{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-25_1_StR_637_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-25","aktenzeichen":"1 StR 637/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"033\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 637/75 URTEIL\n25m 175\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZorica S tu , geboren am BEE 1955\nin CE, z. Zt. unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nTraunstein vom 3. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte, die in der zugelassenen Anklage der Beihilfe zum Mord beschuldigt worden war, der Nichtanzeige dieses geplanten Mordes schuldig\ngesprochen. Es hat eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt; sie gilt als durch die Untersuchungshaft verbüßt.\nDie Revision der Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge\nund die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist - wenn überhaupt zulässig\n\n(vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352) - offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Dagegen greift die Sachbeschwerde durch; die bis-\n\nherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung aus § 138\nStGB nicht.\n\n1. Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Anzeigepflicht trifft Täter und Teilnehmer der Straftat nicht,\nwie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (RGSt 3,\n1, 3; 60, 254, 256; BGH NJW 1956, 31 Nr. 14 a.E.; Urteil\nvom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR\n1956, 269). Die Tat muß für den Anzeigepflichtigen eine\nvollkommen fremde sein. Das Schwurgericht hat die Fragen,\ndie sich hieraus für den vorliegenden Fall ergeben, nicht\nausdrücklich erörtert.\n\na) Eine Beteiligung an der Tat könnte durch aktives\nHandeln oder durch psychische Beihilfe (Schönke-Schröder\nStGB 17. Aufl. § 138 Rdn. 14) geschehen; das ist hier\n\nnicht der Fall. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht kann\naber auch dadurch begründet werden, daß der Täter sich einer Tatbeteiligung durch Unterlassung schuldig gemacht hat;\ndann nämlich, wenn ihn eine Garantenpflicht trifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 19, 167 = NJW 1964, 731 Nr. 13;\njetzt § 13 Abs. 1 StGB n.F.). Der Tatrichter hat im vorliegenden Fall offenbar auch diese Alternative nicht als gegeben angesehen. Zur rechtlichen Nachprüfung reichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus.\n\nIm Urteil wird nur ausgeführt, daß die Angeklagte die\nTötung des Pavle Reg durch ihre Untätigkeit weder\nfördern wollte noch einen solchen Erfolg billigend in Kauf\nnahm (UA S. 10, 11); der Tatrichter entnimmt das im wesentlichen daraus, daß sie noch unmittelbar vor der Tat versuchte, ihren Bruder von seinem Opfer herunterzuziehen.\nBestand aber eine Garantenpflicht, so mußte sie sich schon\nin der Zeit davor entschließen, ob sie zur Erfolgsabwendung\ntätig werden wollte; ihr Entschluß, untätig zu bleiben, war\neine bewußte und gewollte Entscheidung, die für die Annahme\ndes Vorsatzes genügte (BGHSt 16, 155, 159). Der Garantenpflicht hätte sie bei der gegebenen Sachlage nur durch\nUnterrichtung des Opfers oder der Polizei wirksam genügen\nkönnen.\n\nEine Garantenstellung kann sich aus einer engen, auch\nnur tatsächlichen Lebensgemeinschaft ergeben; ob eine solche hier bestand, ist bisher nicht ausreichend geklärt.\nEinerseits war die Angeklagte mit dem Opfer Pavle nach\ndeutschem Recht (mangels gültiger Eheschließung) nicht\nverschwägert, andererseits lebte sie seit ihrem 13. Lebensjahr in dessen Hausstand und stand möglicherweise\n\n\"nach der Sitte ihres Volkes\" in einer festeren Bindung\ngegenüber dem Familienoberhaupt, als es bei einer Schwiegertochter unter den in Deutschland geltenden Anschauungen\nder Fall gewesen wäre.\n\nb) Auch wenn hiernach eine Verletzung der Garantenpflicht anzunehmen wäre, müßte geprüft werden, ob die\nUntätigkeit der Angeklagten durch Notstand entschuldigt\nist. Dieselbe Frage stellt sich auch, wenn - bei Verneinung der Garantenstellung und damit der Tatbeteiligung -\ndie Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 138 StGB\nin Rede steht (vgl. RGSt 43, 342, 343).\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zum Notstand\n(UA S. 10) sind nicht frei von Rechtsfehlern. Es verneint\neine gegenwärtige, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr. Selbst wenn, wie das Schwurgericht annimmt, der\nBruder der Angeklagten seine Drohung nicht sogleich hätte\nwahrmachen können, so bestand doch eine Dauergefahr\n(vel. BGHSt 5, 371, 375; RGSt 66, 98, 101). Auch die Abwendbarkeit dieser Gefahr durch die Polizei oder das\nOpfer hat der Tatrichter bisher nicht hinreichend dargetan. Daß eine Anzeige bei der Polizei die angedrohte\nRache des Bruders nur \"stark erschwert\" hätte (UA S. 10),\nkann nicht als ausreichend angesehen werden. Nach Sachlage hätte eingehender als bisher erörtert werden nüssen,\nwelche Maßnahmen insbesondere der Polizei zum Schutz der\nAngeklagten möglich waren. Vor allem kommt dem Umstand\nbesonderes Gewicht zu, daß die Angeklagte, ganz allein\nauf sich gestellt, sich einer - auch vom Tatrichter anerkannten (UA S. 12)-schweren Konfliktslage gegenübersah; es konnte kaum von ihr erwartet werden, daß sie\ndiese Situation aus eigenen Kräften bewältigte.\n\n2. Im übrigen hat das Schwurgericht auch versäunt,\ndie Frage eines Gebotsirrtuns zu prüfen (BGHSt 19, 295;\nBGH, Urteile vom 27. November 1969 - 3 StR 206/69 - und\nvom 26. Mai 1970 - 2 StR 509/69, bei Dallinger MDR 1970,\n897, 898). Nach den bisherigen Feststellungen ist die zur\nTatzeit 18-jährige Angeklagte eine Ausländerin mit geringer Schulbildung, die zur mitteleuropäischen Rechts- und\nGesellschaftsordnung kein gefestigtes Verhältnis hatte\n(uA S. 12).\n\nDas Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die\nEntscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nRiBGH Dr. Woesner ist Herdegen\n\nin Urlaub und daher\n\nverhindert zu unter-\n\nschreiben. “\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-25/1-str-637-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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