{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-27_1_StR_739_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-27","aktenzeichen":"1 StR 739/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Balist: nein\n2.7\n\nStGB 1975 § 34\n\nZum rechtfertigenden Notstand bei Kollision von Vermögenswerten.","text_plain":"Nur II. 1. Buchst. c)\nNachschlagewerk: ja\n\nBalist: nein\n2.7\n\nStGB 1975 § 34\n\nZum rechtfertigenden Notstand bei Kollision von Vermögenswerten.\n\nBGH, Urt. vom 27. Januar 1976 - 1 StR 739/75 - LG München I\n\n006\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 739/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Anwaltsassessor Rudolf A EEE aus\nMER, geboren am GREEN 1920 in DAREEEEEEEED.\n\n2. die Sekretärin Christa ACmmEEEEEm , geborene Reis,\naus MOB, dort geboren an EEEEEER 1935,\n\nzu 1. Untreue,\nwegen\nzu 2. Beihilfe zur Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Januar 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Ee in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt \"EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte Rudolf AUMEEMB mit seinem Verteidiger\nRechtsanwalt EEE aus nme,\n\nder Verteidiger der Angeklagten Christa Aun\nRechtsanwalt > aus Emm,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Christa Ai»\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n29. April 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er\ndie Angeklagte betrifft.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Angeklagten Christa\nAU, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Angeklagten und\n\ndie Revision des Angeklagten Rudolf AUIEIEEB werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte Rudolf AM trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und zwar den\nAngeklagten Rudolf Ad» wegen 43 Vergehen der Untreue\n(12 davon fortgesetzt begangen) und die Angeklagte Christa\nAUSEEE wegen Beihilfe zu diesen Vergehen.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung des formellen und\ndes materiellen Rechts. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten Christa AB hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.\n\n‚II. Sachbeschwerden:;\n\n1. Die Angeklagten berufen sich auf rechtfertigenden\nNotstand. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat\n\nergeben, daß gegen den Schuldspruch keine Bedenken bestehen.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte Rudolf AGP war Rechtsanwalt. Er hatte\nsich \"fast ausschließlich auf die Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfallschäden spezialisiert.\" Die Angeklagte Christa AEEB war von 1955 bis 1965 mit dem Angeklagten verheiratet und (auch nach der Scheidung) in seiner Kanzlei als Bürovorsteherin tätig. Sie wickelte weitgehend die unproblematischen Fälle selbständig ab. Die von\nden Haftpflichtversicherungen geleisteten Schadensersatzzahlungen, zu deren Entgegennahme er bevollmächtigt war,\nwurden auf das Postscheckkonto des Angeklagten überwiesen\nund bis Ende 1967 bestimmungsgemäß an die Mandanten weitergeleitet. Mitte Dezember 1967 erfuhr der Angeklagte,\ndaß erhebliche Verbindiichkeiten ohne Hilfe Dritter nicht\nmehr erfüllt werden konnten. Er erhielt zwar, weil seine\nSchwiegermutter für die Rückzahlung bürgte, Mitte Januar\n1968 ein Bankdarlehen in Höhe von 50.000 DM. Aber das genügte nur zur Bezahlung einer bereits fälligen Bankforderung. Für Bankforderungen in Höhe von über 100.000 DM,\ndie im Februar und März 1968 fällig wurden, standen dem\nAngeklagten keine Mittel zur Verfügung. Weiterer Unterstützung durch die Schwiegereltern war er sich \"keineswegs sicher\". In dieser Lage entschlossen sich er und\n\ndie Angeklagte, zur Rettung der Kanzlei vor dem finanziellen Zusammenbruch \"von Fall zu Fall zur Begleichung\nder dringendsten Verbindlichkeiten und (zur Schließung)\nder sich allenthalben auftuenden Löcher auch auf die auf\nsein Postscheckkonto von den Versicherungen überwiesenen,\nfür die Mandanten bestimmten Schadensersatzleistungen zurückzugreifen\". In Ausführung ihres allgemeinen Plans\n\"verwendeten die beiden Angeklagten: im einverständlichen\n\nZusammenwirken ab Beginn des Jahres 1968 bis zum 13. Mai\n1968 auf Grund eines Jeweils neu gefaßten Entschlusses\nnacheinander in 43 Einzelfällen von den Versicherungen\nbezahlte ... Ersatzleistungen zur Begleichung anderweitiger Verbindlichkeiten\". Am 13. Mai 1968 beantragte der\nAngeklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Es wurde am 8. Juli 1968 eröffnet. Insgesamt wurden nicht bevorrechtigte Forderungen in Höhe\nvon 686.266 DM angemeldet. Das Konkursverfahren endete\nmit einem Zwangsvergleich. Die Vergleichsquote belief\nsich auf 20 %. Der den Mandanten vorenthaltene Betrag\nerreichte eine Höhe von 63.396,92 DM. Durch Auszahlung\nder Vergleichsquote verringerte sich der Schaden auf\n49.671,91 DM.\n\nb) Die Angeklagten meinen, das Tatgericht habe zu\nUnrecht die Rechtswidrigkeit ihrer zum Nachteil der Mandanten begangenen Untreuehandlungen angenommen. Sie hätten\nin einer Konfliktslage, bei der nicht nur gleichartige\nwirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung\ngegeneinander abzuwägen gewesen seien, sondern auch das\nAnsehen der Anwaltschaft auf dem Spiele gestanden habe,\ndie Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Angeklagten bezweckt. Der einzelnen Mandanten zugefügte Schaden\nsei weitaus geringer gewesen als der dem Angeklagten drohende und wäre nach Sanierung der Kanzlei wiedergutgemacht\nworden. Infolgedessen und weil zugunsten der Angeklagten\nauch ideelle Interessen Berücksichtigung finden müßten,\ndürfe den Angeklagten die Rechtfertigung ihres Tuns nach\nden Grundsätzen des rechtfertigenden Notstands nicht versagt werden. Beide Angeklagte sind der Ansicht, daß die\nEntscheidung BGHSt 12, 299 ihre Auffassung stütze.\n\nEN\n\nc) Rechtfertigender Notstand komat nicht in Betracht,\n\nDer Gesetzgeber hat in § 34 StGB 1975 eine Regelung\ngetroffen, die in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 1 E 1962\nund § 12 OWiG a.F. (§ 16 OWiG 1975) die von der Rechtsprechung zum Üübergesetzlichen Notstand entwickelten, zum\nGewohnheitsrecht gewordenen Rechtssätze unter Berücksichtigung der in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen\ndurch \"maßgebende Richtlinien\" verdeutlicht (vgl. BT-Drucks,\nIV/650 - E 1962 Begr. - S. 159; Dreher, StGB 35. Aufl. § 34\nAnm. 1). Mit der Positivierung des rechtfertigenden Notstands hat der Streit zwischen Güterabwägungs- und Zwecktheorie seine Erledigung gefunden. Nach dem Güterabwägungs-.\nprinzip ist die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts\nnicht rechtswidrig, wenn nur dadurch ein höherwertiges\nRechtsgut gerettet werden kann (LK 9. Aufl. vor § 51 Ran. 5\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 54 Rdn. 11). Die Zwecktheorie\nfordert, daß die tatbestandsmäßige Handlung als Anwendung\ndes rechten Mittels zum rechten Zweck erscheint (BT-Drucks.\naa0; LK aaO). Wie in BGHSt 12, 299, 305 (wo auf die \"Gesamtlage\" und die 'werständigerweise vertretbaren Gesichtspunkte!\nabgestellt wird) hat die Rechtsprechung schon bisher nicht\nallein das Wertverhältnis der Rechtsgüter, sondern auch\nandere Umstände berücksichtigt (vgl. LK aaO mit Nachweisen):\nDie umfassende Abwägung aller schutzwürdigen Interessen,\ndie § 34 StGB (in Satz 1) vorschreibt und (in Satz 2) mit\nder Angemessenheitsformel der Zwecktheorie verknüpft, bedeutet infolgedessen keine sachliche Änderung der Rechtslage.\n\nSie erfordert ein wesentliches Überwiegen des geschütz\nten Interesses und die Angemessenheit der zur Gefahrabwen-\n\n- 7 -\n\ndung begangenen Tat. Beide Voraussetzungen lassen es zwar\nnicht als ausgeschlossen erscheinen, daß bei Kollision\ngleichartiger Vermögenswerte der quantitativ größere Verlust durch eine tatbestandsmäßige Handlung abgewendet wird\n(vgl. BGHSt 12, 299, 304 - dazu kritisch Bockelmann JZ 1959,\n495, 498 -; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 34 Rdn. 26;\nDreher aaO Anm. 3Bb). Aber nur bei ganz außergewöhnlichen\nUmständen wird das durch die Tat wahrgenommene Vermögensinteresse in der konkreten Lebenssituation (vgl. dazu\nSchönke/Schröder aa0 Rdn. 25) als schutzwürdiger angesehen\nwerden können. Der rechnerische Schadensvergleich ist nur\nein die Abwägung mitbestimmender Umstand. Grundsätzlich\nträgt jeder das kleine oder große Risiko seiner finanziellen Dispositionen.\n\nDas Tun der Angeklagten rechtfertigende Umstände liegen nicht vor. Die finanziellen Schwierigkeiten waren vor\nallem die Folge unwirtschaftlicher Geldschöpfungspraktiken\n(vgl. UAS. 10). Durch die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Mandantengelder zur Tilgung von Forderungen auf\nKosten anderer wurde lediglich ein Gläubigerwechsel herbeigeführt, der per Saldo die Schuldenlast nicht verringerte, in seinem Aktunwert (vgl. dazu Schönke/Schröder\naa0 Rdn. 39) besonders groß war (der Angeklagte hinterging\nin Verkehrsunfällen Geschädigte, die darauf hofften, daß\ner rasche Schadensersatzleistungen an sie erwirkt) und in\nder finanziellen Lage, in der sich der Angeklagte befand,\ndie endgültige Schädigung derjenigen, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten ließ,\n\nDas ideelle Interesse, auf das der Angeklagte sich\nbezieht, spricht nicht für sondern gegen ihn. Denn Ansehen\n\ndes Berufsstands und Vertrauen der Mandanten werden durch\nden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Rechtsanwalts weit\nweniger als durch die Veruntreuung von Mandantengeldern berührt. Die Argumentation der Revisionsführer läuft auf eine\nPrivilegierung tatbestandsmäßigen Verhaltens im Standesinteresse hinaus, deren Anerkennung diesem Interesse in\nWahrheit zuwiderliefe und in der Rechtsgemeinschaft kein\nVerständnis fände. Die Untreuehandlungen des Angeklagten\nwaren infolgedessen auch und gerade bei Berücksichtigung\ndes ideellen Interesses, das er geltend macht, kein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung.\n\nIn ihrer Berufung auf BGHSt 12, 299 verkennen die\nAngeklagten die erheblichen Unterschiede des Sachverhalts.\nDie frühere Entscheidung hatte es mit einer Konfliktslage\nzu tun, die nicht in wirtschaftlich riskantem Handeln der\nTäter ihren Ursprung hatte. Für ihre Annahme, der Schaden\nwerde nicht endgültig eintreten, sondern sich auf die\n\"yorüibergehende Blockierung verhältnismäßig geringer Beträge\" beschränken, sprachen gute Gründe (vgl. BGHSt aa0\nS. 303, 305). Das (möglicherweise) tatbestandsmäßige\nHandeln stand auch im Dienste \"gewichtiger kulturpolitischer Interessen\" und \"“gesamtpolitischer Belange\" (vel.\nBGHSt aa0 S. 302, 303, 305).\n\n'4) Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt nach den\nFeststellungen nicht in Betracht. Die nicht als rechtsfehlerhaft angreifbare Überzeugung des Tatrichters, daß\nbei den Angeklagten auch ein Verbotsirrtum nicht vorgelegen habe, ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang.\n\n2. Die Angriffe des Angeklagten Rudolf Am auf\ndie Strafzumessungserwägungen und die Strafhöhe sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision der Angeklagten Christa AUEEE führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit er sie betrifft.\nObgleich die Angeklagte nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, hat die Strafkammer gegen sie die gleichen Einzelstrafen und die gleiche Gesamtstrafe wie gegen den\nTäter verhängt. Das Tatgericht hat diese Gleichstellung\nim Strafmaß damit begründet, daß es \"den Unrechtsgehalt\nder Straftaten der beiden Angeklagten als gleichwertig\nbetrachte\" (UA S. 67). Es bringt mit dieser Erwägung\noffensichtlich zum Ausdruck, daß Beihilfe nur deshalb\nanzunehmen war, weil der Angeklagten eine die Strafbarkeit\ndes Täters begründende Sondereigenschaft fehlt; das von\nihr verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht entspreche\ndem des Täters. Aber auch für diesen Fall schreibt § 28\nAbs. 1 StGB die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vor.\nWenn der dem Täter anzulastende Unrechtsgehalt der Einzeltat innerhalb eines von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB)\nbis zu fünf Jahren (§ 266 Abs. 1 StGB) reichenden Strafrahmens mit Freiheitsstrafen von acht oder zehn Monaten\nzu ahnden wer (vgl. UA S. 65/66), dann kann der von der\nGehilfin verwirklichte gleichwertige, aber nur innerhalb\neines Strafrahmens von einem Monat bis zu drei Jahren\nneun Monaten erfaßbare Unrechtsgehalt nicht zu Strafen\nführen, die den gegen den Täter verhängten gleichkommen\n(vgl. Dreher aaO § 49 Anm. 2). Das hat die Strafkamner\n\nu\n\n- 10 -\n\nnicht bedacht. Über die gegen die Angeklagte zu verhängen./’\nStrafe muß deshalb neu verhandelt und entschieden werden\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-27/1-str-739-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-27/1-str-739-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.570491+00:00"}}