{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-11_1_StR_491_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-11","aktenzeichen":"1 StR 491/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"O4o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 491/75 URTEIL\nnm .?5\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Taxiunternehmer Wendelin N GE zus Um,\ngeboren am EEE 1924 in schuue CE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. November 1975, an der teilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uuuuuunp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Konstanz vom\n\n12. Juli 1974 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision der\n\n- 3.\nStaatsanwaltschaft einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt,\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nPräsidium des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Vorsitzenden des Schwurgerichts für das gesamte Geschäfts-Jahr 1974 und nicht für die einzelne Schwurgerichtstagung bestellt hat. Nach § 83 Abs. 1 GVG a.F. war der\nVorsitzende für jede Tagung des Schwurgerichts zu bestellen. Das schloß jedoch die gleichzeitige Bestellung\nfür mehrere Tagungen, insbesondere für das gesamte Geschäftsjahr, nicht aus (RG Recht 1928 Nr. 1667).\n\n2. Ebensowenig ist § 87 GVG verletzt. Der Präsident des Landgerichts Konstanz hat durch Verfügung vom\n\n-L-\n\n10. Juni 1974 (HA Bi. 1567) bestimmt, daß das Schwurgericht zu seiner 4. Tagung am 24. Juni 1974 zusammentritt und daß die für diese Tagung ausgelosten Schöffen zu laden sind. Die Strafsache gegen den Angeklagten sollte innerhalb dieser Tagung am 8. Juli 1974\nbeginnen. Das ist geschehen. An der Urteilsfindung haben die in der Verfügung benannten Berufsrichter und\ndie in der Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Juni 1974\nbezeichneten Schöffen mitgewirkt. Die voraufgegangenen\n\"Verfügungen\" vom 5. und 7. Juni 1974 (HA Bl. 1559,\n1563) waren, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. September 1975 ergibt, lediglich Entwürfe, die nicht wirksam wurden, weil sie\nnicht nach außen gelangten. Der Präsident des Landgerichts und sein Vertreter ließen die Ausfertigungen anhalten und am 10. Juni 1974 vernichten.\n\n3. Die Behauptung der Revision, der Präsident des\nLandgerichts habe keine Auslosung der Geschworenen\nfür das Geschäftsjahr 1974 vorgenommen, sondern das\nSchwurgericht nach der Auslosung für das Geschäftsjahr\n1973 besetzt, ist unrichtig. Die Niederschrift des\nLandgerichts Konstanz vom 10. Dezember 1973 über die\nAuslosung der Geschworenen (HA Bl. 1545) ergibt, daß\ndiese ordnungsgemäß für das Geschäftsjahr 1974 ausgelost worden sind.\n\n4, Der Pflicht zu umfassender Beweiswürdigung ist\ndas Schwurgericht nachgekommen. Es hat sich insbesondere mit den Aussagen der Zeugen Christel, Rainer, Brigitte und Peter NW und den Bekundungen einer Reihe\nweiterer Zeugen auseinandergesetzt (UA S. 19, 20).\n\n-5.\n\n5. Die Vernehmung der Fürsorgerin des Gesundheitsamtes CE und des Beauftragten des stellvertretenden Amtsarztes in Ü, vB, zu der Frage, was\ndie Ehefrau des Angeklagten der Gesundheitsbehörde\nüber das Verhalten ihrer Tochter Nadja berichtet hat,\ndrängte sich den Schwurgericht nach der Sachlage nicht\nauf. Es hat deshalb die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht insoweit nicht verletzt. Das\nGericht hat nicht nur die Ehefrau des Angeklagten\nselbst vernommen, sondern auch eine Reihe weiterer\nZeugen, die über die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Stieftochter Nadja ausgesagt haben. Der Verteidiger\nund der Angeklagte hatten in der Hauptverhandlung hinreichend Gelegenheit, die nunmehr vom Beschwerdeführer\naufgestellten Beweisbehauptungen durch Befragen der\nZeugin Christel NR und anderer Zeugen zu klären. Der\nvom Schwurgericht festgestellte Haß des Angeklagten gegen Nadja ist nicht als niedriger Beweggrund im Sinne\ndes § 211 StGB gewertet worden, weil er vom Vorsatz des\nAngeklagten nicht umfaßt war (UA S. 32).\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der von der Revision behauptete\nVerstoß gegen Denkgesetze nicht vor. Auch wenn die Ehefrau des Angeklagten in Kenntnis der Gefahr, die ihrer\nTochter drohte, dem Angeklagten das Kind zu entreißen\nversuchte und dabei nach einen Schlag des Angeklagten\nrückwärts auf das Bett sank, ist es durchaus möglich,\ndaß der Angeklagte während des Aufrichtens der Zeugin\nseine Stieftochter Nadja von vorne in den linken Schläfenbereich schoß (UA S. 16).\n\n;\n\n-6-\n\n2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Verneinung mildernder Umstände nach § 213 StGB a. F.\nund damit eines minder schweren Falles nach § 213\nStGB n.F.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Der gegen\ndie Verneinung der Mordmerkmale gerichtete Angriff\nder Revision geht fehl.\n\n1. Das Schwurgericht stellt dazu u.a. fest: In\neiner überreizten Situation entschloß sich der Angeklagte, Nadja mit seinem Revolver zu erschießen. \"Dabei kam ihm infolge beträchtlicher seelischer Erregung, charakterlich bedingten Verarbeitungsschwierigkeiten, emotionalen Stauungen und Spannungen, verbunden mit Wirklichkeitsverfälschungen und Verdrängungen, bei Tatentschluß und Ausführung nicht zum Bewußtsein, daß das Tatmotiv für den Tod Nadjas sein\njahrelanger Haß gegenüber dem Kind war, und er dieses als ein Hindernis für eine harmonische Ehe mit\nderen Mutter ansah. Vielmehr handelte der Angeklagte\ninsoweit lediglich aus gefühlsmäßigen und triebhaften\nRegungen, ohne daß diese gedanklich beherrscht oder\nwillensmäßig gesteuert waren\".\n\nNach ausführlichem Abwägen des Für und Wider kann\ndas Schwurgericht letzte Zweifel daran, daß der Angeklagte sich bewußt war, seine Stieftochter aus Haß\nund damit in Kenntnis eines niedrigen Beweggrundes ge-\n\n- 7-\ntötet zu haben, nicht überwinden (UA S. 27 bis 29).\n\n2. Danach sind die Voraussetzungen der inneren\nTatseite des § 211 StGB nicht gegeben, denn der Täter\nmuß die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die\nbesondere Niedrigkeit seiner Beweggründe ergibt, kennen (BGHSt 22, 80). Was die Revision gegen die Schlußfolgerung des Schwurgerichts vorbringt, richtet sich\nin Wirklichkeit gegen die Feststellungen des Tatrichters und kann deshalb im Revisionsrechtszuge keinen\nErfolg haben.\n\nEs ist richtig, daß der Täter die Bedeutung der\nihn bewegenden Umstände häufig \"mit einem Blick\" erfassen kann (vgl. BGHSt 2, 60). Der Revision ist auch\neinzuräumen, daß eine Sachlage so einprägsam und mit\neinem Blick überschaubar sein kann, daß auch bei einer plötzlichen Tateingebung die gefühlsmäßige Erkenntnis des Täters nicht behindert ist. Das Schwurgericht hat diese Gesichtspunkte jedoch ausdrücklich\nberücksichtigt (UA S. 28) und ist dennoch zu den Ergebnis gelangt, daß beim Angeklagten, den es als\nPsychopathen ansieht, schon die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nämlich des Hasses als Triebfeder seines Handelns, gefehlt haben kann.\n\n-8-\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Dr. Mösl\n\nDr. Woesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-11/1-str-491-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-11/1-str-491-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.790465+00:00"}}