{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-11_1_StR_629_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-11","aktenzeichen":"1 StR 629/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 629/75 URTEIL\nAlm «75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaminisolierer Hermann von Sch us\n\naus AB, sort geboren an EB 19453, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n0:5\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n12, Mai 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts; sie hat keinen Erfolg,\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen §§ 244\nAbs, 2 und 4 StPO; sie sieht ihn darin, daß einem im\nPlädoyer des Verteidigers hilfsweise wiederholten\nAntrag auf Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens zur Frage der Schuldfähigkeit nicht entsprochen\nworden sei,\n\nDie Rüge greift nicht durch, Dem Beweisamtrag\nwar - wie sich aus dem Revisionsvorbringen selbst ergibt - bereits im Rahmen der Beweisaufnahme stattgegeben worden. Auf Wiederholung der Vernehmung hatte\nder Angeklagte keinen Anspruch; einer Verbescheidung\ndes Antrags mit den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO bedurfte es nicht (RGSt 57, 322; BGH bei Dallinger MDR\n1952, 18; BGH GA 1958, 305). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht erkennbar. Die Urteilsgründe setzen sich mit dem Inhalt des erstatteten Gutachtens auseinander, Die Revision greift in Wirklichkeit\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer an, wenn sie zu\nanderen Deutungen des Gutachtens kommen will. Auch\nwenn sich der Sachverständige nicht konkret zur BAK\nund einer daraus abzuleitenden Schuldunfähigkeit äus-\n\n- u.\n\nsern konnte, ist der Tatrichter nicht gehindert, im\nAnschluß an das Gutachten das Vorhandensein der\nSchuldfähigkeit aus anderen Umständen zu folgern.\n\n2, Die Revision rügt ohne Erfolg die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrags auf Anhörung eines Vernehmungsbeamten,. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt, wie sich aus den\nUrteilsgründen ergibt (UA S, 12). Ein Widerspruch zur\nWahrunterstellung ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan, Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO\nliegt daher nicht vor.\n\nIl, Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch\nhinsichtlich der Ablehnung einer Strafmilderung nach\nden §§ 21, 49 StGB. Zur Begründung dieser Ablehnung\nhat die Strafkammer angeführt, daß der Angeklagte aus\nseiner schon länger anhaltenden Trunksucht genau gewußt habe, zu welchen ausfallenden Verhaltensweisen\ner unter Alkoholeinfluß fähig sei. Darunter sind nicht\nnur Straftaten zu verstehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vortaten mit übermäßigem Alkoholgenuß\nin Zusammenhang standen. Die Ablehnung der Strafmilderung ist somit hier noch ausreichend begründet.\n\nDie Revision ist\n\nPfeiffer\n\nWoesner\n\n-5._\n\ndaher zu verwerfen.\n\nLoesdau\n\nZipfel\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-11/1-str-629-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-11/1-str-629-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.834507+00:00"}}