe ist die Annahme\nder Unterschlagung der drei Orientteppiche und der Steh-\n\nlampe, die der Angeklagte als Verkaufskommissionär von\nder Firma EEE erhielt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob diese Unterschlagung als strafose Nachtat gegenüber dem Betrug zum Nachteil EEE\nanzusehen ist, stellt sich nicht. Der Angeklagte ist wegen Betruges verurteilt, weil er Möbel, Besteckkasten,\nTelefonanlage und Liegesessel ohne Zahlungswillen erwarb.\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung bezieht sich allein\nauf die drei Orientteppiche und die Stehlampe, die die\nFirma Dein dem Angeklagten \"kommissionsweise\" überließ und die der Angeklagte sich alsbald zueignete.\n\nd) Das Landgericht erblickt im Fall B II 1 den Tatbestand der Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 27,\n2§ 8 StGB) darin, daß der Angeklagte im Einvernehmen mit\nseiner Ehefrau und den Eheleuten He am 29. Juni 1974\ndas Grundstück der Haimmps in Bu WER ohne Rechtsgrund mit einem Grundpfandrecht von 50.000,- DM belasten\nließ und so die Zwangsvollstreckung der Firma Mag - em\nin Wien aus einem Titel über 7.300 Schilling in den Miteigentumsamteil des Karl Heim vereitelte (va S. 11).\nDagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nInsbesondere war die Strafkammer nicht durch den\nrechtskräftigen Freispruch des Karl He in einem\nanderen Verfahren gehindert, den Tatbestand der Beihilfe\nbeim Angeklagten als erfüllt anzusehen. Akzessorietät\nder Teilnahme bedeutet nicht, daß das Gericht, das über\ndie Teilnahmehandlung zu entscheiden hat, an die Feststellungen des Gerichts gebunden ist, das über den Haupttäter geurteilt hat. Das zur Entscheidung über die Beihilfehandlung berufene Gericht hat vielmehr alle Voraus-\n\nsetzungen der Strafbarkeit und damit auch das Vorhandensein der Haupttat selbständig aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu prüfen (RGSt 58, 290 für die\nBegünstigung). Das ist hier geschehen. Auf der Grundlage\nneuer Beweise (UA S. 12) ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Ham die Haupttat begangen hat.\nDamit ist dem Erfordernis der Akzessorietät genügt.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-719-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-719-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.807764+00:00"}}