{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-20_1_StR_766_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-20","aktenzeichen":"1 StR 766/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_766/75 URTEIL\n\ndm ?b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Klaus-Dieter GC ER aus Peak.\ngeboren am EEE 19.5 in Ka,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\noof ”\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n19. März 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen\nder Entführten, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Dagegen hat die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsenwaltschaft mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI.\nRevision des Angeklagten\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\nder Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens zur Glaubwürdigkeit der\nZeugin Sg. Soweit diese Rüge sich auf § 244 Abs. 3 StPO\nstützt, ist sie unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den genauen\nInhalt des Beweisamtrags noch den Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses mitteilt. Als Aufklärungsrüge nach § 244\nAbs. 2 StPO ist das Vorbringen jedenfalls unbegründet,\nweil nichts dafür ersichtlich ist, daß der Tatrichter,\nzu dessen ureigenen Aufgaben die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen gehört, im vorliegenden Fall Anlaß gehabt hätte, seiner Sachkunde zu mißtrauen, nachdem\n\ner noch zur Überprüfung der Aussage der - bereits volljährigen - Zeugin den sachverständigen Zeugen Dr. Vogler\nbeigezogen hatte (UA S. 12).\n\n2.) Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Daß die Strafkammer den Aussagen\nder Zeugin See in einem Punkt nicht zu folgen vermochte, hinderte sie keineswegs daran, die Zeugenbekundung im übrigen als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen und die Verurteilung des Angeklagten darauf zu\nstützen. Ebenso ist die Anwendung des Strafgesetzes\nauf den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu\nbeanstanden; das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungserwägungen.\n\nIl.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nOb die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 6 StPO\nteilweise durchgreifen könnte (vgl. hierzu den „Berichti\ngungs- und Ergänzungsbeschluß\" der Strafkammer vom 12. A\ngust 1975), bedarf keiner Erörterung, weil Jedenfalls di\nzum Nachteil des Angeklagten erhobene Sachbeschwerde Erfolg haben muß, und zwar im vollen Umfang der Verurteilung.\n\nDas Landgericht hat sich insofern nicht von der Richtigkeit der von der Zeugin Ss zum Tathergang gemachten Angaben überzeugen können, als die Zeugin ausgesagt\nhat, der Angeklagte habe sie durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt. Für eine Vergewaltigung hätten\nsich zwar erhebliche Verdachtsmomente ergeben; so habe der\nsachverständige Zeuge Dr. Vogler, der die Zeugin am Tage\nnach der Tat untersucht hatte, das Vorhandensein von\nSpermien und Verletzungen im Genitalbereich nachgewiesen\n(UA S. 12). Spermien seien Jedoch nur in so geringer Zahl\nfestgestellt worden, daß ein Blutgruppennachweis nicht\nmöglich gewesen sei; außerdem habe nicht mehr ermittelt\nwerden können, wie lange sich die Samenzellen in Vagina\nund Cervix der Zeugin befunden hätten. Ebenso habe aus\nder Art der vorgefundenen Verletzungen nicht mit Sicherheit auf die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs geschlossen werden können. Es komme hinzu, daß die Angaben der\nZeugin über die näheren Umstände des angeblichen Geschlechtsverkehrs ungenau und unsicher gewesen seien.\n\nNach alledem habe zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß es nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA S. 13).\n\nDiese Beweiswürdigung wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich\nin Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen\n(BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom\n22. Januar 1975 - 1 StR 341/74). Er ist aber nach anerkannten Rechtssätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder\nzu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend\n\nzu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70, vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/'\nund vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75). Eine solche Er\nterung läßt das Urteil vermissen. Das Vorhandensein von\nSpermien hätte neben den sonstigen Feststellungen nur\ndann als nahezu zwingendes Indiz für die Vornahme eines\nGeschlechtsverkehrs durch den Angeklagten und damit für\ndie Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung ausgeschieden werden dürfen, wenn bei der Zeugin See die\nMöglichkeit anderweitigen sexuellen Umgangs in Betracht\nzu ziehen war. Die Strafkammer hätte sich deshalb in den\nUrteilsgründen damit auseinandersetzen müssen, ob die\nZeugin Se» während der in Frage kommenden Zeit mit\nanderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat oder nicht\nDas Fehlen einer derartigen Erörterung deutet darauf hin\ndaß auch die tatrichterlichen Überlegungen eine entsprechende Lücke aufweisen; jedenfalls läßt sich das\nVorliegen einer unzureichenden Würdigung nicht ausschließen. Damit liegt ein Rechtsfehler vor, der das\n\n- 7-\n\nUrteil in seinem ganzen Bes\n\ntande berührt und infolgedessen\ninsgesamt zur Aufhebung und\n\nZurückverweisung führen muß.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-20/1-str-766-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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