{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-09_1_StR_762_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-09","aktenzeichen":"1 StR 762/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ofß\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 762/75 URTEIL\nan, #5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Automechaniker Hartmut M GB . ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am u 1948 in DEE:\n\n2. den Kaufmann Gerhard GN . ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE 195 in SEEEEEE.\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EIER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 20. Juni 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die beiden Angeklagten jeweils im Falle II 2 der\nUrteilsgründe wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes und im Falle II 3\n\nwegen gemeinschaftlich versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung verurteilt werden\nund bei den angewendeten Vorschriften der\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF eingefügt wird;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils\nwegen Diebstahls in einem schweren Fall, versuchten Raubes\nund versuchter räuberischer Erpressung - alle Taten geneinschaftlich begangen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung\n\nsachlichen Rechts, der Angeklagte GE beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten GER, das\nProtokoll über die Hauptverhandlung genüge nicht den An-\n\nforderungen des § 273 StPO, ist unbegründet. § 273 Abs. 2\nStPO idF des Art. 1 Nr. 79 des 1. StVRG sieht die Protokollierung des wesentlichen Ergebnisses der Vernehmungen\nvor der Strafkammer nicht mehr vor. Eine Protokollierung\ngemäß § 273 Abs. 3 StPO war nicht beantragt; ein Anlaß,\nder die Anordnung der Protokollierung von Amts wegen geboten hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n2. Die Sachrügen decken keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf.\n\na) Insbesondere kann es nicht beanstandet werden,\ndaß die Strafkammer im Falle II 2 der Urteilsgründe einen Versuch des Raubes und nicht eine bloße Vorbereitungshandlung angenommen hat.\n\n“on wartete nach den Feststellungen im Hinterhof des Anwesens des Gastwirts St darauf, daß\nsich St mit der Wechselgeldkasse von der Wohnung\nim Obergeschoß in die im Erdgeschoß gelegene Gaststätte\nbegab, um ihn zu überfallen und zu berauben. Als das\nLicht im Treppenhaus anging, glaubte er, daß St\nunterwegs sei, und begab sich in den Flur, um ihn dort\nzu treffen. Überraschend für ihn ging jedoch nicht\nStadelhofer die Treppe herunter, sondern eine Frau kam\nzur Haustüre herein. Mg sah nun sein Vorhaben als\ngescheitert an und verließ das Anwesen (ua S. 9).\n\nMit dieser Handlungsweise hatte der Angeklagte objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt,\nweil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, und hatte subjektiv die\n\nSchwelie zum „Jetzt geht es los“ überschritten; er nat\ndamit im Sinne des § 22 StGB eine Handlung begangen, mit\nder er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzte (zur Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch eingehend BGH, Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75 - zum Abdruck\nin BGHSt bestimmt).\n\nb) Was die Revisionen im einzelnen gegen das Urteil\nvorbringen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Angeklagten im Falle II 2 nicht wegen versuchten schweren Raubes und im Falle II 3 nicht\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind.\n\nIn beiden Fällen hatte MB nit wissen und Einverständnis seines Mittäters CM eine Schreckschußpistole mit sich geführt, die zwar nicht brauchbar war,\nmit der jedoch bei dem jeweiligen Tatopfer der Eindruck\nerweckt werden sollte, es handle sich dabei um eine echte,\ngeladene Schußwaffe.\n\nDer Senat hat bereits entschieden, daß nach der Neufassung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das Mitführen\neiner Scheinwaffe zur Erfüllung des Tatbestands des schweren Raubes genügt, wenn der Angegriffene glauben soll und\nglaubt, daß die Waffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen; denn die Bereitschaft, notfalis ais bewaffnet\n\nin Erscheinung zu treten, ist in der Regel Indiz eines\ngesteigerten verbrecherischen Willens (BGH, Urteil vom\n\n23. September 1975 - 1 StR 436/75 - MDR 1975, 1032, 1033 =\nJZz 1975, 702, 703).\n\nDie Angeklagten haben daher den versuchten Raub\nund die versuchte räuberische Erpressung unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF\nnach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begangen. Da\nweitere Feststellungen dazu nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich\naus ändern.\n\n2. Das hat zur Folge, daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß; denn auch bei Annahme eines minder\nschweren Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Tatrichter unter dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt andere Strafen verhängt. Da das Schwergewicht\n\nbei den Taten zu II 2 und II 3 liegt, erscheint es angebracht, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-09/1-str-762-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-09/1-str-762-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.595123+00:00"}}