{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-02_1_StR_683_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-02","aktenzeichen":"1 StR 683/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 68 URTEIL\nAn) 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günther W GEBEN aus Mu,\ngeboren am EW 1920 in Bad W,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n079\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 2. Dezember 1975, an der teilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte uuuuuuuuuuEET\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten vB\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Januar 1975, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie tateinheitliche Verurteilung we-\n\n- 3.\n\ngen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung wegfällt;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VB - in\nfolgenden als der Angeklagte bezeichnet - und den\nMitangeklagten FEB je wegen fortgesetzter\ngemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit\nmit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den\nAngeklagten zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit Verfahrensrügen beanstandet die Revision\ninsbesondere, daß eine Reihe von Beweisamträgen\nrechtsfehlerhaft abgelehnt, zumeist unter Rechtsver-\n\n-L-\n\nstoß als bedeutungslos angesehen worden sei. Soweit\ndie den Anträgen zugrunde liegenden Beweisthemen nur\nfür die Strafzumessung von Bedeutung sein könnten,\nmuß auf diese Rügen nicht eingegangen werden, da der\nStrafausspruch schon wegen der durch die Beschränkung der Strafverfolgung gebotenen Änderung des\nSchuldspruchs (siehe unten zu II) aufgehoben werden\nmuß; das bezieht sich vor allem auf die Anträge,\n\ndie zum Gegenstand haben den Verbleib der Einnahmen\naus der \"Verdieselung\" von Heizöl (Revisionsbegründung vom 26. Mai 1975 unter A I), die Liquidität und\ndie Höhe der Verschuldung der Firma des Angeklagten\n(aaO A II), den Einsatz des privaten Vermögens des\nAngeklagten zugunsten der Firma und seine Vermögenslosigkeit (aaO A III) sowie die tatsächliche Höhe der.\n\"Dieseleinnahmen\" (aa0 A V).\n\nIm übrigen ist zu den Verfahrensrügen auszuführen:\n\n1. Der Angeklagte hatte beantragt, den Zeugen\nMai zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er sich im\nZeitraum der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehungen fast nicht mehr um das Ölgeschäft geklimmert\nhabe und im Geschäft mit den Tankinnenblasen zu\nmehr als 95 v.H. ausgelastet gewesen sei, aus diesem\nGrunde seinen Pflichten gegenüber den Zolibehörden\nnicht mehr habe nachkommen können und daher den Mit-\n\nangeklagten FEB zum Betriebsleiter bestellt\nhabe.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt\nmit der Begründung, daß die zu beweisende Tatsache\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei und daß eine\n\n-5_\n\nweitergehende Vernehmung des Zeugen Mai unterbleibe,\nweil der Sachverhalt durch die Vernehmung des Zeugen\nEEE ninreichend aufgeklärt sei.\n\nDer Revision ist darin beizupflichten, daß die\nBedeutungslosigkeit einer Beweistatsache nicht aus\ndem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden darf,\nweil darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt (BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urteile\nvom 16. Juni 1970 - 1 StR 79/70 - und vom 5. August\n1975 - 1 StR 376/75). Jedoch kann das Urteil nicht\nauf der fehlerhaften Begründung der Ablehnung beruhen. Denn auch mit dem Beweisamtrag wird nicht behauptet, der Angeklagte habe sich um das Ölgeschäft in\nder in Betracht kommenden Zeit überhaupt nicht gekümmert und habe es ausschließlich dem Mitangeklagten FO überiassen. Der Angeklagte hat vielmehr selbst in der Hauptverhandlung noch eingeräumt,\ngewußt zu haben, daß in der von ihm verantwortlich\ngeleiteten Firma steuerbegünstigtes Heizöl als\nDieselkraftstoff an Kunden verkauft wurde (UA S. 13/\n14), nachdem er im Vorverfahren vor der Zollfahndungsstelle ein weit umfassenderes Geständnis abgelegt hatte (UA S. 12). Die Beweisbehauptung stand\ndaher nicht der Feststellung entgegen, der Angeklagte habe ungeachtet seiner anderweitigen Beanspruchung durch seine Anwaltstätigkeit und die Entwicklung der Tankinnenblase den vollständigen Überblick\nüber die von ihm rechtlich und tatsächlich beherrschte Mineralöl-Handelsgesellschaft behalten und selbst\nalle wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen (UA S. 5).\n\n2. Der Angeklagte hatte unter Beweis gestellt,\ner sei bis zuletzt in dem Glauben gewesen, das Nämlich-\n\n-6-\n\nkeitsprinzip dürfe durchbrochen werden, weil es ihm\nso von einem Prüfer des Hauptzollamtes erklärt worden sei. Die Behauptung, daß ein früherer Prüfungsbeamter des Hauptzollamtes dem Angeklagten dies erklärt habe, hat die Strafkammer als wahr unterstellt.\n\nDie Revision meint, der Tatrichter habe sich\nnicht an diese Wahrunterstellung gehalten. Die Rüge\ndringt nicht durch.\n\nDas sogenannte Nämlichkeitsprinzip besagt, daß\nsteuerbegünstigtes Mineralöl - soweit es nicht sofort verwendet oder zur Steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird - in das Mineralölempfangslager\naufzunehmen und dort getrennt von anderem Mineralöl\naufzubewahren ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MinöStDV). Das\nHauptzollamt kann jedoch auf Antrag zulassen, daß\ndas steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigen Mineralöl, auch unter Vermischen,\ngelagert wird, wenn dafür ein dringendes Bedürfnis\nbesteht und die Steuerbelange ausreichend gewahrt\nwerden können (§ 22 Abs. 4 Satz 2 MinöStDV); die besonderen Bedingungen, unter denen eine solche Erlaubnis erteilt werden kann, sind in der Dienstanweisung zur Mineralölsteuer zu § 22 DV Nr. 4 festgelegt (vgl. dazu Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll 4. Aufl. S. 254).\n\nDaß der Tatrichter aus der als wahr unterstellten Auskunft des Zollbeamten angesichts dieser Rechtslage nicht die Folgerung gezogen hat, der Angeklagte\nhabe das ihm zur Last gelegte Verhalten für rechtmäßig halten können, ist nicht zu beanstanden.\n\n-7-\n\nZum einen kann sich die Auskunft nur auf eine\nZeit bezogen haben, in der die Firma des Angeklagten\nzur mehrgleisigen Verteilung von steuerbegünstigtem\nMineralöl zugelassen war (vgl. §§ 18 MinöStDV; dazu\nSchädel/Langer/Gotterbarm aa0 S. 236); das war aber\nnach den Feststellungen nur in der Zeit vom\n7. Mai 1965 bis zum 24. September 1965 der Fall,\nalso lange vor Beginn der abgeurteilten strafbaren\nHandlungen; schon ab 25. Oktober 1965 wer dem Angeklagten lediglich wieder ein eingleisiger Verteilerverkehr genehmigt, in dem ausschließlich steuerbegünstigtes Heizöl bezogen und als solches abgegeben\nwerden durfte (UA S. 4). In dieser Art von Verteilerverkehr kann aber das Nämlichkeitsprinzip keine\nRolle spielen, könnte vom Angeklagten also zur Tatzeit - März 1966 bis Februar 1968 (UA S. 7) - auch\nnicht zur Rechtfertigung steuerschädlichen Verhaltens\nin Anspruch genommen werden.\n\nEs kommt also im übrigen nicht mehr darauf an,\nob sich der rechtskundige Angeklagte angesichts der\nVerschleierungsmanipulationen, mit denen er den Verkauf des Heizöls als Dieselkraftstoff zu verheimlichen trachtete, bei entsprechender Fallgestaltung\nauf einen durch die Auskunft des Zollbeamten verursachten Verbotsirrtum berufen könnte.\n\n3. Den Antrag, durch Sachverständigengutachten\nzu beweisen, daß die Fehlmengen beim Mineralöl nicht\nunbedingt nach den Systemen und Methoden des Finanzamts Rosenheim und des Hauptzollamtes ermittelt werden müssen und daß sich bei anderen Ermittlungsmethoden für den Angeklagten günstigere Mengen ergäben,\nhat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, sie\nbesitze ausreichende Sachkunde für die Feststellung,\n\n-B-\n\ndaß eine den Angeklagten günstiger stellende Fehlmengen-Ermittlungsmethode nicht besteht, daß vielmehr\ndas von den Zollbehörden angewendete Ermittlungsverfahren allein zu abgesicherten, zuverlässigen Ermittlungsergebnissen führt.\n\nDie Ablehnung dieses Beweisamtrages - der im\nGrunde ebenfalls nur den Schuldumfang und damit die\nStrafzumessung berührt - kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Es trifft zwar grundsätzlich zu,\ndaß für die Besteuerung das Volumen des Mineralöls\nbei 12° C maßgebend ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nMinöStG) und daß bei dieser Berechnung des Volumens\nnach der \"Anleitung zur Ermittlung des Eigengewichts\naus Volumen und Dichte\" unter Heranziehung von\nSpindelwerten verfahren wird (Erlaß des Bundesninisters der Finanzen vom 17. Dezember 1963 - BZBl\n1963, 1005; vgl. Schädel/Langer/Gotterbarm aa0 S. 48 f).\nDas Landgericht konnte jedoch ohne Rechtsfehler davon\nausgehen, daß die für die Anwendung dieser Methode\nerforderlichen Angaben (z.B. die jeweiligen Ültemperaturen) hier schon wegen der mangelhaften Aufzeichnungen des Angeklagten nicht zur Verfügung standen\nund auch nicht mehr nachträglich ermittelt werden\nkonnten, so daß mit durchschnittlichen Spindelwerten\ngearbeitet werden durfte und mußte. Dafür, daß dabei\nzum Nachteil des Angeklagten verfahren worden wäre,\nbietet das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte;\nvielmehr hebt der Tatrichter ausdrücklich hervor,\ndaß er zugunsten des Angeklagten die Menge des bestimmungswidrig als Dieselkraftstoff verkauften Heizöls gegenüber dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. September 1968 und der Anklageschrift vom 25. Juli 1970\nniedriger angesetzt hat (UA S. 12/13).\n\n-9-\n\n4. Der Angeklagte hatte Beweis dafür, daß erhebliche Mengen an Mineralöl in seiner Firma gestohlen\nwurden, durch Vergleich der Uhrenstände auf den Lieferscheinen angeboten. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache ohne Bedeutung sei, da die vom Angeklagten be-\n\nstimmungswidrig abgegebene Menge Heizöl belegmäßig\nfeststehe,\n\nDiese Ablehnung ist rechtlich bedenklich, weil\ndie Bedeutungslosigkeit aus dem bisherigen Beweisergebnis gefolgert worden ist (vgl. oben zu I 1). Der\nRechtsfehler stellt allerdings den Schuldspruch nicht\nin Frage, da das Beweisthema nur den Schuldumfang\nund damit den Strafausspruch berührt, der ohnehin\naufgehoben werden muß. Der neue Tatrichter wird\nhierzu berücksichtigen müssen, daß ein Verlust durch\nDiebstahl, den der Angeklagte nicht verschuldet hätte und der nicht auf steuerunehrlichen Verhalten beruhte, dem Angeklagten steuerstrafrechtlich nicht\nzur Last gelegt werden könnte; ob für die steuerrechtliche Beurteilung etwas anderes zu gelten hat\n(vgl. BFH BZBl 1971, 822), ist im vorliegenden Strafverfahren unerheblich.\n\n5. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nII. Nachdem der Senat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Angeklagten\nauf das Vergehen gemäß § 392 AbgO beschränkt hat\n(§ 154 a Abs. 2 StPO), ist auf die Sachrüge nur mehr\ndie Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, nicht aber\n\n—\n\n- 10 -\n\nwegen Urkundenfälschung rechtlich zu überprüfen.\nDiese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.\n\n1. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß Mineralöl unter Steueraufsicht steuerbegünstigt unmittelbar oder mittelbar zum Verheizen verwendet werden darf (§ 8 Abs. 2 MinöStG). Die zunächst\nbedingt entstandene Steuerschuld (§ 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, Satz 2 MinöStDV) wurde unbedingt und sofort\nfällig, als das Mineralöl bestimmungswidrig nicht\nals Heizöl, sondern als Dieselkraftstoff verwendet\noder an andere Personen abgegeben wurde (§ 23 Abs. 3\nNr. 4, Abs. 7 Nr. 1 MinöStDV). Die ihn als Geschäftsführer-Gesellschafter treffende Verpflichtung, den\nUnterschiedsbetrag zwischen ermäßigtem und normalem\nSteuersatz nachzuentrichten, hat der Angeklagte nicht\nerfüllt (§ 105 Abs. 1, § 108 Satz 1, § 103 Satz 1,\n§ 165 e Abs. 2 Abg0).\n\nDaß der Angeklagte die Tatumstände kannte und\nsteuerunehrlich handelte, unterliegt nach den Feststellungen des Tatrichters keinem vernünftigen Zweifel. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet\nsich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.\n\n2. Die nach der Beschränkung der Strafverfolgung gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht\nvöllig ausschließen, daß sich der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung und\n\n- 11 -\nunter Umständen auch eine Verringerung der dem Angeklagten anzulastenden Menge des bestimmungswidrig\nverkauften Heizöls (vgl. oben I 4) im Strafmaß zugunsten des Angeklagten auswirken könnte.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nZipfel Herdegen\n\non","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-683-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-683-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.429015+00:00"}}