{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-25_1_StR_662_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-25","aktenzeichen":"1 StR 662/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_662/75 URTEIL\nISm «78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Brunnilde HN ‚, geborene TW\naus KEP- DEE, geboren am ME 19.5 in KEE-\n\nww, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes\n\noß2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gu\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n20. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Schwurgericht I) Karlsruhe hat die\nAngeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt im Ergebnis mit\nErfolg Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Allerdings kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, daß sie nicht als Mittäterin, sondern allenfalls als Anstifterin hätte verurteilt werden dürfen.\n\nFür die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)\nund Teilnahme (§ 28 Abs. 1 StGB) kommt es nach wie vor\nentscheidend auf die innere Einstellung zur Tat an, nämlich darauf, ob der Beschuldigte die Tat als eigene will\noder ob er es allein darauf anlegt, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGHSt 2, 150, 151; 4, 20, 21;\n8, 70, 73; 18, 87, 89; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte\nStGB § 47 a.F. Anm. 1, § 48 a.F. Anm. 1 mit weiteren Nachweisen). Mittäter kann danach auch sein, wer seine persönliche Tätigkeit objektiv auf eine Vorbereitungs- oder\nUnterstützungshandlung beschränkt (RGSt 71, 24,4; BGH NJW\n1951, 410 Nr. 23, BGHSt 14, 123, 128), wenn er nur überhaupt - mit Täterwillen - zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt und wenn zwischen allen Beteiligten\ndarüber Klarheit herrscht, daß jeder seine eigene Hand-\n\nlung durch die Handlung des anderen vervollständigen und\nauch diese sich zurechnen lassen will (RGSt 58, 279; 71,\n2h; BGHSt 6, 248, 249). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer mit Recht angenommen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte die Tat in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\nmit den bereits verurteilten Mittätern Bernhard Fegis\nund Liane ZW begangen (UA Ss. 12). Sie verfolgte dabei die Absicht, durch Beseitigung ihres Ehemanns Rolf\nFEB die entstandenen schwerwiegenden Eheprobleme zu\nlösen (UA S. 5, 7, 12, 14). Die Angeklagte hatte auch\ndie Tatherrschaft, was sich darin zeigte, daß sie F$-\nWW zun Aufgreifen des bereits zuvor erörterten, aber\nvorübergehend zurückgestellten Plans veranlaßte, den Ehemann mit einem Messer zu erstechen, daß sie den zögernden FE mehrfach aufforderte, mit dem Zustechen zu\nbeginnen, und daß sie schließlich durch Einwirkung auf\nLiane ZB erreichte, daß der eigentliche Tatablauf\ndurch Einsatz der Sprühdose in Gang gesetzt wurde\n(UA S. 12, 13). Unter diesen Umständen begegnet die\nAnnahme der Mittäterschaft keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben,\nweil es Ausführungen zur Frage eines - teilweise -\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch vermissen läßt.\nNach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat\naufgibt oder deren Vollendung verhindert; wird die\nTat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet,\nso wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernst-\n\nhaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Entsprechendes gilt nach § 24 Abs. 2 für den Rücktritt eines von\nmehreren an einer Versuchshandlung Beteiligten. Unter\ndiesen Gesichtspunkten hätte geprüft und erörtert werden müssen, wie die Angeklagte sich nach der Tat verhalten hat und welche Einstellung sie hierbei hatte.\n\nDie Urteilsgründe ergeben insoweit im wesentlichen nur,\ndaß die Angeklagte lachte, als FEB den Verletzten\ndas Messer aus dem Rücken zog, und daß sie FOR auforderte, schnell zu verschwinden, da bereits der Krankenwagen verständigt worden sei (UA S. 10). Damit ist\nnicht auszuschließen, daß die Angeklagte den Krankenwagen bestellt hatte, weil sie anderen Sinnes geworden\nwar und sich nunmehr ernsthaft um die Rettung ihres\nEhemannes bemühte. Auch der Erfolg solcher möglichen\nBemühungen um eine schnelle ärztliche Versorgung ist\nangesichts der Gefährlichkeit der zugefügten Verletzungen\nund der dennoch erfolgten Abwendung der Lebensgefahr\nnicht von der Hand zu weisen.\n\nZur Nachholung der insoweit noch erforderlichen näheren Feststellungen und zur Klärung der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen unterliegt das Urteil somit der\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nRiBGH Dr. Woesner\nist in Urlaub und\ndaher verhindert\n\nzu unterschreiben.\n\nPikart\n\nPfeiffer Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-25/1-str-662-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-25/1-str-662-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.253637+00:00"}}