{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-03_1_StR_694_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-03","aktenzeichen":"1 StR 694/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"I/L. F6\n\nStPO 1975 § 237\n\nMit erstinstanzlichen Strafsachen, die bei der großen\nStrafkammer anhängig sind, können nach § 237 StPO auch\nBerufungsstrafsachen verbunden werden, über die an\n\nsich die kleine Strafkammer desselben Gerichts zu entscheiden hat.\n\nBEH, Urt. v. 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75 - LG Augsburg","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nI/L. F6\n\nStPO 1975 § 237\n\nMit erstinstanzlichen Strafsachen, die bei der großen\nStrafkammer anhängig sind, können nach § 237 StPO auch\nBerufungsstrafsachen verbunden werden, über die an\n\nsich die kleine Strafkammer desselben Gerichts zu entscheiden hat.\n\nBEH, Urt. v. 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 694/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Harald u 3 aus SEE».\ngeboren am il» 1946 in /EEB,\n\n2. die Verkäuferin Erika Feng — PERS 40\nWem, aus SCENES, geboren am 1947 in\nAus\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 3. Februar 1976 auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. Januar 1976, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Em in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 26. Juni 1975,\n\nsoweit das Verfahren gegen die beiden\nAngeklagten eingestellt worden ist,\nsoweit sich das Gericht im Verfahren\n33 Ns 466/73 für unzuständig erklärt\nhat, und in der Kostenentscheidung\n(Urteilssatz Ziff. 2 - L),\n\n- 3.\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Augsburg verurteilte die Angeklagten am 31. Oktober 1972 wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und Verbreitens\nunzüchtiger Schriften zu Geldstrafen. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Berufung ein; zur Verhandlung und Entscheidung über diese Rechtsmittel war gemäß\nGeschäftsverteilung des Landgerichts Augsburg für 1974\ndie 3. kleine Strafkammer zuständig, bei der das Verfahren unter dem Aktenzeichen 33 Ns 466/73 anhängig\nwurde. Am 5. Juli 1973 erhob die Staatsanwaltschaft vor\ndem Landgericht Anklage gegen beide Angeklagte wegen\nweiterer Vergehen; der Angeklagte Harald P GEEEEn\nwurde der schweren Kuppelei in Tatmehrheit mit 9 - teilweise gemeinschaftlich begangenen - Vergehen des Herstellens, Vorrätighaltens und Vorführens unzüchtiger\nSchriften und Abbildungen beschuldigt, die Angeklagte\nErika P GB des gemeinschaftlichen Vorrätighaltens unzüchtiger Schriften in 4 Fällen. Das Hauptver-\n\n„b-\n\nfahren hierwegen wurde zunächst vor dem Schöffengericht\nbeim Amtsgericht Augsburg, auf sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft jedoch wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der 2, - großen - Strafkammer des\nLandgerichts Augsburg eröffnet (33 KLs 4/74). Durch Beschluß dieser Strafkammer vom 30. Januar 1974 wurden\nbeide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, Später hob die Strafkammer diesen\nVerbindungsbeschluß wieder auf; die Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft führte jedoch dazu, daß das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 16. Mai 1974 erneut die Verbindung beider Verfahren gemäß § 237 StPO\nanordnete.\n\nHierauf hat die Strafkammer den Angeklagten Harald\nP GE. im Verfahren 33 KLs 4/74 freigesprochen,\nsoweit ihm 4 Vergehen des Herstellens und 1 Vergehen des\nVorführens unzüchtiger Abbildungen zur Last gelegt waren;\nsie hat dieses Verfahren im übrigen, soweit beiden Angeklagten \"Vergehen des gemeinschaftlichen Verbreitens unzüchtiger Schriften nach § 184 Abs. 3 Ziff. 1 nF StGB\nvorgeworfen werden\", eingestellt. Im Verfahren 33 Ns 466/73\nhat sich das Gericht für unzuständig erklärt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngegen die Einstellungsanordnung und dagegen, daß die\nStrafkammer sich im Verfahren 33 Ns 466/73 zu einer Sachentscheidung außerstande gesehen hat. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer geht in den Einstellungsfällen\ndavon aus, daß hier nur der Schuldvorwurf des \"Verbreitens\" pornographischer Schriften 1.5. von § 184 Abs. 3\n(Nr. 1) StGB begründet sei, und meint, die Verurteilung\nscheitere insoweit an der nach § 15 BayPresseG eingetretenen Strafverfolgungsverjährung und bei dem Angeklagten Herald PB im übrigen daran, daß\ndas Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gegeben sei. Beide Gesichtspunkte sind unzutreffend.\n\nDem Landgericht wäre bei der Beurteilung der Verjährungsfrage zu folgen, wenn den Angeklagten in der\nTat ausschließlich zur Last läge, Druckwerke strafbaren Inhalts verbreitet und damit ein Presseinhaltsvergehen i.S. von § 15 BayPresseG begangen zu haben (vgl.\nBGHSt 25, 347; 26, 40). Die dahingehende Annahme der\nStrafkamner (UA S, 9/10) steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den Feststellungen, die klar ergeben, daß die Angeklagten die von ihnen geführten Erzeugnisse der harten Pornagraphie zumindest zu einem\nwesentlichen Teil nicht nur weitergeleitet, sondern\nauch — in einem eigens dafür geschaffenen organisatorischen Rahmen - bezogen, vorrätig gehalten und zum\nVerkauf angeboten haben (UA S. 5); anders hätten in\nden Geschäftsräumen der Angeklagten auch Beschlagnahmen des festgestellten Umfangs nicht erfolgen können\n(UA S. 6/7). Das Urteil leidet somit daran, daß es\nsich in rechtsfehlerhafter Weise über das Erfordernis\nhinweggesetzt hat, das Verhalten der Angeklagten insgesamt auch nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu würdigen,\nEine Verdrängung dieser Vorschrift durch § 184 Abs. 3\n\n-6-\n\nNr. 1 StGB kommt nur insoweit in Betracht, als ein Verbreiten entsprechend den für den Absatz getroffenen\nVorbereitungen tatsächlich stattgefunden hat (Lackner,\nStGB 9. Aufl. § 184 Anm. 7 a); im übrigen ist daran\nfestzuhalten, daß die einzelnen Begehungsformen des\n\n§ 184 Abs. 3 StGB selbständigen Charakter haben (vgl.\nBGHSt 5, 381; Dreher, StGB 35. Aufl. § 184 Anm. 8).\nDie Einstellung des Verfahrens aus dem Gesichtspunkt\nder Strafverfolgungsverjährung kann danach nicht bestehen bleiben.\n\nAuch das weitere von der Strafkammer angenommene\nVerfahrenshindernis besteht nicht. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit greift - ganz abgesehen von\nder unzulänglichen sachlichen Prüfung des im Verfahren\n33 Ns 466/73 behandelten Schuldvorwurfs - schon deshalb nicht durch, weil die Strafkammer, wie im folgenden darzulegen ist, auch zur Verhandlung und Entscheidung dieses Verfahrens zuständig war.\n\n2. Das Landgericht hält die zuletzt vom Oberlandesgericht München angeordnete Verbindung der beiden Strafverfahren für unzulässig, weil die Entscheidung über die\nBerufungen der Angeklagten im Verfahren 33 Ns 466/73 in\ndie Zuständigkeit der kleinen Strafkammer falle. § 237\nStPO setze voraus, daß die zu verbindenden Strafsachen\nbei Spruchkörpern gleicher Art anhängig seien. Das sei\nhier nicht der Fall, weil über erstinstanzliche Strafsachen die große Strafkammer zu entscheiden habe, Diesen\nErwägungen kann nicht beigetreten werden.\n\n=,\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist,\nein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit einer vor der großen Strafkammer desselben Gerichts schwebenden erstinstanzlichen Strafsache\nnach den Vorschriften der §§ 2, 4 StPO zu verbinden\n(vgl. hierzu einerseits - ausdrücklich bejahend - Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 4 Rdn. 5,\nandererseits Eb. Schmidt Lehrkomm. StPO § 4 Rdn. 6 unter Hinweis auf die einander widersprechenden Entscheidungen RGSt 48, 119 und 48, 297). In dem hier allein\ninteressierenden Bereich des § 237 StPO besteht die\nMöglichkeit einer solchen Verbindung.\n\nSinn der Verbindung nach § 237 StPO ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Sachen aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur\nprozeßtechnischen Erleichterung (BGHSt 19, 177, 182;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 237\nAnm. 2; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 237 Anm. 1; so\nbereits auch die Motive zu § 200 des Entwurfs der\nStPO, mitgeteilt bei Hahn, Die gesammelten Materialien zur Strafprozeßordnung, 1885, S. 27, 188). Dabei\nist § 237 dahin zu verstehen, daß unter dem \"Gericht\",\nbei dem die zu verbindenden Strafsachen anhängig sein\nmüssen, nicht ein bestimmter Spruchkörper, sondern\ndas Gericht als administrative Einheit gemeint ist\n(Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II StPO § 237 Rdn. 2;\nGollwitzer aaO Anm. 1 a; Anm. Busch zu BGH LM StPO\n8 237 Nr. 4 = BGHSt 20, 219). So ist auch in der\nRechtsprechung seit langem anerkannt, daß vor der\ngroßen Strafkammer des Landgerichts anhängige erstinstarzliche Strafsachen nach § 237 StPO mit Verfahren verbunden werden können, in denen dieselbe oder\n\n- 8 -\n\neine andere große Strafkammer des Landgerichts über die\ngegen ein Schöffengerichtsurteil eingelegte Berufung zu\nentscheiden hat (BGHSt 19, 177; BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 - 1 StR 625/74).\n\nEs besteht kein Grund, die Verbindung einer vor\nder großen Strafkammer eröffneten Strafsache mit einer\nvor der kleinen Strafkammer anhängig gewordenen Berufungssache im Rahmen des § 237 StPO anders zu behandeln. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte neben ihren erstinstanzlichen Aufgaben (§ 74 Abs. 1 und 2\nGVG) auch zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (§ 74\nAbs. 3 GVG). Dabei trägt die sachliche Zuständigkeit\nder großen Strafkammer in ihrer Eigenschaft als Berufungsgericht insoweit umfassenderen Charakter, als die\nkleine Strafkammer in zweiter Instanz -— abgesehen von\nden im Wege der Privatklage verfolgten Vergehen - nur\nüber Strafsachen zu entscheiden hat, die wegen ihrer\ngeringeren Bedeutung aus der Gesamtzuständigkeit des\nAmtsgerichts ausgegliedert und dem Strafrichter übertragen worden sind (§ 25 Nr. 2 und 3 GVG). Auch im vorliegenden Fall war daher die große Strafkammer an sich\nzur Verhandlung und Entscheidung der durch Verbindung\neinbezogenen Berufungsstrafsache sachlich zuständig;\ndiese Sache hätte, wenn der bestehende Zusammenhang mit\nanderen Straftaten rechtzeitig erkannt worden wäre,\nohne weiteres entweder beim Schöffengericht - mit der\nMöglichkeit der zweitinstanzlichen Verhandlung vor der\ngroßen Strafkammer - oder unmittelbar bei der großen\nStrafkammer anhängig gemacht werden können (§ 2 Abs. 1\n\n-9-\n\nStPO). Unter solchen Umständen hätte die große Strafkammer als höheres Gericht auch tätig werden müssen;\nsie hätte sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären dürfen, daß die Sache vor ein Gericht\nniederer Ordnung gehöre (§ 269 StPO). Schon aus diesen Gründen kann bei der hier vorliegenden, nach § 237\nStPO erfolgten Verbindung weder von einer Verletzung\nder Grundsätze über die sachliche Zuständigkeit noch\nvon einem unzulässigen Eingriff in die \"funktionelle\nZuständigkeit\" (vgl. BGHSt 25, 51, 53) die Rede sein.\nAbgesehen davon, daß der festgelegte Instanzenzug bereits von Gesetzes wegen vielfach durchbrochen ist\n(vgl. 88 2 £f, 13 ff, 354 Abs. 2 und 3 StPO; s. ferner Dünnebier aaO Rdn. 7 - 9), besteht auch insoweit\nkein wesentlicher Unterschied zwischen der Einbeziehung der vor einer großen Strafkammer anhängigen Berufungsstrafverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren und der Verbindung von Strafsachen, die in\nzweiter Instanz an die kleine Strafkammer gelangt\nsind. Auch für die letztgenannten Fälle treffen alle\npraktischen Erwägungen zu, die den Gesetzgeber dazu\nbestimmt haben, die Vorschrift des § 237 StPO einzuführen und unverändert bestehen zu lassen,\n\nDie vorgenommene Verbindung bringt den Angeklagten auch keine verfahrensrechtlichen Nachteile, Denn\nnach anerkannten Rechtsgrundsätzen bewirkt die Verbindung nach § 237 StPO keine völlige Verschmelzung\nder verbundenen Verfahren; jede Sache folgt vielmehr\nihren eigenen Gesetzen weiter (BGHSt 19, 177, 182).\n\n- 10 -\n\nDie Möglichkeit der Verbindung einer vor der großen\nStrafkammer eröffneten Strafsache mit einem vor der\nkleinen Strafkammer schwebenden Berufungsverfahren nach\n§ 237 StPO ist daher auch in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung, soweit ersichtlich, niemals unmittelbar\nin Frage gestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 27. März\n1956 - 1 StR 447/55); im Schrifttum wird eine solche\nVerbindung ausdrücklich als zulässig bezeichnet (Eb.\nSchmidt, aaO Rdn, 3; vgl. auch - sogar für den Bereich\nvon § 4 StPO - Dünnebier, aaO Rdn, 5; die abw. Meinung\nvon Kleinknecht - § 237 StPO Anm. 2 - ist nicht näher\nbegründet, der Hinweis auf BGHSt 19, 182 gibt nichts\nher).\n\nDer vom Landgericht im Urteilssatz zum Ausdruck\ngebrachte Einwand der Unzuständigkeit ist somit unbegründet.\n\n- 11 -\n\nNach alledem führt die Revision nach Maßgabe ihres\nin zulässiger Weise beschränkten Vortrags zur Aufhebung\nund Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/1-str-694-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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