{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-27_1_StR_761_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-27","aktenzeichen":"1 StR 761/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_761/75 URTEIL\nI7n.?b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Gerhard W EmEEEEEE»>\ndort geboren am iin 1958,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\ner\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt us in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt uw bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nAugsburg vom 29, Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurück -\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seinem Bruder Rainer zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung\n\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision erhebt mit Erfolg\ndie Sachbeschwerde.\n\nI. Die Jugendkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags wirksam zurückgetreten\nist (§ 24 Abs. 1 StGB nF). Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil er nach den Feststellungen (UA S. 8) sogleich nach dem Zusammenbrechen Rainers zur Nachbarin\nrannte und sie bat, einen Arzt zu rufen, weil sein Bruder\nverblute; infolgedessen konnte Rainer nach einer Notoperation im Krankenhaus gerettet werden (UA S. 9).\nDeshalb liegt die Annahme nahe, daß der Angeklagte sich\nmit Erfolg freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die\nVollendung des Totschlags zu verhindern. Bestehen bliebe\ndann nur der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.\n\nII. Das Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten\nbleiben. Seine Darlegungen und die Ausführungen der\nRevision geben - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\n1. Das Landgericht nimmt eine Notwehrlage und Verteidigungswillen des Angeklagten an, hält aber sein\nHandeln nicht für gerechtfertigt, weil es das Maß des\nErforderlichen überschritten habe. Diese Würdigung ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden; auch die Revision macht\ninsoweit keine Einzelausführungen.\n\nEI\n\nDie Jugendkammer hält \"zumindest die letzten Stiche!\"\nnicht mehr für erforderlich. Nach dem Urteil steht jedoch nicht fest, daß schon die vorangegangenen Verletzungen genügten, um die Angriffsfähigkeit Rainers zu brechen;\ndenn es konnte offensichtlich nicht festgestellt werden,\nwelche Stiche (der Zeitfolge nach) die schweren Verletzungen (UA S. 8) herbeigeführt haben. Diese Unklarheit hinderte indessen das Landgericht nicht, eine Notwehrüberschreitung anzunehmen. Es hebt ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte nicht den Willen hatte, das Zustechen auf das notwendige Maß zu beschränken; er habe\nnämlich wahllos zugestochen (UA S. 7, 12).\n\n2. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß der\nTatrichter die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB aF\n(§ 33 StGB nF) verneint hat.\n\na) Die Jugendkammer hat der Furcht des Angeklagten\nvor seinem Bruder keine schuldausschließende Wirkung\nbeigemessen, weil Angst als Motiv für sein Tun nur eine\nuntergeordnete Rolle gespielt habe (UA S. 13, 14). Diese\nWürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision recht -\nlich nicht zu beanstanden, Das - sicherlich schwierige -\nAbwägen der Beweggründe innerhalb eines \"Motivbündels\"\ngehört zu den Aufgaben des Tatrichters, der sich hier\nnoch der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.\n\nb) Das Landgericht verneint auch ein Handeln aus\n\"Bestürzung\" (§ 53 Abs. 3 StGB aF) oder \"Verwirrung\"\n(§ 33 StGB nF). Es geht davon aus, daß der Angriff Rainers\n\nfür den Angeklagten nicht überraschend vor sich gegangen sei; es verkennt nicht, daß dennoch der Schuldausschließungsgrund gegeben sein kann (BGHSt 3, 1%,\n\n197, 198; vgl. aber auch BGH NJW 19&, 308 Nr. 13;\n\nUrteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 727/75). Die\nJugendkammer hält aber den in der Entscheidung BGHSt 3,\n194 behandelten Sonderfall nicht für gegeben, weil\nbrutale Ausschreitungen Rainers in der Familie an der\nTagesordnung gewesen seien. indessen kann auch eine\nSachgestaltung wie die des vorliegenden Falles bei\n\neinem nicht überraschenden Angriff dazu führen, daß\n\nder Angegriffene \"seelisch überwältigt\" wird (S. 198\naa0). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte\nnach den bisherigen Feststellungen \"durchdrehte\" (UA S. 7);\nauch sein Benehmen bei der Nachbarin unmittelbar nach der\nTat (UA S. 8, 9) kömte für \"Verwirrung\" sprechen. Der\nTatrichter hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob demgegenüber der \"angestaute Hass\"!\n\n(UA S. 14) als Motiv für die Notwehrüberschreitung so\nsehr überwog, daß andere Beweggründe zurücktraten.\n\n3. Bei der Strafzumessung für den jugendlichen\nAngeklagten steht der Erziehungszweck im Vordergrund\n(§ 18 Abs. 2 JGG). Die Strafrahmen des Erwachsenen -\nstrafrechts gelten nicht ($ i8 Abs. 1 Satz 3 JGG),\nwenn sie auch als Anhaltspunkte nicht außer Betracht\ngelassen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 78, 80; BGH LM\nJGG § 105 Nr. 6 a; NIW 1972, 693 Nr. 14).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-27/1-str-761-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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