{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-16_1_StR_727_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-16","aktenzeichen":"1 StR 727/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 727/75 URTEIL\nAyıı 75°\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergehilfen Dragutin R (EEE aus St,\ngeboren am N 1955 in Keil / Jugoslawien,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1975, .an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n29. August 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nzur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\n\nund unter Anrechnung der Untersuchungshaft die Reststrafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet. Der Vortrag der Revision zur Sachbeschwerde wendet sich in unzulässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters; die Ausführungen der\nJugendkammer zum Kausalzusammenhang und zum bedingten\nTötungsvorsatz des Angeklagten sind rechtlich bedenkenfrei.\n\nDer Erörterung bedürfen lediglich die Darlegungen des\nUrteils zur Notwehr (§ 53 StGB aF, §§ 32, 33 StGB nF).\n\n1. Die Jugendkammer ist der Auffassung, der Messerwurf\ndes Angeklagten sei zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen. Die knappen Ausführungen des Urteils könnten dahin\ngedeutet werden, daß der Angeklagte die ihm von voii\ndrohende Ohrfeige hätte hinnehmen müssen, da sein Leben\ndadurch nicht gefährdet war (UA S. 11); das wäre allerdings rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte auch eine\nbloße Körperverletzung abwehren durfte. Indessen ist den\nUrteilsgründen insgesamt die zutreffende Rechtsansicht\nzu entnehmen, daß Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs\ndie Art und das Maß der Abwehr bestimmen (vgl. RGSt 71, 133,\n134, 135; 72, 57, 58; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962\n- 5 StR 304/64) und daß der Angeklagte, der durch eine\n\nayN >,\n\nBeleidigung (Uf. S. 4) den Angriff zumindest mitverschuldet\nhatte, sich mit milderen Abwehrnmnitteln hätte begnügen müssen,\nauch wenn sie nicht sofort und endgültig die Fortsetzung\ndes Angriffs gewährleisteten (BGHSt 24, 356, 358, 359;\n\nBGH bei -Dallinger MDR 1975, 366; Urteil vom 15. Juli 1975\n\n- 1 StR 310/75). Den Angehörigen desselben Lebenskreises,\ndie sich nicht feindlich gesonnen sind - der Angeklagte\nwar mit VE befreundet (UA S. 11) - ist der Verzicht\nauf ein: sicher, aber möglicherweise tödlich wirkendes\nMittel zuzumuten, wenn nur eine leichte Körperverletzung\nzu befürchten ist (BGH NJW 1975, 62 Nr. 22). Welches andere\nMittel der Angeklagte zur Verteidigung hätte einsetzen\nsollen, gibt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich an.\nDie Jugendkammer ist aber ersichtlich von der naheliegenden Annahme ausgegangen, daß es gegenüber dem zwar körperlich überlegenen (UA S. 9), aber unbewaffneten Vidakovic\nzur Verhinderung der Ohrfeige genügt hätte, ihm mit dem\nMesser zu drohen oder allenfalls diese Waffe dem schlagenden Arm des Angreifers vorzuhalten.\n\n2. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB eF (§ 33 StGB\nnF) verneint die Jugendkammer mit der Begründung, der Angeklagte habe in einem Zustand der Erregung und Verärgerung\ngehandelt, nicht aber aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken.\n\nSie stellt allerdings fest, der Angeklagte habe Netwas\nAngst\" vor seinem Angreifer gehabt (UA S. 4). Die Anwendung\ndes § 53 Abs. 3 StGB aF wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß Wut oder Zorn neben den dort angeführten Entschuldigungsgründen die Tat bestimmen (BGHSt 3, 195, 197, 198).\nDiese Möglichkeit hat das Landgericht geprüft, ist jedoch\nzu der Überzeugung gekommen, daß bei dem Angeklagten die\nAngst vor der Ohrfeige gegenüber seiner Erregung eine\n\"deutlich untergeordnete Rolle\" gespielt habe (UA S. 12).\n\nDie Jugendkammer hat schließlich auch \"Bestürzung\"\n(jetzt \"Verwirrung\") des Angeklagten verneint: der Angriff\nhabe ihn nicht in der Weise überrascht, daß er darauf\nkopflos mit Bestürzung reagiert habe. Auch ein nicht unerwarteter Angriff kann allerdings eine durch § 53 Abs. 3 StGB\nentschuldigte Notwehrüberschreitung verursachen (BGH aa0);\ndas wird jedoch nur ausnahmsweise gelten können (BGH NJW 1962,\n308 Nr. 13). Hier hat der Tatrichter ausführlich dargelegt,\ndaß der Angriff sich, für den Angeklagten erkennbar, langsam entwickelte und daß sich in diesem Zeitraum seine\nErregung und Verärgerung, geschürt durch Worte und Handgreiflichkeiten, immer mehr steigerte. Bei dieser Sachlage\n1äßt sich weder von \"Bestürzung\" noch von \"Verwirrung\" als\nmitbestimmendem Tatmotiv sprechen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-16/1-str-727-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-16/1-str-727-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.847013+00:00"}}