{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-09_1_StR_708_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-09","aktenzeichen":"1 StR 708/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 708/75 URTEIL\nA 1.175\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Werkzeugmacher Hartmut FH B zus\nSCEEER. zevoren zrı ON 19447 ir SOEBEN,\n\nwegen Entführung wider Willen u.a.\n\nDE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender fichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nZinfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwailt Me in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 26. Mai 1975 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten\nwerden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entlführuns\ngegen den ‚illen der lintführten sowie wegen Körnerverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft het nur teilweise Erfolg.\n\nI, Revision des Anseklasten\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie Revision rügct zu Unrecht, daß die Strafkammer den\nAntrag auf Vernehrung der Polizeibeamten BD | und He-GB zb5elehnt habe. Wie die Revision selbst vorträgt,\nhat der Tatrichter entsprechend seinem Ablehnungsbeschluß\ndie behauptete Tatsache, daß die Polizeibeamten bei\neiner Tatortbesichtisung keinerlei Blutspuren auf dem\nParkplatz feststellen konnten, im Urteil als wahr unterstellt. Die Revision macht nicht geltend, das Landgericht\n\nhabe sich nicht an die wahrunterstellung gehalten; sie\nbemängelt lediglich, dad die Strafkammer nicht andere\nSchlußfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der\nBelastungszeugin aus der 2ls wahr unterstellten Behauptung\ngezogen hat. Damit kenn die Revision nicht durchdringen.\nDie von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich.\nSin Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO ist nicht\nersichtlich.\n\na) zin Verstoß gegen die Denkgesetze liegt entgegen\nder Behauptung der Revision nicht vor. Die vom Tatrichter\ngezogenen Schlüsse sind möglich. Die Revision greift\naußerdem nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung an.\n\nb) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nEntführung wider Willen. Der Tatbestand des 5 237 StGB\nwird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Täter die\nmit Gewalt Entführte nicht sofort an den Ort verbringt,\nan dem es schließlich zu außerehelichen sexuellen Handlungen\nkommt. Die Entführte hat wiederholt während der Fahrt\nzum Ausdruck gebracht, daß sie nach Hause gebracht werden\nwolle. Erst nach 'nkunft an einen stillgelegten Stück\nder Autobahn, in einer abgelegenen Gegend, gab sie ihre\nablehnende Haltung auf. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer in dem Vorgehen des .ıngeklagten ein Ausnutzen einer für die Entführte entstandenen\nhilflosen Lage erblickt. Bine Geweltanwendung im Zeit-\n\n»unkt der sexuellen Handlung ist nicht vorausgesetzt.\n\nFür den Zeitpunkt des Verbringens an einen anderen Ort\nist die Gewaltanwendung (Hindern am Aussteigen) hinreichend festgestellt.\n\nDie Revision ist daher unbegründet.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n41. Die Revision rügt, daß das Landgericht zu Unrecht\nden Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB\n\nm\n\nverneint hat. Die Vorschrift des 3 177 StGB setzt tatbestandsmäßig die Anwendung von Gewalt voraus, um entweder unmittelbar den Widerstand der Frau gegen die Vollziehung des Beischlafs zu überwinden oder um die Frau dazu\nzu bringen, daß sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos\naufgibt und den Geschlechtsverkehr duldet (BGH bei Dallinger\n\nMDR 1953, 147; BGH GA 1968, § 4; 1975, 84).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht\nGewalt angewendet, um den erwarteten Widerstand gegen die\nAusführung des Geschlechtsverkehrs zu brechen; er bezweckte\ndamit, die Frau an einen einsamen Ort zu verbringen. Er\nhat erwartet, die Zeugin dort dazu bewegen zu können,\nfreiwillig und ohne Nötigungsdruck und nicht unter dem\nEindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung in die Ausübung des Geschlechtsverkehrs einzuwilligen. Der Angeklagte\nhat auch der Zeugin gg nicht deshalb ins Gesicht\ngeschlagen, um ihren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen. Vielmehr hat er ihr aus Verärgerung\ndarüber, daß sie ihm auf seine Frage keine Antwort gab,\neine Ohrfeige gegeben. Die Strafkammer ist auch davon\n\nIN\n\nüberzeugt, daß die Verletzte selbst diese Öhrfeige\nnicht als Mittel aufifaßte, ihren Widerstand gegenüber\neiner sexuellen Handlung zu überwinden. In dieser\nAuffassung sieht sich der Tatrichter dadurch bestätigt,\ndaS CB au: dem Parkplatz nicht versucht hat,\nHilfe bei dem Fahrer des in der Nähe parkenden Lastkraftwagens zu suchen (UA S. 16).\n\nE53 bedeutet keinen Widerspruch, wenn der Tatrichter\neinerseits in dem Vorgehen des Angeklagten das Ausnützen\neiner hilflosen Lege i.S. des 3 257 StGB sieht, gleichwohl\neinen unfreiwilligen, nur unter der Nachwirkung der Gewalt\ngeduldeten Geschlechtisverkehr verneint. Wenn die Strafkammer unter den gegebenen Umständen eine Vergewaltigung\nim Sinne des § 177 StGB nicht als erwiesen angesehen hat,\nist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann die\nRevision keinen Erfolg haben.\n\n2. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob der Tatrichter die Rückfsllvoraussetzungen geprüft hat. Er hat zwar ausgeführt, daß der\nAngeklagte bereits siebenmal, fast durchwegs wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und sich die zum größten Teil einschlägigen Vorstraf'en nicht hat zur Warnung dienen lassen.\nDas Landgericht ist jedoch in beiden Fällen nur von einer\nMindeststrafe von einem Monat ausgegangen; die tatsächlich\nausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht\nlediglich der gesetzlichen NMindeststrafe bei Rückfall. Es\nkann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkamüwer\nbei Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB, die auch hin\n\nsichtlich der gewaltsamen äntführung vorliegen können, zu\n\nhöheren Einzelstrafen und damit auch zu einer höheren Cesamtstrafe gekommen wäre. Insoweit ist die Revision begründe-.\n\nDaher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\nDie Rechtsfolgen nach § 69 und § 69 a StGB können bestehen\n\nbleiben; sie werden von der Aufhebung nicht berührt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-09/1-str-708-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-09/1-str-708-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.574766+00:00"}}