{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-25_1_StR_403_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-25","aktenzeichen":"1 StR 403/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 403/75 | URTEIL\nums\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateurlehrling Hans-Jürgen W WER =.\n\n“EB, geboren ar u 1954 in vn.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n034\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nBundesanwalt GE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 18. Oktober 1974\n. wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin\ngeändert,\n\nl. daß die Verurteilung wegen einer Hehlerei\nim Fall II 5 der Urteilsgründe entfällt;\n\n2. daß der Angeklagte im Fail II 8 der Urteilsgründe wegen Diebstahls nach §§ 242, 243\nAbs. 1 Nr. 1 StGB statt nach §§ 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB verurteilt ist.\n\n- 3.\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls\nin vier Fällen und Hehlerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.\nIm übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Beanstandung, die Strafkammer habe \"mindestens Erhebungen in der Vollzugsanstalt PiEEEEN\nüber das Verhalten des Angeklagten dort\" vornehmen\nmüssen, entspricht nicht den Formerfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie enthält weder eine klare\nBeweisbehauptung noch eine Angabe des Beweismittels,\ndessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen.\n\n2. Der Vernehmung eines Jugendpsychiaters bedurfte\nes schon deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte für\neine geistige Erkrankung des Angeklagten gegeben waren.\n\n-L-\n\nII. Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet. |\n\nl. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen. Im Fall II 5 der Urteilsgründe\n(Hehlerei zum Nachteil OP) war er zu ändern, weil\ninsoweit das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.\nIm Fall II 8 liegt Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 statt\nNr. 2 StGB vor.\n\n2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken,\n\na) Der Angeklagte war zur Zeit der Taten Heranwachsender. Die Strafkammer hat auf ihn das allgemeine Strafrecht\nangewendet und dazu als Begründung ausgeführt: \"Bei ihm\nkonnte die Kammer jedoch keine Retardierung in der Entwicklung feststellen, die es gerechtfertigt hätte, auf\nihn Jugendstrafrecht anzuwenden. Auch handelte es sich\nbei seinen Straftaten nicht um typische Jugendverfehlungen\"\n(UA S. 34).\n\nEntgegen der Annahme des Generalbundesanwalts genügt\ndiese knappe Darlegung hier den rechtlichen Erfordernissen,\nweil sie aus dem Urteilszusammenhang ergänzt werden kann.\nDie Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Tatzeit nach § 105 JGG erfordert eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört die Erforschung\nund Darstellung seiner Wesensart. Die Frage, ob die Straftaten als Jugendverfehlungen anzusehen sind, ist gleichfalls nach einer umfassenden Würdigung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters zu entscheiden.\n\n-5.\n\nDiesen Erfordernissen werden die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils in ihrer Gesamtheit gerecht. Die\nStrafkammer hat ersichtlich den Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere seine schwierige Jugend, den frühen\nVerlust seiner Mutter und seine mehrfachen erheblichen\nVorverurteilungen berücksichtigt (UA S. 7, 8, 34). Der\nAngeklagte beging die Taten in schneller Folge. Trotz\nihm zuteil gewordener Hilfe glitt er wieder in ein gemeinschaftswidriges Leben ab. Er bestahl sogar den Leiter eines Heims, dem er einiges zu verdanken hatte. Das\nLandgericht wertet dieses Verhalten insgesamt als Ausdruck \"einer bereits verfestigten kriminellen Veranlagung\" (UA S. 34, 35).\n\nDamit ist klargestellt, daß die Strafkammer den Angeklagten als einen bereits innerlich fertigen, von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllten Menschen ansieht.\nDie Taten selbst entsprangen nach Ansicht des Tatrichters\nnicht mangelndem Widerstandswillen gegen Verführung, sondern einer bereits verhärteten verbrecherischen Neigung.\nDie Annahme der Strafkammer ist durch die Feststellungen\nhinreichend belegt und rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n-6-\n\ndb) Der Senat kann angesichts der Vielzahl und Höhe\nder verhängten Einzelstrafen ausschließen, daß der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Fall II\n5 sich auf die Gesamtstrafe auswirkt. Die Gesamtfreiheitsstrafe war deshalb zu bestätigen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-25/1-str-403-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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