{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-16_1_StR_755_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-16","aktenzeichen":"1 StR 755/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"i r\n“ ” wg nt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Paul D EEE aus. Mein - : MEET\n\ngeboren am ii in HERE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a. |\n\n1%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau, |\nDr. Mösl,\n Pikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1975, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Schuldund Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nv4.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D MmEmimmp\nwegen in Mittäterschaft begangener schwerer räuberischer |\nErpressung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in\nzwei Fällen und wegen zwei weiterer Vergehen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist\nder Mittäter P EEEEEER wegen derselben Straftaten\n- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten\nverurteilt worden; die Revision dieses Mitangeklagten hat\nder Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. |\n\nDer Angeklagte D Emm macht mit seiner Revision Verfahrensfehler und Verstöße gegen das materielle\nRecht geltend. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH JZ 1975, 702);\n‚dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer formellen Rüge\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt Verletzung der 88 155 Abs. 1,\n264 Abs. 1 StPO und des Art. 103 Abs. 1 GG mit der Behauptung, die Strafkammer habe die unter Nr. 4 der Anklageschrift bezeichnete Tat (wiederholte Einleitung\neines Überfalls auf die Volksbank GEM), obwohl das\nVerfahren hierwegen in der Hauptverhandlung gemäß 8 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, in unzulässiger Weise zum Gegenstand der Untersuchung und Urteilsfindung gemacht. Die Revisionsbegründung führt\nhierzu u.a. aus, daß der Angeklagte mit der Feststellung\nvon Tatsachen zu Nr. 4 der Anklageschrift überrascht\n\nworden sei und daß diese Tatsachen bei Beurteilung der\nSchuldfähigkeit (UA S. 16) und bei Würdigung der Tatbeiträge des Angeklagten (UA S. 19) zu seinen Lasten\nverwertet worden seien. Dieses Vorbringen deckt keinen\nVerfahrensmangel auf.\n\nDer Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken\n(§ 8 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO), hindert das Gericht\nnicht, auch andere Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind\n(Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 8; Kleinknecht,\nStPO 32. Aufl. § 264 Anm. 5); der Tatrichter ist im allgemeinen sogar zu ergänzenden Feststellungen solcher Art\nverpflichtet (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. auch § 160 Abs. 3\nStPO über den Umfang der von der Staatsanwaltschaft zu\nführenden Ermittlungen). Dabei kann es sich auch um von\nder Anklage nicht erfaßte Straftaten handeln, sofern\nderen Einbeziehung nicht zu einer Mitbestrafung und da-.\nmit wegen möglichen Nichtverbrauchs der Strafklage zu\neiner Doppelbestrafung führt (BGH NJW 1951, 769, 770;\nBGH, Urteil vom 6. August 1974 - 1 StR 171/74).\n\nNichts anderes gilt, wenn - wie hier - einzelne\nPunkte der Ankläge durch Beschränkung der Strafverfolgung aus den für die Urteilsfindung in Betracht\nkommenden Schuldvorwürfen ausgeschieden werden; denn\nder Angeklagte kann für einen solchen Fall nicht beanspruchen, im. Hinblick auf die mögliche Feststellung\nzusätzlich belastender Tatsachen besser gestellt zu\nwerden als er bei von vornherein beschränkter Anklage\n\nw\n\ngestellt wäre. Der Revision könnte daher nur gefolgt werden, wenn sie darlegte, daß die Strafkammer die den vorläufig eingestellten Fall betreffenden Feststellungen zum\nGegenstand einer gesonderten Bestrafung gemacht hätte.\nDavon ist aber keine Rede. Dem Urteil ist nur zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer das zu Nr. 4 der Anklage festgestellte\nVorgehen des Angeklagten als Teil seines mit den eigentlichen Straftaten in engem Zusammenhang stehenden tatsäch-.\nlichen Gesamtverhaltens gewürdigt hat; das war ihr nicht\nverwehrt, nach Lage der Sache wäre es vielmehr eher fehlerhaft gewesen, die Geschehnisse um den geplanten Überfall\nauf die Volksbank Cum außer Betracht zu lassen, da\ndies zu einer ganz wesentlichen Entstellung, zumindest\njedoch zu einer nur lückenhaften Wiedergabe des tatsächlichen Gesamtablaufs geführt hätte. Unter diesen Umständen\nkommt es auf die Behauptung der Revision, das Gericht hätte\nbei völliger Heraustrennung der zu Nr. 4 der Anklageschrift\nfestgestellten Tatsachen möglicherweise eine für den Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen, nicht an.\n\n2. Die Revision rügt Jedoch mit Recht die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrags auf Einvernahme eines weiteren“\nSachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte\nauf frühere Kopfverletzungen berufen und sich hierwegen\nals nicht schuldfähig bezeichnet (UA S. 12). In der Tat\nhatte er im Jahre 1965 aus Anlaß eines Mopedunfalls einen Schädelbasisbruch mit Gehirnquetschung und schwerer\nGehirnerschütterung erlitten. Im Jahre 1970 war der Angeklagte aus 8 m Höhe abgestürzt, worauf er verschiedent-\n\nlich während der Arbeit ohnmächtig wurde. Im Jahre 1972\nhatte sich der Angeklagte schließlich eine weitere Gehirnerschütterung bei einem Autounfall zugezogen; im Zusammenhang damit wurde er längere Zeit fachärztlich betreut, wobei mehrfach die Möglichkeit posttraumatischer Anfallerkrankungen und ähnlicher Unfallfolgen diagnostiziert wurde, wenngleich das Vorliegen verbleibender Hirnschäden\nweder durch neurologisch-klinische Befunde noch durch\nGehirnstrommessungen bestätigt werden konnte (UA S. 15).\nImmerhin bestand bis zuletzt ein Verdacht auf posttraumatische Hirnschädigung (UA S. 16).\n\nUnter diesen Umständen durfte die Strafkammer die\nbeantragte Beiziehung eines Facharztes für Neurologie\nund Psychiatrie nicht mit der Begründung ablehnen, daß\ndem vernommenen Sachverständigen, einem Landgerichtsarzt,\nzwar nicht alle bisherigen Untersuchungsergebnisse (so\nnicht die schriftlichen Unterlagen des behandelnden Arztes\nDr. OO), aber doch eine größere Zahl von Befunden\neinschließlich aller EEG bis zum 6. September 1973 vorgelegen hätten und daß der Sachverständige diese Unterlagen umfassend und widerspruchsfrei ausgewertet habe\n(vA S. 16). |\n\nGegen die Sachkunde bayerischer Landgerichtsärzte\nbestehen auch auf dem Gebiet der nervenfachärztlichen.\nBegutachtung im allgemeinen keine Bedenken (BGHSt 23, 311).\nHier mußten sich aber - auch ungeachtet der persönlichen\nQualifikation des vernommenen Sachverständigen - Zweifel\nan der Sicherheit des abgegebenen Gutachtens, in dem jede\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint worden ist,\njedenfalls daraus ergeben, daß der Angeklagte bereits bei\n\nseinem ersten Unfall eine Gehirnschädigung erlitten hat.\nBei Hirnschäden ist in der Regel ein „Hirnfacharzt\" zuzuziehen, also ein Arzt, der über besondere Kenntnisse\nund Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnver-\n'letzungen verfügt (BGH, Urteil vom 22. April 1969 - 1 StR\n90/69), weil nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die\nbesonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere\nauf das Hemmungsvermögen des Verletzten, ausreichend zu\nbeurteilen (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH, Urteile vom\n\n23. Juni 1953 - 1 StR 271/53 - und vom 28. Januar 1969\n\n- 1 StR 464/68; vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 a.F.\nNr. 13 mit weiteren Nachweisen). Daß der beigezogene Landgerichtsarzt Über Spezialwissen auf dem Gebiet der Gehirn-\n‚schäden verfügt, legt das Urteil indessen nicht dar. |\n\nIm vorliegenden Fall tritt hinzu, daß der Angeklagte\nmehrfache Kopfverletzungen, z.T. mit anschließenden\nAusfallerscheinungen, erlitten hat. Dieser Umstand legte\neine Kontrolle des ersten - nicht mit lückenlosen Unterlagen versehenen - Sachverständigen besonders nahe, da\nes sich zumindest um einen Grenzfall handeln konnte, in\ndem das um Vermittlung der erforderlichen Sachkunde bemühte Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung des wahren\nSachverhalts nur genligt, wenn es im Zweifel eher ein\nZuviel als ein Zuwenig an fachmännischer Beratung in\nAnspruch nimmt (BGHSt 23, 8, 12).\n\nDa die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags nach alledem gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO verstößt, unterliegt\ndas Urteil insoweit der Aufhebung, als dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden muß, die Schuldfähigkeit des Angeklagten unter den Gesichtspunkten der §§ 20,\n21. StGB eingehender nachzuprüfen, als das bisher geschehen\nist.\n\nL\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben\nbestehen, weil sie vom Aufhebungsgrund nicht betroffen\nsind. In diesem Umfang ist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau 00... Mösl\nPikart Herdegen\n\na men\nPu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-16/1-str-755-75","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-16/1-str-755-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.885525+00:00"}}