{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-18_1_StR_658_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-18","aktenzeichen":"1 StR 658/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 658/75 URTEIL\nlm ‚75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst Wolfgang N EEE aus\n\nRER in gu, zeboren am u 1949 in\n\nAGB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ge\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n18. Juni 1975 wird verworfen.\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen und\nVergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Er rügt Verletzung des\nformellen und des materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO\nist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO ergebenden Begründungserfordernissen entspricht. Allein die Behauptung, weder dem Angeklagten\nnoch dem Verteidiger sei nach Erteilung des Hinweises\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden, enthält nicht\ndie Angabe aller den Mangel begründenden Tatsachen. Sie\nläßt offen, wann der Hinweis gemacht wurde. Er kann so\nfrühzeitig erfolgt sein, daß eine sachgemäße Verteidi-\n\n‚gung nicht in Frage gestellt worden ist. Das Gegenteil\n\nwird nicht vermutet (vgl. BGHSt 17, 351, 353; 19, 273,\n276; 21, 4,10).\n\n2. Auch die Rüge, der Angeklagte sei \"ausweislich\ndes Protokolls nicht zur Person vernommen worden\", ist\nunzulässig. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte\nBehauptung, ein Fehler sei geschehen. Mit Bestimmtheit\n\nbringt der Revisionsführer aber nur vor, im Protokoll\n(das im übrigen den Vermerk enthält: \"Die Personalien\ndes Angeklagten wurden wie Blatt 143 der Akten festgestellt\") sei nicht beurkundet, daß der Angeklagte über\nseine persönlichen Verhältnisse vernommen worden ist.\nEine solche Protokollrüge ist unbeachtlich. Denn das\nUrteil beruht auf den Vorgängen in der Hauptverhandlung,\nnicht auf der Niederschrift (vgl. BGHSt 7, 162, 163;\n\n19, 273, 276).\n\n3. Die Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Feststellung der lebensgefährdenden Behandlung der Zeugin E@ durch den Angeklagten ohne Anhörung eines Sachverständigen getroffen\nhabe, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 2, 160,\n163; BGH GA 1961, 241).\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und\ngegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Das Rechtsmittel bleibt auch erfolglos, soweit es die Anordnung\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angreift.\n\n1. Die formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 2\nStGB gestützten Sicherungsverwahrung liegen vor: Gegen\nden Angeklagten sind in diesem Verfahren Einzelstrafen\nvon einem Jahr sechs Monaten wegen gefährlicher Körper-\n. verletzung und von sechs Jahren wegen Vergewaltigung\nverhängt worden. Er wurde im September 1967 zur Jugend-\n\nstrafe von zehn Jahren wegen versuchter Notzucht und\nwegen Mordes verurteilt.\n\n2. Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringungs-\n\nanordnung hat die Jugendkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei geprüft und bejaht.\n\na) Zu den Symptomtaten ist festgestellt:\n\naa) Das im Jahre 1967 begangene und abgeurteilte Verbrechen der versuchten Notzucht war nur ein Glied in einer Kette von sexuell motivierten Angriffen. Der Angeklagte verschaffte sich Befriedigung dadurch, daß er\nüberfallartig radfahrenden Mädchen unter den Rock und\nan den Geschlechtsteil faßte. Anschließend onanierte er.\nBei Verübung der versuchten Notzucht ging der Angeklagte\nüber dieses Tatschema hinaus. Er verfolgte eine Neunzehn-Jährige mit dem Fahrrad in den Wald und hielt sie fest,\num an ihr mit Gewalt sexuelle Handlungen vorzunehnen.\nAls das Mädchen zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihm nach und würgte es minutenlang, bis es wie\nleblos dalag. Der Angeklagte hielt es für tot und gab\nsein Vorhaben auf, an dem Mädchen sexuelle Handlungen\nzu begehen. Es erhob sich aber wieder und taumelte verwirrt durch den Wald. Nunmehr kam es tatsächlich zum\nvollendeten Tötungsdelikt. Der Angeklagte fiel erneut\nüber sein Opfer her, würgte es, zerschlug einen Holzprügel auf seinem Kopf, versetzte ihm vier Messerstiche in den Hals und strangulierte es schließlich\nmit einer Schnur, die er zwischen zwei Bäumen befestigt\nhatte. Dann entblößte er das Mädchen, spielte an dessen\n\nGeschlechtsteil herum und onanierte dabei. Zwei Stunden\nnach diesem Geschehen faßte der Angeklagte schon wieder\neinem radfahrenden Mädchen unter den Rock.\n\nbb) Die Symptomtaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, verübte der Angeklagte wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der zehnjährigen Jugendstrafhaft (er hatte sie bis auf einen Rest von 1141 Tegen verbüßt). Opfer der gefährlichen Körperverletzung\nwar die 67-jährige Mutter eines Haftgenossen, die er\nbesucht hatte. Als sie ihn nach längerer Unterredung\nzur Wohnungstür begleitete, fiel der Angeklagte unvermittelt von hinten über sie her. Er legte ihr den Unterarm um den Hals und würgte sie. Sie verlor das Bewußtsein und stürzte zu Boden. Als sie wieder zu sich kam,\nlag sie auf dem Teppich ihres Schlafzimmers. Der Angeklagte würgte sie noch immer und bemühte sich, ihr den\nMund zuzuhalten. Die Frau biß den Angeklagten kräftig\nin den Finger und schrie laut und anhaltend um Hilfe.\nNunmehr flüchtete der Angeklagte. Es ließ sich nicht\nklären, was er mit seinem Angriff bezweckte.\n\nOpfer der Vergewaltigung war eine zarte, noch kindlich wirkende, unberührte Vierzehnjährige, die der Angeklagte mit einer zum Schlage erhobenen Eisenstange bedrohte und an den Handgelenken in das nächste Weizenfeld zog. Er übte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.\n\nb) Daß der Mord, die versuchte Notzucht und die\nVergewaltigung der Vierzehnjährigen, der schwerer seelischer Schaden zugefügt wurde (vgl. UA S. 23), als\n\nerhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\neinzustufende Delikte sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die gefährliche Körperverletzung durfte von der\nJugendkammer als Symptomtat angesehen werden. Die in diesem Delikt zum Ausdruck kommende Gefühlsrohheit (mit Recht\nbemerkt das Tatgericht, daß sich der Angeklagte \"über die\nHemmungsvorstellungen, die gegenüber einer alten Frau und\nMutter eines näher bekannten Haftgenossen bestehen, hinwegsetzte\") und Brutalität vertiefen das personale Handlungsunrecht und heben die Straftat über den mittleren\nSchweregrad hinaus.\n\nc) Die Jugendkammer ist in nicht zu beanstandenden\nErwägungen zu dem Ergebnis gekommen, die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe, daß er\nfür die Allgemeinheit wegen eines deutlich ausgeprägten Hanges zur Begehung sexueller Gewaltakte mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung des Opfers\ngefährlich sei (UA S. 27). Aber nicht nur die emeute\nBegehung solcher Gewaltakte sei \"äußerst wahrscheinlich\",\nsondern auch, daß der gemütsarme und gefühlskalte, Verwahrlosungserscheinungen zeigende Angeklagte seine Opfer\nan Leib und Leben schädigen werde, wenn es gelte, Zeugen\nauszuschalten oder Spuren zu verwischen (UA S. 28).\n\nDamit ist gesagt, daß der Angeklagte infolge seines auf bestimmten Persönlichkeitszügen beruhenden\nHanges nicht nur dazu neigt, rohe Gewalt gegen Personen\nim Dienste sexueller Zielvorstellungen zu verüben, sondern daß auch auf der Grundlage andersartiger Motivationen die Anwendung schwerer Gewalt zu befürchten ist.\n\nDieser Gedankengang ist nicht rechtsfehlerhaft.\n\n. Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausfluß eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden\nHanges und damit Symptomtaten sein (vgl. BGHSt 16, 296,\n297; 21, 263, 264; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR\n613/73). Zwar bedarf bei Straftaten ganz verschiedener\nArt der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang\nund für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden\nBedeutung besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung\n(BGHSt 16, 296, 297; BGH, Urteil vom 3. September 1974 -\n1 StR 279/75). Aber das ist vom Tatgericht auch nicht\nverkannt worden.\n\nSeine Folgerung, daß in den Sexualdelikten, im Mord\nund in der gefährlichen Körperverletzung Symptomtaten\neines gefährlichen und im Dienste unterschiedlicher Zielsetzung stehenden Hanges zu Gewaltdelikten zu finden seien,\nberuht auf eingehender Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und seines kriminellen Verhaltens. Nicht\nnotwendig ist, daß im Falle verschiedenartiger Delikte\ndie formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB für\nJede Deliktsgruppe gegeben sind (BGHSt 16, 296, 2973\nDreher, StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 3 B).\n\n3. Die Jugendkammer war sich im klaren darüber,\ndaß sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen mußte.\nSie entschloß sich zur Anordnung, weil sie nicht erwartete, daß sich der Angeklagte die Verbüßung der\nFreiheitsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lasse\nund weil es ihr sehr fraglich erschien, ob sich der\n\nAngeklagte einer sozialtherapeutischen Behandlung unter-\n\nziehen werde (UA S. 28). Auch diese Erwägungen sind nicht\nrechtsfehlerhaft.\n\n4. Den Gesichtspunkt der \"Jugend\" des Angeklagten\nhat das Tatgericht zwar nicht unberücksichtigt gelassen\n(UA S. 28). Es hat sich aber nicht näher mit der Frage\nbefaßt, ob das Alter des Angeklagten zur Tatzeit der\nSicherungsverwahrung entgegensteht. Der Senat hat in\nseinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 501/75 - die Auffassung vertreten,\ndaß bis zur Aufhebung der Suspendierung des § 65 StGB\nauch bei erwachsenen Tätern unter 25 Jahren in Fällen\nbesonderer Gefährlichkeit auf die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht verzichtet werden kann. Er\nhält an dieser Auffassung fest. Die Sache gibt Anlaß\nzu folgender ausdrücklicher Ergänzung: Es ist notwendig aber auch ausreichend, daß der Täter wenigstens\neine der Symptomtaten des § 66 Abs. 2 StGB als Erwachsener begangen hat (vgl. §§ 7, 106 Abs. 2 Satz 1 JGG;\n§ 66 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, die nach Art. 18 IV EGStGB am\n1. Januar 1978 in Kraft treten soll).\n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. Als der Angeklagte die Symptomtaten verübte, die Gegenstand dieses\nVerfahrens sind (das Vergehen der gefährlichen Körper-\n\n- 10 >-\n\nverletzung und das Verbrechen der Vergewaltigung also),\nwar er 24 Jahre alt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/1-str-658-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/1-str-658-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.991555+00:00"}}