{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-04_1_StR_552_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-04","aktenzeichen":"1 StR 552/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 552/75 URTEIL\nYm, 25\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Arbeiter Helmuth J aus L-\ngeboren am 936 in Groß-C/\n\n2. den Eisendreher Mijjo Ja aus LP, geboren an 5 1945 in Jugoslawien,\n\nwegen Totschlags\n\nOY23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr.Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (uuunum\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1.,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nWürzburg vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten vom Schuldvorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des in Mittäterschaft begangenen Totschlags freigesprochen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde,\n\nDie formelle Beanstandung bedarf keiner Erörterung,\nweil das Urteil jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.\n\nDer Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den\nUrteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH, Urteile vom\n1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 22. Januar 1975\n- 1 StR 341/74). Er ist aber nach anerkannten Rechtssätzen\ngehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW\n1959, 780; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70,\nvom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/72 - und vom 8. Mai 1973\n- 1 StR 656/72). Diesen Anforderungen wird die freisprechende Entscheidung nicht gerecht,\n\nDer Angeklagte JM hatte nach anfänglichem Leugnen\nam 14. November 1973 vor der Polizei, am 15. November vor\n\ndem Ermittlungsrichter und am 26. November 1973 abermals\nbei polizeilicher Anhörung Geständnisse abgelegt, durch\ndie er auch den Mitangeklagten Ja belastete (UA Ss. 10,\n11). Von diesen Geständnissen ist er erst etwa im März 1974\nabgerückt (UA S. 11); in der Hauptverhandlung bestritt er\n- ebenso wie der Angeklagte Jogi - jede Tatbeteiligung\n(UA S, 8).\n\nDas Schwurgericht vertritt die Ansicht, den früheren\nGeständnissen des Angeklagten JR könne wegen der besonderen Umstände, die bei den Vernehmungen vorgelegen\nhätten - man habe den Angeklagten durch eine Reihe von\nFragen und Vorhalten zu weiteren Angaben bewegen müssen\n(UA S. 12) - und wegen seiner einfach strukturierten\nPersönlichkeit schon an sich keine wesentliche Bedeutung\nbeigemessen werden (UA S, 12/13); es komme hinzu, daß\ndie Richtigkeit der geständigen Einlassungen des Angeklagten durch andere Beweisanzeichen in Frage gestellt\nwerde (UA S. 15). Insbesondere, so meint das Schwurgericht, bildeten die Geständnisse deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung, weil sie mit der Neigung des Angeklagten, Schwierigkeiten aus dem Wege zu\ngehen, erklärt werden könnten (UA S. 12, 13).\n\nDiese Erwägungen lassen ganz außer Betracht, daß das\nSchwurgericht die frühere Einlassung des Angeklagten\nICE vor allen Dingen auf ihren Inhalt hätte über-\n\nprüfen müssen. Das Urteil teilt hierzu zwar mit, daß\n\nder Angeklagte bei seinen früheren Geständnissen den\nSachverhalt im wesentlichen so eingeräumt habe, wie er\nzum Gegenstand der Anklage gemacht worden war (UA S. 10).\nDie Urteilsgründe ergeben aber nichts darüber, in welcher\nWeise sich der Angeklagte im einzelnen eingelassen hatte,\nob sein Geständnis also lediglich eine unkritische und\nmit den festgestellten Tatspuren nicht in Einklang zu\nbringende Sachverhaltsdarstellung enthielt oder etwa\ngerade eine differenzierte, widerspruchsfreie und durch\nanderweitige Befunde bestätigte Schilderung des Tatgeschehens, deren Glaubwürdigkeit möglicherweise noch dadurch erhöht war, daß der Angeklagte Umstände mitteilte,\ndie außer einem Tatbeteiligten niemandem bekannt sein\nkonnten. Zu einer Erörterung dieser Gesichtspunkte in\nden Urteilsgründen hätte umso mehr Anlaß bestanden, als\nder Angeklagte JE durch die wiederholten und längere\nZeit hindurch aufrechterhaltenen Geständnisse neben dem\nMitangeklagten Ja auch sich selbst ohne ersichtlichen\nGrund erheblich belastet hatte. Eine Erklärung für dieses\nbei fehlender oder auch nur passiver Tatbeteiligung auffällige Verhalten kann der Feststellung, daß der Angeklagte JM dazu neigt, bei seinen Aussagen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen (UA S. 12/13), keinesfalls\nentnommen werden. Wäre es dem Angeklagte darum zu tun gewesen, als eine ohne Grund in das Strafverfahren einbezogene Person weiterhin in Ruhe gelassen zu werden, so\nhätte jede andere Einlassung von vornherein nähergelegen\nals ein - falsches - Schuldbekenntnis,.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Urteil - auch\n\nsoweit es den Angeklagten Ja) betrifft, auf der\nnicht erschöpfenden Sachbehandlung beruht, führt die\nRevision insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-04/1-str-552-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-04/1-str-552-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.684423+00:00"}}