{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-01-13_1_StR_258_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-01-13","aktenzeichen":"1 StR 258/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_ 258/75 URTEIL\nAlly 76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Musiker und Händler Peter PDemmm aus WEiik\nwm geboren an EEE 19.6 in Demmmmmg,\n\n2. den Händler Frank S us aus wemmmmmmm,\ngeboren am RU 7 1932 in Dein,\n\n3. den Händler Egon aus WERNE,\ngeboren am PR 1947 in\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nPi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mp aus >\nals Verteidiger des Angeklagten Be\nJustizangestellter WEEEP\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten Deem, S EREEEENE\nund WEB gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWürzburg vom 30. Oktober 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nx!\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für\nschuldig befunden:\n\n1. Den Angeklagten Bim.der gewerbsmäßigen Hehlerei\nin vier Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich besangen,\n\n2. den Angeklagten SC der gewerbsmäßigen\nHehlerei in drei Fällen,\n\n3. den Angeklagten WEim.der gewerbsmäßigen Hehlerei\nin drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich be-\n\ngangen, und eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz,\n\nEs hat deshalb verurteilt:\n\n1. Den Angeklagten BB zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren,\n\n2. den Angeklagten SC zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe\nhat es zur Bewährung ausgesetzt,\n\n53. den Angeklagten WWER_zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten und zur Geldstrafe von\n10oo DM, ersatzweise vier Tagen Freiheitsstrafe.\n\nIm übrigen hat es die Angeklagten SEE und wein.\nME freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen\nder Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg,\n\nA, Die Revision des Angeklagten Dog.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie zur Frage\nder Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei zwar den Polizeispitzel\nDem, nicht aber dessen Gesprächspartner Friedrich Fr\nals Zeugen vernommen habe,\n\nDie Rüge enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Darlegung, was die vom Beschwerdeführer vermißte Vernehmung. des Emmi erbracht hätte.\nDas gehört jedoch zu den Formerfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden\nTatsachen so genau und vollständig angeben, daß das\nRevisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\nbehaupteten Tatsachen erwiesen werden. Eine Aufklärungsrüge muß eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe\ndes erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil\nvom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).\n\nEs genügt nicht, darzutun, die Strafkammer habe\n\"den Hintergründen des von DAMM, berichteten Zellengesprächs\" genauer nachgehen müssen. Die Angabe, was der\nZellengenosse EB, als Zeuge vernommen, ausgesagt\nhätte, fehlt vollständig.\n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPo\n\ngeht gleichfalls fehl. Die Revision beanstandet insoweit,\ndie Strafkammer habe den Angeklagten Bee im Fall B III 2\nder Urteilsgründe (gewerbsmäßige Hehlerei zum Nachteil der\nStadt Schlitz) wegen einer in Alleintäterschaft begangenen\ngewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt, obwohl Anklage und Eröffnungsbeschluß ihm insoweit Mittäterschaft mit dem Angeklagten We zur Last gelegt hätten. Einen Hinweis auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes habe das\nGericht unterlassen,\n\nDer Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, ob und in\nwelcher Weise er sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft anders hätte verteidigen können als gegen den der\nMittäterschaft, Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der\nAngeklagte Bew sich ausführlich gegen den Vorwurf der\nAlleintäterschaft verteidigt hat (HA Bl. 392). Danach\nkann das\\Urteil nicht auf der Unterlassung eines gebotenen\nHinweises beruhen (BGH,Urteil vom 18. Juni 1953 - 4 StR\n145/52). Unter diesen Umständen bedarf keiner Entscheidung,\nob der Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO (HA Bl. 453)\nauch den Fall der Alleintäterschaft des Angeklagten Damm\numfaßt.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die\nVerurteilung des Angeklagten Ben stand.\n\n1. Die Strafkammer stellt in sämtlichen in Betracht\nkommenden Fällen (B III 1 und 2, IV 1 und 2 der Urteilsgründe) fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit\nbewußt gewesen, daß die von ihm erworbenen Gegenstände\nvon den Vorbesitzern durch strafbare Handlungen erlangt\nworden seien, und sei damit einverstanden gewesen. Den\nErfordernissen des § 259 StGB nF ist damit genügt. Auch\ndie Merkmale der Gewerbsmäßigkeit sind rechtlich unangreifbar festgestellt (Urteilsabschrift S. 14).\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Die Strafkammer\nhat insoweit bereits den ab 1. Januar 1975 geltenden\nRechtszustand zugrunde gelegt (UA S, 41) und deshalb\ntrotz Verneinung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 2\nStGB aF auf Einzelfreiheitsstrafen auch unter einem Jahr\nerkannt (UA S, 45).\n\nIm Fall B III 1 berücksichtigt das Landgericht straf\nschärfend den \"ganz erheblichen Schaden\", den der Angeklagte \"aus Habgier und Eigennutz in Kauf nahm\" (UA S. 4£\nDamit ist der Schaden gemeint, der durch den Verkauf der\n16 Reiterpistolen an Th zum Gesamtpreis von 30 ooo I\nentstand. Als Vermittlungsprovision erhielt der Angeklagt\nvon Th \"einige Zinngegenstände\" (UA S. 11). Was er\nvon einem Auftraggeber St erhielt, ist nicht festgestellt. Das Schwergewicht liegt beim Schaden, nicht bei\nder Habgier. Die Wertung enthält zugleich die Feststellur\ndaß der Angeklagte aus diesem Geschäft einen erheblichen\nGewinn ziehen wollte, Der Gewinn konnte sowohl aus der Pı\n\nx!\n\nsion This als auch aus einer Zuwendung des in\nS-\nu bestehen. Die Doppelverwertung eines Tatbestan\n\nmerkmals liegt nicht vor,\n\nGegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nB. Die Revision des Angeklagten SCEEEED-\n\nI, Die Verfahrenshaschwanden bleiben erfolelos.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der Vernehmung des Zellengenossen Ei» beanstandet, enthält\nkeine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des\nerwarteten Beweisergebnisses, Die Ausführung, das Gericht\nhätte Anlaß gehabt, EB \"zum selben Beweisthema wie\nden Zeugen De... zu vernehmen\", läßt die erforderliche Bestimmtheit vermissen, Die Darlegung, schon der\npersönliche Eindruck des EB sei geeignet gewesen,\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen De zu erschüttern,\nersetzt nicht die konkrete Behauptung, was EB ausgesagt und dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen\nhätte, Nur wenn klare Behauptungen vorliegen, kann das\nRevisionsgericht befinden, ob die Vernehmung des ER\nsich dem Tatrichter unter den gegebenen Umständen aufgedrängt hat.\n\n2. Mit der Beanstandung, das Landgericht hätte\ndie Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg, betreffend\n\nAntiquitätenhändlers Die» in Würzburg wiedergibt\n(UA S. 19) und andererseits annimmt, Bü habe den\n\nAnkauf verweigert (UA S. 20). Das Landgericht muß diese\nFeststellung nicht der Einlassung des Angeklagten entnommen haben, Es ist auch möglich, daß es die Ablehnung\ndurch die Angestellte als im Namen Büdes erklärt angesehen und deshalb einer Ablehnung von Bü selbst\ngleichgeachtet hat,\n\n2. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nC, Die Revision des Angeklagten N\n\nI. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen führen\nnicht zum Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwartenen Beweiser-\n\ngebnisses (vgl. oben A, I. %). Die Revisionsrechtfertigung\n\nstimmt insoweit wörtlich mit der Revisionsbegründung des\nAngeklagten Dom überein,\n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO\nist unbegründet, Anklage und Eröffnungsbeschluß (HA III\nBl. 316, 332) legen dem Angeklagten We. unter Nr. 9\nzur Last, er habe \"etwa 15 Pistolen\" aus dem Einbruch\nin das Heimatmuseum Bus an Th verkauft. Unter\nNr. 10 war er angeklagt, eine \"Kuchenreiter-Pistole\" aus\ndem Einbruch in das Museum Burggp mit dem Willen in\nBesitz gehabt zu haben, sie ebenfalls an The zu ver-\n\näußern. Die Anklage nahm insoweit zwei selbständige Hand-\n\nlungen an.\n\nT\n\n- 10 -\n\nDer Angeklagte WEB ist im Fall B II 1 verurteilt, weil er 15 Pistolen aus dem Einbruch Bug\nerhielt, davon 14 an ToWWB verkaufte und die \"Kuchenreiter-Pistole\" als Provision zurückbehielt und später\ngleichfalls an This verkaufte. Im Fall Nr. 10 der\nAnklage hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen (UA S. 40).\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweise\nnach § 265 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte war wegen gewerb\nmäßiger Hehlerei an 15 Pistolen angeklagt und ist so\nverurteilt. Die Veränderung der tatsächlichen Gesichtspunkte ist so geringfügig, daß ein Hinweis auch aus die\nGrunde nicht geboten war.\n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-13/1-str-258-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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