{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-20_1_StR_799_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-20","aktenzeichen":"1 StR 799/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"096\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 79/75 URTEIL\nkoh.re\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Finanzberater Joachim T EEE aus\nee, geboren am CE 1917 in Beim,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bunde sgericht shof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart von\n15. August 1975 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung ausgesetzt, Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie für die Strafaussetzung gegebene Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56\nAbs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der\ngünstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat\nund der Täterpersönlichkeit vorliegen. Ob diese gegeben\nsind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem\nErmessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30, April 1975\n- 1 StR 103/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung\nihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen &rmessens betäti gung\nliegen.\n\n§ 56 Abs. 2 StGB soll insbesondere der Berücksichtigung einer an Recht fertigungs- oder Schuld aus schließungsgründe heranreichenden Konfliktslage oder einer sonstigen\naußergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGH, Urteil vom\n50. April 1975 - 1 StR 103/75). Die Vorschrift stellt\n\neine Ausnahme bestimmung dar (BGHSt 24, 3, 5). Gewöhnliche\nStrafmilderungsgründe reichen nicht aus (BGH, Urteil vom\n11. November 1970 - 2 StR 486/70).\n\nDiesen Erfordernissen werden die Erwägungen der\nStrafkammer nicht gerecht, Die Versuchung, in die der\nAngeklagte geriet, die Vertrauensseligkeit der Gesch&igten, das Fehlen einer Überwachung und die Tatsache, daß\nder Angeklagte für die Geschädigte über einen längeren\nZeitraum hin kostenlos tätig war, stellen allgemeine Strafmilderungsgründe dar. Diese Umstände tragen jedoch die\nAnnahme einer Konfliktssituation oder einer außergewöhnlichen Fallgestaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht.\nAuch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine\nsolche Annahme rechtfertigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-20/1-str-799-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-20/1-str-799-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.479017+00:00"}}