{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-12-02_1_StR_639_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-12-02","aktenzeichen":"1 StR 639/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 639/75 BESCHLUSS\nAlu, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Mchamed PD aus Sup,\ngeboren am MER 1930 in TEE (Algerien), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n98]\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n2. Dezember 1975 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 1975,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 7. März 1975 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine\nKosten als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des\nTatgerichts vom 22. Oktober 1975 und der Erklärung des Verteidigers vom 4, August 1975 ist der Antragsteller nach\nder Urteilsverkündung gemäß § 35 a StPO belehrt und anschließend vom Verteidiger noch einmal eingehend über das\nRechtsmittel der Revision unterrichtet worden. Die Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung wies der Antragsteller mit der Begründung zurück, daß er sie nicht lesen\nkönne. Er berief sich nicht darauf, daß er das gesprochene\nwort nicht verstehe, Der Antragsteller lebt seit 1958 in der\nBundesrepublik. Er war von 1960 bis Ende 1973 mit einer\ndeutschen Frau verheiratet und kann sich ohne Schwierigkeiten\nin deutscher Sprache unterhalten (UA S. 3). Mit seinem Einverständnis wurde der Dolmetscher am Schluß des vorletzten\nVerhandlungstags entlassen (HA Bl. 479). Auf Grund der\nSprachkenntnisse des Antragstellers erscheint die Rechts-\n\nmittelbelehrung in deutscher Sprache nicht als so unge- _\nnügend, daß sie einer unterbliebenen gleichzustellen ist,\nEs ist aber auch unwahrscheinlich, daß die Fristversäumnis\nauf einem Belehrungsmangel beruht, der von dem Antragsteller\nnicht mitverschuldet worden ist. Infolgedessen kommt weder\neine Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 2 StPO, noch nach\n\n8 Lu Satz 1 StPO in Betracht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-639-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-02/1-str-639-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.386511+00:00"}}