{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-11_1_StR_565_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-11","aktenzeichen":"1 StR 565/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 565/35 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauzeichner Holger HEN aus Am,\ngeboren am EEE 1953 ir MOGEENEEEED,\n\n2. den Holzarbeiter Karl-Heinz GB aus\nAB, dort geboren am ii 1957,\n\n3. den Holzarbeiter Jürgen K (iuEEEEEEEEEEED\naus AP, geboren am 1952 in Bad neR-\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAssessorin 5 für Rechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kg,\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n27. Juni 1975 wird verworfen.\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat die Angeklagten\nrechtskräftig wegen zweier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz -— tateinheitlich begangen mit\nSteuerhinterziehung und, soweit die Angeklagten\nHE una CE in Betracht kommen, mit unerlaubtem Führen einer Waffe - zu je zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und zu einer Gesamtgeldstrafe (Angeklagte HE und KO) pw. zu zwei Jahren Jugendstrafe (Angeklagter CB) verurteilt.\nDie Jugendkammer hatte die Freiheitsstrafen und die\nJugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt; auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof diese Anordnung aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen. Dieses Gericht hat in dem angefochtenen Urteil wiederum die Strafen zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von\nder Bundesanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht im wesentlichen\ngeltend, die von der Jugendkammer angeführten besonderen Umstände seien nur einfache Strafmilderungsgründe, die bei der Bemessung der Strafen bereits berücksichtigt worden seien und die Anwendung des § 56\nAbs. 2 StGB und des § 21 Abs. 2 JGG nicht rechtfertigen könnten.\n\n-u-\n\nMit dieser Begründung hatte der Senat in seiner\nEntscheidung vom 25. Februar 1975 - 1 StR 706/74 -\ndie Aussetzung zur Bewährung aufgehoben; er hatte\nausgeführt, daß die besonderen Umstände in der Tat\nund in der Persönlichkeit der Täter bisher nicht dargelegt seien. Diesen Anforderungen wird das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt jedoch nunmehr gerecht.\n\n1. Es geht zutreffend davon aus, daß eine Strafaussetzung nicht nur bei Vorliegen einer Konfliktslage in Betracht kommt (UA S, 40); das Urteil läßt andererseits auch erkennen, daß die Jugendkammer die\n8§ 56 Abs. 2 StGB, 21 Abs. 2 JGG als Ausnahmevorschriften angesehen hat (so BGHSt 24, 3, 5; 24, 362; 25, 142,\n144). Ob sie immer schon dann anzuwenden sind, wenn -\nwie das Landgericht anzunehmen scheint (UA S. 41) - es\nsich \"für den Täter um einen einmaligen Ausnahmefall\"\ngehandelt hat, ist allerdings zweifelhaft. Das Gesetz\nmeint außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres Unrechtsund Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in\nder Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH GA 1973, 84; Urteil vom\n22. November 1973 - 4 StR 536/73). Der Tatrichter hat\nim vorliegenden Fall noch hinreichend dargelegt, daß\ndie vom Gesetz vorausgesetzten besonderen Umstände gegeben waren, die es ihm erlaubten, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (UA S. 38) die Strafen zur Bewährung\nauszusetzen.\n\n-5_\n\na) Als besondere Umstände in der Person der Angeklagten durfte die Jugendkammer auch solche ansehen,\ndie nach der Tat eingetreten sind (BGH, Urteil vom\n20. Dezember 1973 - 4 StR 565/73, bei Dallinger MDR\n1974, 365; BGH DRiZ 1974, 62). Die im Urteil angeführten Tatsachen (UA S, 46, 47) rechtfertigen nicht nur\ndie - an anderer Stelle (UA S. 39, LO) festgestellte -\ngünstige Sozialprognose, sondern machen außerdem deutlich, daß der Tatrichter ein einmaliges, situationsbedingtes Fehlverhalten angenommen hat, das für die Angeklagten persönlichkeitsfremd war. Die Wertung als\npersönlichkeitsbezogener besonderer Umstand ist hier\nangesichts des jugendlichen Alters der Angeklagten zur\nTatzeit (HEN 20 Jahre vier Monate, CE 17 Janre,\nKG 21 Jahre vier Monate) rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nb) Die außerdem vorausgesetzten (BGHSt 24, 3, 4)\nbesonderen Umstände in der Tat lassen sich von den\npersönlichkeitsbezogenen Umständen häufig nicht scharf\ntrennen (BGH DRiZ aa0); das ist auch hier der Fall, wie\ndas Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 46).\nSo durfte die Tatsache, daß Rauschgifthandel für die\nAngeklagten wesensfremd war und nur durch die Verleitung durch \"Hans\" in der Zeit der Arbeitslosigkeit zustande kam, auch als tatbezogener besonderer Umstand\nberücksichtigt werden. Insbesondere hebt der Tatrichter\nauf das Geständnis unmittelbar nach der Tat ab, durch\ndas die Angeklagten ihre noch nicht entdeckten und möglicherweise nicht zu ermittelnden Verfehlungen umfassend\noffenbarten (UA S. 45). Die Jugendkammer verkennt hierbei nicht, daß es sich um ein nach der Tat liegendes\n\n-6-\n\nVerhalten handelt, das allgemein nur als Strafmilderungsgrund zu betrachten ist, Als tatbezogenen besonderen Umstand wertet der Tatrichter diese einzeln und unabhängig\nvoneinander abgegebenen Geständnisse deshalb, weil er sie\nals symptomatisch ansieht: nach seiner Auffassung lassen\nsie aufgrund des persönlichen Eindrucks der Angeklagten\nden Schluß zu, daß diese nur im Zusammenwirken die für\nsie wesensfremden Taten begehen konnten und daß sie einzeln weder auf den Gedanken des Rauschgifthandels gekonmen noch in der Lage gewesen wären, ihn durchzuführen\n\n(UA S. bu, 46). Diese Erwägungen sind noch nicht als\nrechtsfehlerhaft anzusehen. Die Jugendkammer durfte deshalb in diesem (Grenz-) Fall die Voraussetzungen einer\nausnahmsweisen Strafaussetzung bejahen.\n\n2. Daß die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56\nAbs. 3 StGB) keine andere Entscheidung gebietet, hat\ndas Landgericht knapp aber ausreichend begründet\n(UA S. 40, 48).\n\n- 7-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft konnte daher\nkeinen Erfolg haben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-11/1-str-565-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-11/1-str-565-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.815090+00:00"}}