{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-20_1_StR_672_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-20","aktenzeichen":"1 StR 672/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_672/75 URTEIL\nIE E\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Mehmet Ali E mn ‚, zuletzt\nwohnhaft in UM a. geboren am EEE. 1941 in\nSCHEEB, Kreis Cam\n\nwegen Totschlags\n\nof\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers Theodor Re wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 16. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Landgerichts, den\nAngeklagten für die in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädi.gen, aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Totschlags und des versuchten Totschlags freigesprochen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger Theodor RM. die Verletzung sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nI. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die\nvon beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\nII. 1. Der Tatrichter hat dem Angeklagten zugebilligt,\ndaß er in Notwehr (§ 53 StGB aF = § 32 StGB nF) gehandelt\nund sich dabei im Rahmen der erforderlichen Verteidigung\ngehalten habe. Bei dem der Tathandlung vorangehenden Streit\nzwischen RER und dem später getöteten Löschinger einerseits und dem Angeklagten andererseits war es darum gegangen, daß der Angeklagte die Lederjacke R@iBs, die\ner an sich genommen hatte, nicht herauszugeben bereit war;\nals RE und LO dies erkannten, drangen sie auf\nden Angeklagten ein, der sich dadurch nach Auffassung des\nSchwurgerichts einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff\nausgesetzt sah (UA S. 31). Diesen Angriff habe der Angeklagte weder provoziert noch sonst verschuldet, da ihm\n„Nicht vorzuwerfen\" sei, „daß er als Beweisstück und als\nSicherheit die Lederjacke ReiBs zurückbehielt\" (UA S. 34).\n\n2. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, ob sich\ndas Schwurgericht der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des beiderseitigen Handelns bewußt gewesen ist.\n\na) Daß RB die Jacke dem Angeklagtnetwa freiwillig als Pfand oder als Sicherheit überlassen hätte,\nist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar hatte\nResiuii die Jacke, als er das Lokal des Angeklagten\nvorübergehend verließ, auf Verlangen des Angeklagten\nzunächst im Lokal zurückgelassen, damit dieser „sicher\ngehen\" konnte, daß RR - gegen den der Angeklagte\nGeldforderungen hatte - zurückkehrte (UA S. 9). Dieser\nSicherungszweck war erledigt, als REM tatsächlich\nin das Lokal zurückkam; daß ReB anschließend wieder\nden Gewahrsam an seiner Jacke hatte, ergibt sich zudem\naus der Feststellung, daß er offenbar Gelegenheit hatte,\nPräservative aus dem im Lokal erbrochenen Automaten in\nseine Jacke zu stecken (UA S. 11).\n\nb) Der Angeklagte nahm nun gegen den Willen Res\ndessen Jacke „endgültig in seinen Gewahrsam\" (UA S. 12).\nDaß er dazu unter dem Gesichtspunkt der Selbsthilfe\n(§ 229 BGB) berechtigt gewesen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Als „Beweisstück\" (UA S. 34\ndurfte er sich die Jacke im Wege der Selbsthilfe nicht\nverschaffen; denn die Selbsthilfe nach 8 229 BGB darf\nnicht über das hinausgehen, was durch ein rechtzeitiges\nEingreifen von Polizei oder Gericht hätte erreicht werden können, darf also nicht zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten eingesetzt werden (BGHSt 17, 328, 330 Sf;\nBGB-RGRK 12. Aufl. § 229 Rdn. 12). Aber auch die Voraus-\n\nsetzungen dafür, daß der Angeklagte die Jacke ReiEBs\nals „Sicherheit\" (UA S. 34) im Wege der Selbsthilfe an\nsich bringen durfte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen;\nes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verwirklichung des\ndem Angeklagten gegen Rei zustehenden Rückzahlungsanspruchs ohne Selbsthilfe vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre (§ 229 BGB), zumal der Anspruch des\nAngeklagten nicht auf Herausgabe dieser Jacke, sondern\nauf Rückzahlung einer Geldsumme gerichtet war.\n\nc) Ist aber nach den bisherigen Feststellungen davon\nauszugehen, daß der Angeklagte mit der Wegnahme der Jacke\nverbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) verübt hat, dann durfte\nsich REM im Wege der Selbsthilfe des Besitzers der\nverbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB)\noder durfte die Jacke, wenn sie ihm bereits weggenommen\nwar, dem Angeklagten mit Gewalt wieder abnehmen (§ 859\nAbs. 2 BGB). Das nach dieser Vorschrift dem Besitzer zustehende Selbsthilferecht geht weiter als das nach § 229 BGB\ngegebene; es ist nicht dadurch bedingt, daß obrigkeitliche\nHilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist (RG HRR 1934, 1282;\nRGZ 146, 182, 190), und ist auch nicht an die Voraus-\n\nsetzungen der Notwehr (§ 227 BGB) geknüpft (BGB-RGRK 12. Aufl.\n\n§ 859 Rdn. 2). Ein Handeln in Besitzkehr ist daher nicht\nrechtswidrig und kann auf der Gegenseite nicht die Voraussetzungen für eine Notwehr begründen.\n\nOb und inwieweit ReiihSelbsthilfe als Besitzer übte,\nhat der Tatrichter nicht festgestellt, ebensowenig ob er\nsich dabei befugt der Hilfe anderer bediente. Aber auch\n\nwenn das Vorgehen Reiiibs und Lösiiims nicht vom\nWillen zur Selbsthilfe getragen war - wofür die Äußerung\n\nRes sprechen könnte: „Den mache ich heute noch naß\"\n(UA S. 13) - oder wenn es weiter ging, als dies im Rahmen der Selbsthilfe zur Wegnahme der Jacke in Besitzkehr\nunbedingt erforderlich war (RG DJZ 1907 Sp. 360, 361;\n\nRG JW 1931, 2782; BGH WM 1968, 1356; Soergel/Siebert,\nBGB 10. Aufl. § 859 Rdn. 4, 6, §§ 229 - 231 Ran. 23),\nkönnen angesichts der vom Angeklagten vorher verübten\nverbotenen Eigenmacht für die Wahl seines Verteidigungsmittels die Grundsätze maßgebend sein, die die Rechtsprechung für die Abwehr eines selbst verschuldeten Angriffs entwickelt hat (zuletzt ausführlich BGHSt 26, 143\nm.Nachw.). In dieser Richtung ist bedeutsam die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte durch\ndie Rückgabe der Lederjacke den Angriff möglicherweise\nhätte vermeiden können (UA S. 34).\n\n3. Da der Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft worden ist und die bisherigen Feststellungen für eine abschließende Würdigung\nnicht ausreichen, muß die Sache zurückverwiesen werden.\nGegebenenfalls wird auch die Frage der Putativnotwehr\noder des Notwehrexzesses zu erörtern sein.\n\nIII. Mit dem Urteil ist auf die sofortige Beschwerde\nder Staatsanwaltschaft auch der Beschluß aufzuheben, der\ndie Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft anordnet (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3\nSatz 3 StPO).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-20/1-str-672-75","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-20/1-str-672-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.435676+00:00"}}