{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-16_1_StR_741_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-16","aktenzeichen":"1 StR 741/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 741/75 URTEIL\nAblan 78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Michael H gu zu: CE,\n\ngeboren am GES 1935 in EUEBVKrei: Tom,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 1975\nwird verworfen,\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und\ndes materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Rüge unzulänglicher Wahrunterstellung:\n\nAm Schluß des zweiten Verhandlungstags erklärte der\nVerteidiger, er biete \"vorsorglich Beweis dafür an, daß\nder Beschuldigte bei der Demonstration (der Tathandlung\nim Rahmen seiner Vernehmung durch Kriminaloberkommissar\nEIS am 28. Februar 1975) die (Stich-) Bewegung nur als\neine mögliche, nicht als die tatsächliche vorgeführt\" habe.\n\nDer Vorsitzende ordnete an, daß die beiden zum Beweisthema benannten Zeugen (die Angestellte Fiiliipfund\nder Kriminalhauptmeister zu) zu vernehmen sind. Anm\nnächsten Verhandlungstag wurde die Zeugin KB vernommen. Auch Kriminaloberkommissar Ed, der bereits\nzweimal ausgesagt hatte, wurde zum Beweisthema gehört,\nseine Bekundungen wurden (auf Antrag des Verteidigers)\nwörtlich in das Protokoll aufgenommen (HA Bl. 117 bis 120).\nTrotzdem verzichtete der Verteidiger nicht auf die Vernehmung des Zeugen ZUEEB. Nachdem festgestellt worden\nwar, daß der Zeuge sich in Urlaub befindet und zur Zeit\nnicht erreichbar ist, verkündete der Vorsitzende den Beschluß, daß seine Anordnung, den Zeugen zu vernehmen, aufgehoben werde (HA Bl. 121).\n\nIm Urteil ist ausgeführt: Der hilfsweise von der\nVerteidigung angebotene Beweis durch Vernehmung des\nZeugen ZUM brauchte nicht erhoben zu werden, weil\ndie behauptete Tatsache als wahr behandelt werden könne,\nDie Wahrunterstellung schließe aber nicht aus, daß der\nAngeklagte bei der Demonstration - bewußt oder unbewußt - den wirklichen Tathergang vorgeführt habe, ohne\ndas zum Ausdruck zu bringen. Verschiedene (vom Schwurgericht auch dargelegte) Umstände sprächen dafür. Auf\nGrund dieser Umstände habe das Tatgericht die Überzeugung\ngewonnen, \"daß der Stich geführt wurde, als sich beide\nBeteiligte aufrecht gegenüberstanden\" (UA Bl. 10/11).\n\nDie Revision meint: Der Zeuge ZOGEEME hätte vernommen\nwerden müssen. Das Urteil messe der Demonstration des\nZustechens durch den Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Falle einer Vernehmung hätte das Tatgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\nnur eine \"theoretische, tatsächlich sehr wenig wahrscheinliche, wenn nicht gar im Verhältnis zur Stichverletzung unmögliche Bewegung\" vorführte,.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Wahrunterstellung hat\ndem Angeklagten das gegeben, was Ziel des Beweisamtrags\nwar: Es wurde für erwiesen (oder für nicht widerlegbar)\nerachtet, daß der Angeklagte nur eine mögliche Stichbewegung gemacht hatte. Mit diesem Beweisergebnis hat sich\ndas Schwurgericht nicht dadurch in Widerspruch gesetzt,\ndaß es aus bestimmten Umständen die Folgerung zog, was\nder Angeklagte als möglich darstellte, habe dem tatsäch-\n\nlichen Geschehensablauf auch entsprochen, Die Beweisbehauptung wurde dadurch in ihrem Sinn weder eingeschränkt noch umgedeutet. Das Schwurgericht verstieß\nmit seiner Folgerung auch nicht gegen das Verbot der\nBeweisamtizipation. Die Berücksichtigung der Umstände,\ndie für die Übereinstimmung von Möglichkeit und Wirklichkeit sprachen, ließ den Beweiswert der behaupteten\nZeugenaussage unangetastet, Das Schwurgericht hat lediglich die als wahr unterstellte Tatsache (wie eine bewiesene oder nicht widerlegbare Tatsache) in ihrer Bedeutung für die Gesamtentscheidung auf der Grundlage\naller von ihm gewonnenen Erkenntnisse frei gewürdigt.\nDas war ihm nicht verwehrt,\n\n2. Rüge fehlerhafter Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen:\n\nDer Verteidiger beantragte vorsorglich,\n\na) durch Sachverständigengutachten Beweis darüber\nzu erheben, daß durch einen waagrechten Stoß die festgestellte Wunde nicht hervorgerufen worden sein kann\n(HA Bl. 116, 121),\n\ndb) ein Gutachten des Stichwaffensachverständigen des\nBayerischen Landeskriminalamts darüber erstatten zu\nlassen, daß bei der Körpergröße des Beschuldigten ein\nEinstich in Höhe von 137 cm bei waagrechtem Verlauf\ndes Stichkanals und Schrägstellung der Klinge nicht\ndurch eine Stichbewegung entsprechend der im Protokoll\nniedergelegten Schilderung der Demonstration vom 28. Februar erfolgt sein kann, \"zumal das eine völlig ungewöhn-\n\nliche, geradezu verkrampfte Handstellung voraussetzen\nwürde\" (HA Bl. 121).\n\nZiel dieser Anträge war es, auf Grund bestimmter,\nals feststehend angesehener (und im Urteil festgestell- .\nter) Umstände, insbesondere aus dem schrägen Einstich,\nwenigstens Indizien gegen die Annahme zu gewinnen, \"daß\nder Stich geführt wurde, als sich beide Beteiligte aufrecht gegenüberstanden\" (UA Bl. 11), eine Folgerung,\ndie wiederum für die Überzeugung des Tatgerichts von Bedeutung war, \"daß der Angeklagte nicht unwillkürlich,\nsondern bewußt und überlegt auf WEM eingestochen hat\"\n(uA Bl. 12).\n\nDas Schwurgericht hat den Beweisamträgen nicht entsprochen, weil es \"aus der Beurteilung zahlreicher Messerstechereien selbst Über die erforderliche Sachkunde verfügt\" (UA Bl. 11).\n\nDie Revision ist der Ansicht, die Urteilsgrlinde ließen\nnicht erkennen, ob das Schwurgericht zu Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat. Der Verlauf der Einstichöffnung (im Winkel von mehr als 45 Grad zur Körperinnenseite des Opfers) sei nicht zu vereinbaren mit der Erwägung,\nein Stich, der eine solche Öffnung hervorrufe, sei \"mit\nleicht zur eigenen Körperinnenseite abgesenktem Daumen\nohne weiteres auszuführen, wenn der Daumen beim Stechen\nauf der Messerklinge ruht\" (UA Bl. 11).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Gericht benötigt die\nHilfe eines Sachverständigen, wenn es um Tatsachen geht,\ndie nur vermöge besonderer Sachkunde wahrgenommen oder\nerschöpfend verstanden und beurteilt werden können (BGHSt 9,\n\n292, 2953; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 13. Aufl. § 27\n\nA I). Hier bedurfte es keiner besonderen Sachkunde. Die\nkaum etwas besagende Berufung des Schwurgerichts auf seine\naus der Beurteilung zahlreicher Messerstechereien gewonnene Erfahrung ist überflüssig. Die vom Sachverständigen\nProfessor Dr. SB ermittelte Einstichhöhe und die in der\nHauptverhandlung vorgenommenen Messungen der Schulterhöhe\ndes Angeklagten und der Höhe seines waagrecht vorgestreckten\nArms (vgl. UA Bl. 10) gestatteten dem Tatgericht ohne weiteres die nicht als rechtsfehlerhaft angreifbare Folgerung,\ndaß der Angeklagte \"den Stich aus dem Schultergelenk waagrecht nach vorn führte, als sich beide Beteiligte aufrecht\ngegenüberstanden\" (UA Bl. 5, 11). Denn die Höhe des waagrecht vorgestreckten Arms und die Höhe des Einstichs decken\nsich.\n\nDer schräge Verlauf der Einstichöffnung steht der\nFolgerung nicht entgegen, die nur möglich, aber nicht\nzwingend zu sein braucht. Er kann seine Erklärung z.B.\ndarin finden, daß der Angeklagte den Griff des Messers\nschräg in der Hand hielt oder darin, daß er mit dem zustechenden Arm eine Drehbewegung machte. Solche Möglichkeiten hätte, wie für jedermann nachvollziehbare Überlegungen und Experimente erweisen, ein \"Stichwaffensachverständiger\" nicht ausschließen können. Der zweite Hilfsbeweisamtrag deutet das selbst an. Das Urteil kann infolgedessen nicht darauf beruhen, daß ihm nicht entsprochen worden ist.\n\nDie Richtigkeit dessen, was das Schwurgericht zur\nErklärung des schrägen Verlaufs der Einstichöffnung sagt\n(UA Bl. 11 unten), kann dahingestellt bleiben. Es handelt\n\nsich um eine Erwägung, auf die es nicht ankommt.\n\n3. Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Die umfassende Überprüfung des\nangefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat nichts\nergeben, was den Schuldspruch oder den Strafausspruch\nals rechtsfehlerhaft erscheinen ließe,\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-16/1-str-741-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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