{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-13_1_StR_624_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-13","aktenzeichen":"1 StR 624/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o1%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 624/5 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Peter M EEE aus MEHR,\ngeboren am MEER 19.3 in OWEM/Kreis Ogmmm. (REM.\n\nwegen Sachhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Emm aus GEM\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n25. April 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle II 2\nder Urteilsgründe verurteilt worden\nist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen.\n\nCr\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:zs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Falle zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Außerdem ist\ngegen den Angeklagten gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine\nSperre von zwei Jahren angeordnet worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine\nRevision hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nim Falle II 1 der Urteilsgründe richtet, ist es offensichtlich unbegründet.\n\nII. 1. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird,\ndie Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe stütze\nsich auf einen Sachverhalt, der weder angeklagt war noch\n\ndurch Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß Verfahrensgegenstand geworden ist, greift nicht durch.\n\na) Nach der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, den PKW des Christian AB, der das amtliche Kennzeichen RO - EEE hatte, in der Nacht vom\n5. auf 6. Juli 1974 entwendet sowie (zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt) einen gestohlenen Blanko-Kraftfahrzeugschein ausgefüllt und dabei das am gestohlenen PKW angebrachte Kennzeichen FN - EEE eingetragen zu haben.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer PKW wurde dem Angeklagten etwa 3 bis 4 Tage vor\n\ndem 6. August 1974 von Rainer BEER zur Reparatur der\nKlimaanlage übergeben. Am Fahrzeug befand sich das Kennzeichen FN - EB. Der Kraftfahrzeugschein, den der\nAngeklagte mit dem Fahrzeug erhielt, war gefälscht.\n\nDer Angeklagte rechnete damit und mit der Möglichkeit,\ndaß der PKW durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Er nahm das billigend in Kauf \"und verschaffte\nsich den PKW einschließlich des gefälschten Kraftfahrzeugscheins in der Absicht, sich dadurch zu bereichern\".\nMit Zustimmung BEEMiBs benutzte er den PKW bis zum\n\n6. August 1974. An diesem Tage wurde er von einer Funkstreife gestellt. Der Angeklagte wies den gefälschten\nKraftfahrzeugschein vor.\n\nb) Die Abweichungen, die sich auf Grund der Hauptverhandlung von der zugelassenen Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben haben, stellen\n\ndie Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl.\ndazu BGH bei Dallinger MDR 1975, 544 mit Nachweisen;\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74) nicht\nin Frage. Der Angeklagte war im Besitz des gestohlenen\nFahrzeugs betroffen worden. Wenn er den PKW nicht selbst\nweggenommen hatte, konnte er sich das Fahrzeug durch eine den Tatbestand der Hehlerei erfüllende Handlung verschafft haben. Jedenfalls unter der Voraussetzung, daß\nder in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung konkretisierte Diebstahl des PKW Grundlage\n\nder Verurteilung des Revisionsführers wegen Hehlerei\nblieb, war das Tatgericht berechtigt und verpflichtet,\ndie Verhandlung und Entscheidung ohne Nachtragsanklage\n(wenn auch unter Umgestaltung der Strafklage gemäß\n\n§ 265 StPO) auf diese Möglichkeit zu erstrecken\n(vgl. RGSt 5, 249, 251; RGRspr 4, 493, 49h;\n\nRG GA Bd. 59 S. 138). Damit mußte der Angeklagte\n\nauch rechnen (vgl. RG GA aa0). Nicht anders verhält es\nsich mit dem als Urkundenfälschung beurteilten Sachverhalt. Der Angeklagte hatte die in der Anklageschrift\naufgeführten unechten Urkunden entweder selbst hergestellt und gebraucht oder er hatte davon lediglich Gebrauch gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt nur die\nAlternative des Gebrauchmachens an. Das ist (was den\nKraftfahrzeugschein anbelangt) ein Minus gegenüber dem\nAnklagevorwurf. Die Identität des geschichtlichen Vorgangs, auf den sich der Vorwurf bezieht, bleibt gewahrt.\n\n2. Weitere Beanstandungen des Verfahrens, die den\nFall II 2 der Urteilsgründe betreffen, bedürfen keiner\nErörterung, weil die Sachrüge Erfolg hat.\n\na) Der Angeklagte erhielt den gestohlenen PKW von\nBEER zur Reparatur. Er bat ihn, das Fahrzeug \"für eine Weile benutzen zu dürfen\" und benutzte es mit Bis\nEinverständnis drei oder vier Tage, bis er am 6. August\n1974 vorläufig festgenommen wurde (UA S. 8, 9, 11). Dieser Sachverhalt deutet lediglich auf ein Entleihen oder\nMieten des Fahrzeugs hin. Darin läge aber kein Sichverschaffen im Sinne des Hehlereitatbestands (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1969, 723; Dreher, StGB 35. Aufl. § 259\nAnm. 3 Ba, aa mit weiteren Nachweisen). Infolgedessen\nkann die Verurteilung des Angeklagten wegen Sachhehlerei\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen\nBestand haben.\n\nb) Auch der innere Tatbestand der von der Strafkamn\nim Falle II 2 für erwiesen angesehenen Alternative der\nUrkundenfälschung bedarf der Überprüfung. Nach den Feststellungen ist unklar, ob der Angeklagte wußte oder lediglich damit rechnete, daß der Kraftfahrzeugschein gefälscht war (vgl. UA S. 11) und ob er \"zur Täuschung im\nRechtsverkehr\" von der unechten Urkunde Gebrauch machte\n(vgl. UA S. 20). Für das Wissen um die Unechtheit der\nUrkunde genügt bedingter Vorsatz (LK 9. Aufl. § 267\nRdn. 187). Für das Merkmal \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" ist umstritten, ob (bedingter) Vorsatz ausreicht\n(vgl. LK aaO Rdn. 198, 199). Die Frage kann auf sich\nberuhen. Wenn der Angeklagte wußte oder damit rechnete,\ndaß er ein gestohlenes Kraftfahrzeug führt und einen\nunechten Kraftfahrzeugschein vorzeigt, ist es kaum\nzweifelhaft, daß er die Täuschung der Polizeibeamten\nbezweckte, um sie von Strafverfolgungshandlungen abzuhalten. Eindeutig festgestellt ist das aber bisher nich\n\nIII. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nVerurteilung im Falle II 2 auf die Höhe der im Falle II 1\nverhängten Strafe von Einfluß war. Der Senat hat deshalb\nden gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nHerdegen Kuhn\n\nAn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-13/1-str-624-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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