{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-02_1_StR_715_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-02","aktenzeichen":"1 StR 715/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 715/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Dieter vn Sch EB zus\n\nAR. sort geboren am EEE '>552,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter gm Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nzipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzenge Richter;\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter ger Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsenvalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 1\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision ges Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n9. April 1975 mit gen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird Zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, äuch über gie Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge hat\nErfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen HEEEEEEER mit der Begründung abgelehnt,\ndas Beweismittel sei unerreichbar. Sie stützt ihre Entscheidung auf eine Reihe von Umständen: In seiner Wohnung\nhabe sich der Zeuge nach Angabe der Nachbarn seit zwei\nMonaten nicht mehr aufgehalten, er sei dort auch am Tage\nder Beschlußfassung von der Polizei nicht aufzufinden gewesen; beim Arbeitsamt sei er nicht registriert; in dem\nmöglichen Aufenthaltsort WB sei er der dortigen\nLandespolizeistation der Person und seiner Wohnung nach\nnicht bekannt, er werde aber wegen eines Verkehrsdelikts\ngesucht.\n\n2. Die Revision sieht in der Ablehnung des Beweisamtrages - im Ergebnis zutreffend - einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie geht zwar insofern von einer falschen Voraussetzung aus, als sie behauptet, der\nLandespolizeistation Wmgp sei der Zeuge bekannt gewesen; nach dem insoweit maßgeblichen Protokoll (HA Bl. 56)\nheißt es im Ablehnungsbeschluß \"nicht bekannt.\" Auch trifft\nes nicht zu, daß ein Zeuge mit Zustellungsurkunde geladen\nund hierbei die Frist des § 217 StPO eingehalten werden\nmuß. Schließlich hätte auch die von der Revision vermißte\n\nAuskunft des Einwohnermeldeamts nach ihrem eigenen Vortrag\nnur die bereits bekannte Wohnungsanschrift ergeben, unter\n\nder HR nicht anzutreffen war.\n\nUnerreichbarkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nsetzt jedoch nicht nur voraus, daß die Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, erfolglos geblieben sind. Es ist außerdem erforderlich, daß keine\nbegründete Aussicht dafür besteht, das Beweismittel in\nabsehbarer Zeit beizubringen (BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22;\nUrteile vom 19. Februar 1960 - 4 StR 590/59 - und vom\n24. Oktober 1967 - 1 StR 451/67). Ist ein Zeuge nur zeitweise nicht zu ermitteln, so ist er nicht unerreichbar\n(BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65); dasselbe gilt, wenn er unter der zunächst angegebenen Anschrift nicht zu finden ist (BGH GA 1968, 19).\n\nDer Umstand allein, daß die Strafkammer den Zeugen\ninnerhalb von zwei Tagen bis zum Schluß der Hauptverhandlung nicht erreichen konnte, genügt also nicht für die\nAnnahme der Unerreichbarkeit. Es war nichts dafür hervorgetreten, daß er sich etwa damals an einem unbekannten\nOrt im Ausland aufhielt oder im Inland als Landfahrer\numherzog oder sich - etwa wegen des Verkehrsdelikts -\nverborgen hielt. Obwohl es sich um einen Alibizeugen\nhandelte, der erst in der Hauptverhandlung präsentiert\nwurde, wäre es dem Landgericht zuzumuten gewesen, unter\nInkaufnahme einer weiteren Unterbrechung oder auch Aussetzung der Hauptverhandlung weitere Nachforschungen bei\nseinen Eltern oder eingehendere Ermittlungen bei den\nNachbarn anzustellen und im übrigen zu versuchen, den\n\nZeugen in seiner - offenbar damals nicht aufgegebenen -\nWohnung zu erreichen.\n\n3. Die Bemühungen des Gerichts müssen der Bedeutung\ndes Beweises entsprechen. Das ist hier, da es sich um\neinen Alibizeugen handelt, nicht auszuschließen, wenn\nauch das Landgericht der Bekundung des Zeugen RB,\nder mit Hg zusammen das Lokal besucht hatte,\nin wesentlichen Punkten nicht gefolgt ist (UA S. 10, 11).\n\n4. Das Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.\nAuf die weiteren Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nDer aus den Akten ersichtliche Umstand, daß H@R-ER sich Ende April 1975 \"zunächst für unabsehbare.\nZeit in die USA\" begeben hat, gibt Anlaß zu folgendem\nHinweis: Er muß dadurch nicht unerreichbar geworden sein,\nes sei denn, daß der Tatrichter eine Gegenüberstellung\nmit dem Angeklagten und dem Tatopfer vor dem erkennenden\nGericht für unumgänglich hält und der Zeuge nicht zum\n\nErscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen ist\n(vgl. BGHSt 13, 300; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl.\n§ 244 Anm. V 8a).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-715-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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