{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-02_1_StR_701_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-02","aktenzeichen":"1 StR 701/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"149,\n\nStPO 1975 §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7\n\nZum Revisionsgrund der verspäteten Urteilsbegründung.","text_plain":"“\n\nSAD\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n149,\n\nStPO 1975 §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7\n\nZum Revisionsgrund der verspäteten Urteilsbegründung.\n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75 - LG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_701/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ibrahin MW aus Bad wu.\ngeboren am EB 1929 in KEEP / Türkei, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n14. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er macht Verletzung des\nformellen und des materiellen Rechts geltend. Die Rüge verspäteter Urteilsbegründung greift durch. Ob die Revision\nauch aus anderen Gründen Erfolg gehabt hätte, kann unerörtert bleiben.\n\n1. Die Hauptverhandlung dauerte drei Tage. Das Urteil\nwurde am 14. Mai 1975 verkündet. Die in § 275 Abs. 1 Satz 2\nStPO festgesetzte Frist lief am 18. Juni 1975 ab. Bis zum\nFristablauf war das schriftliche Urteil nicht bei der Geschäftsstelle eingegangen. Zu ihr gelangte es erst am\n24. Juni 1975. Aus einem Vermerk des Berichterstatters vom\n23. Juni 1975 ergibt sich: Er diktierte die Urteilsgründe\nzwischen dem Tag der Urteilsverkündung und dem 22. Mai 1975\nauf Platte. Am 26. Mai 1975 trat er seinen Jahresurlaub an.\nAm 23. Juni 1975 war er wieder im Dienst. Er fand die Akten\nund das geschriebene Urteil auf seinem Schreibtisch vor.\nDas Urteil war noch von keinem der Berufsrichter unterschrieben. Der Berichterstatter unterschrieb für sich und\n\"zugleich für den in Urlaub befindlichen und an der Unterschrift verhinderten\" Vorsitzenden.\n\nAm 23. oder 24. Juni 1975 unterschrieb auch der zweite beisitzende Richter.\n\nVermerken des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vom\n25. Juni 1975) und der Schreibkraft (vom 23. Juni 1975) ist\n\nzu entnehmen, daß das Urteil nach dem auf Platte festgehaltenen Diktat des Berichterstatters kurz nach dem 4. Juni 1975 geschrieben worden ist.\n\n2. Das genügte zur Fristwahrung nicht. Das vollständige Urteil ist innerhalb der Frist zu den Akten zu bringen\n(§ 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Vollständig ist das Urteil erst, wenn es die Berufsrichter unterschrieben (OLG\nHamm JMBINRW 1975, 267; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 275\nAnm. 2 a.E.; KMR 6. Aufl. § 275 Anm. 2; Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. § 275 Anm. 1 a) und damit bezeugt haben,\ndaß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung\nder Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen\n(BGHSt 12, 374, 376; 26, 92, 95) oder wenn das Urteil von\nmindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein\nVerhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (vgl. Kleinknecht aaO Anm. 11). Ob eine\nfehlende Unterschrift nach Fristablauf nachgeholt werden\nkann, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. dazu RGSt 66,\n399; Löwe/Rosenberg aaO und Anm. 4 a).\n\n3, Die Regelung des § 275 Abs. 1 StPO berücksichtigt\ndie Lage im Einzelfall. Sie trägt nicht nur in Satz 2\ndurch gestaffelte Höchstfristen der Verhandlungsdauer\nRechnung (die in der Regel den besonderen Umfang oder\ndie besondere Schwierigkeit einer Sache widerspiegelt),\nsondern ermöglicht auch durch die Vorschrift des Satzes 4\ndie angemessene Fristüberschreitung auf Grund eines nicht\nvoraussehbaren unabwendbaren Umstands. Diese Vorschrift\ngestattet es, bei Ausfall des Berichterstatters im\nKollegialgericht danach zu fragen, ob die Urteilsgründe\nnach Lage der Sache, den Geschäftsverhältnissen des Spruch-\n\nkörpers und der Belastung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden oder den zweiten beisitzenden Richter abgefaßt\nund fertiggestellt werden konnten (vgl. Kleinknecht aaO\nAnm. 3 und 7 A).\n\nNach diesem Maßstab, der überstrenge Anforderungen\nvermeidet, erscheint es nicht als Folge eines \"nicht\nvoraussehbaren unabwendbaren Umstands\", daß die Frist\ndes § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die Strafkammer nicht\neingehalten worden ist. Der Berichterstatter hatte die\nUrteilsgründe vor Urlaubsamtritt auf Platte diktiert.\nDem Vorsitzenden oder (wenn auch er verhindert war)\ndem zweiten beisitzenden Richter wäre es unschwer möglich gewesen, für das Zustandekommen der Urteilsurkunde\nSorge zu tragen. Der Entwurf des Berichterstatters ist\noffensichtlich ohne wesentliche Änderungen gebilligt\nworden. Das hätte auch innerhalb der Frist des § 275\nAbs. 1 Satz 2 StPO geschehen können. Der wesentliche\nArbeitsaufwand war durch den Berichterstatter erbracht.\nWas noch zu tun war, konnte der Vorsitzende (oder der\nzweite beisitzende Richter) auch bei starker Belastung\nerledigen. Nur wenn sich die Notwendigkeit einer nochmaligen Beratung und Abstimmung ergeben hätte, wäre das\nWarten auf die Rückkehr des Berichterstatters unumgänglich und die Fristüberschreitung gerechtfertigt gewesen.\n\n4. Verspätete Urteilsbegründung ist nunmehr absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Infolgedessen\nmuß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-701-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-701-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.453101+00:00"}}