{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-02_1_StR_681_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-02","aktenzeichen":"1 StR 681/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o8o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_681/75 URTEIL\nAn 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Porzellanarbeiter Christian H EB aus\n\nKUN, geboren am EN 1917 in 1ER,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt yg\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ib\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. Juli 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung\nsowie wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der in demselben Hause\nwie der Angeklagte wohnende Walter EM im Erdgeschoßflur\nohne Wissen des Angeklagten ein Mikrofon angebracht, das mit\neinem in seiner Wohnung aufgestellten Tonbandgerät verbunden\nwar. Über diesen Flur gelangte man in die von Ei, einem\nSchwiegersohn des Angeklagten, bewohnten Räume des Erdgeschosses und über eine Treppe in das Obergeschoß, das von\ndem Angeklagten und seiner von ihm räumlich getrennt lebenden Ehefrau bewohnt wurde. Der Angeklagte verursachte wiederholt ruhestörenden Lärm, indem er noch zu später Nachtstunde bei geöffneten Türen ein Tonband mit äußerster Lautstärke abspielen ließ (UA S. 7, 21). EMMEN hatte die Abhörvorrichtung angebracht, um ein Beweismittel gegen den\nAngeklagten zu haben, falls er erneut ruhestörenden Lärm\nmachen sollte.\n\nAm Tattag war der Angeklagte gewaltsam in das verschlossene Schlafzimmer seiner Ehefrau eingedrungen und\nhatte versucht, seine Ehefrau mit Benzin zu überschütten\n\nund anzuzünden, um sie auf diese Weise zu töten. Er nahm\ndabei in Kauf, daß das Wohnhaus abbrennen würde.\n\nDie Ehefrau konnte mit Hilfe ihrer auf den entstandenen Lärm herbeigeeilten Tochter den Angriff abwehren\nund flüchten. Bevor sie ihrer Mutter zu Hilfe kam, hatte\ndie Tochter das Tonbandgerät eingeschaltet. Die im unmittelbaren Anschluß an die Tatausführung aufgenommenen\nWorte, die der Angeklagte im Flur des Obergeschosses gesprochen hatte, hat das Schwurgericht in der Hauptverhandlung abgehört und im Urteil verwertet. Der Angeklagte\nhatte der Verwertung nicht zugestimmt.\n\nDie Revision sieht darin eine Verletzung des in Art.\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten\nPersönlichkeitsrechts. Die Rüge dringt nicht durch.\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tonbandaufnahme den Tatbestand des § 201 StGB verwirklichte\noder angesichts der besonderen Tatumstände befugt war.\nAus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels\ndurch einen Dritten folgt nicht automatisch die Unverwertbarkeit im Strafverfahren (vgl. Kern-Roxin, Strafverfahrensrecht, 13. Aufl. § 24 D III; Arzt JR 1975,\n506, 507 in Anm. zu BVerfGE 34, 238). Die Frage der\nVerwertbarkeit ist selbständig zu prüfen.\n\n3. Die Strafprozeßordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und unter welchen Umständen eine heimliche Tonbandaufnahme ohne Zustimmung des\nAngeklagten im Strafverfahren verwertet werden darf.\n\nEin Beweisverwertungsverbot, wie es sich beispielsweise\naus § 136 a Abs. 3 StPO ergibt, besteht insoweit nach dem\nGesetz nicht. Die StPO enthält jedoch keine abschließende\nRegelung (BGHSt 19, 325, 330; Schäfer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. Einleitung Kap. 12 IV). Beweisverwertungsverbote können unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet\nwerden.\n\n4. Art. 1 und 2 GG gewährleisten die Unantastbarkeit\nder Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der\nPersönlichkeit, das das Recht am gesprochenen Wort mitumfaßt (BVerfGE 34, 238, 246). Dieses Grundrecht beherrscht\nauch das Strafverfahren mit der Folge, daß grundsätzlich\nein Verbot zur Verwertung der durch Einbruch in die Intimssphäre gewonnenen Beweismittel besteht, wenn der Betroffene nicht in die Benutzung des Beweismittels einwilligt\n(BGHSt 14, 358; Schäfer in Löwe/Rosenberg aa0).\n\n5. Das Persönlichkeitsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach den in BVerfGE 34, 238, 248 entwickelten\nGrundsätzen ist die Verwertung einer Tonbandaufnahme zulässig, wenn sie nicht in den unantastbaren, absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift\nund sich durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen läßt.\n\nIn Fällen schwerer Kriminalität, so bei Angriffen\nauf das Leben anderer, ist im Interesse einer wirksamen\nStrafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie einer\nmöglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß zur Überführung von Straftätern wie zur Entlastung\n\nUnschuldiger die Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme gerechtfertigt. Der Aufrechterhaltung einer\nfunktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann, mißt das\nGG ebenfalls eine besondere Bedeutung bei (BVerfGE 19,\n342, 347; 20, 45, 49, 144, 147; 29, 183, 194; 32, 373,\n381; 33, 367, 382; 34, 238, 249). Von ähnlichen Erwägungen geht auch die Vorschrift des § 100 a StPO aus,\nwenn sie u.a. bei Mord und Totschlag die Überwachung\n\nund Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger zuläßt.\n\n6. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor.\nIm Zeitpunkt der Einschaltung des Tonbandgeräts hatte\nder Angeklagte nach der Anklage einen versuchten Mord\nin Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung begangen. Zwar war die Tonbandaufnahme nicht das einzige\nÜberführungsmittel. Nach den Urteilsgründen (UA S. 28)\nhat sie aber die Überzeugung des Tatrichters von der\nTötungsabsicht des Angeklagten verstärkt, hätte allerdings auch geeignet sein können, diese Überzeugung zu\nerschüttern. Die Tonbandaufnahme war daher für die Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung; sie gestattete einen Einblick in die innere Verfassung des\nAngeklagten nach der Tat; aus ihr ergibt sich, daß\nder Angeklagte mehrfach, allein im Obergeschoß umhergehend, ausgerufen hat, seine Frau müsse heute noch\nsterben (UA S. 22). Daß die Aufnahme andere für das\nStrafverfahren nicht relevante Äußerungen mit Intimcharakter enthielt, wird von der Revision nicht behauptet. Bei dieser Sachlage erscheint auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; die Verwertung der Tonbandaufnahme war gerechtfertigt.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Sachrüge gibt nur zur Erörterung Anlaß, ob das\nVorgehen des Angeklagten bei der dritten Tat durch Notwehr gerechtfertigt war. Das Schwurgericht hat diese\nFrage im Ergebnis mit Recht verneint. Zwar sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1\nStPO, insbesondere der Fluchtverdacht, im Urteil nicht\nausreichend dargetan. Gleichwohl kann sich der Angeklagte\nnicht auf Notwehr berufen. En wollte den Angeklagten\nlediglich hindern, das Haus vor dem Eintreffen der Polizei\nzu verlassen (UA S. 13); das hat der Angeklagte auch erkannt (UA S. 16). Selbst wenn davon ausgegangen werden\nmuß, daß sich der Angeklagte gegen die Behinderung wehren\ndurfte, so war sein Vorgehen nicht durch Notwehr gedeckt.\nAbgesehen davon, daß er nach den Feststellungen keinen\nVerteidigungswillen hatte (UA S. 25), war die von ihm\ngewählte Verteidigungsart nicht erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Bei den gesamten Umständen, insbesondere\nauf Grund der Vortat, mit der er das Vorgehen von EEE\nschuldhafterweise provoziert hatte, durfte er nicht bedenkenlos sofort ein lebensgefährliches Mittel - hier\ndrei Messer - gegen seinen Schwiegersohn einsetzen oder\ngar auf ihn einstechen mit der Absicht, ihn zu töten.\n\nEr war verpflichtet, jeden anderen möglichen, weniger\ngefährlichen Weg zur Abwendung des gegen ihn gerichteten\nAngriffs zu benutzen, gegebenenfalls auch auszuweichen\n(BGHSt 24, 356, 359; NJW 75, 1423).\n\nDie Behauptung der Revision, der Verletzte EB\nhabe den Angriff des Angeklagten provoziert, steht mit\nden Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Die Rechts-\n\nwidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten sowie der Schuldspruch werden nicht davon berührt, daß Ei den Angeklagten nach den Stichverletzungen im späteren Verlauf der\nAuseinandersetzung bewußtlos geschlagen hat, um ihn kampfunfähig zu machen. Auf einen eventuellen Notwehrexzeß in\ndiesem Zeitpunkt kommt es nicht an. Bei der Strafzumessung\n\nhat der Tatrichter die Verletzungen des Angeklagten berücksichtigt.\n\nAuch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Die Revision\nist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-681-75","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-681-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.405461+00:00"}}