{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-11-04_1_StR_524_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-04","aktenzeichen":"1 StR 524/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 524/75 URTEIL\nYlmı 78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karı zZ EB aus HE, dort geboren\n\nam WE 1922,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\no“Y\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 4. November 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshef\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Berner\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsarwalt (kiss\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklgegten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 17. Februar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung\nverurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n- 3.\n\nII. Der Urteilssatz wird dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts und wegen\nvorsätzlichen Unterlassens einer\nKonkursanmeldung verurteilt ist.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im tibrigen - wegen fortgesetzten einfachen\nBankrotts, wegen Unterlassens der Konkursanmeldung,\nwegen Betrugs, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen\nfortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Konkursvergehen\n\nDie Revision selbst bezeichnet die Buchführung\nder GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäfts-\n\n-L-\n\nführer der Angeklagte war, als \"desolat\". Sie wendet\nsich offensichtlich auch nicht gegen die insoweit\nrechtsfehlerfrei getroffenen allgemeinen Feststellungen (UA S. 23). Der Beschwerdeführer fühlt sich nur\ndurch den Vorwurf beschwert, er habe zwei halbfertige\nBauvorhaben in der Inventur zum 31. Dezember 1967\nmit dem vollen Verkaufspreis und damit um etwa\n\n1,2 Millionen DM absichtlich zu hoch bewertet (UA S. 28,\n29). Das Landgericht hat es im Hinblick auf die\n\"Größenordnung der Überbewertung\" für ausgeschlossen\ngehalten, daß der Angeklagte einer bloßen Fehleinschätzung zum Opfer gefallen sei. Diese Begründung\nist ebensowenig rechtlich zu beanstanden wie der Hinweis, daß der Angeklagte ein \"Mann vom Baufach\" war;\nnach den Feststellungen war er seit 1955 auf diesem\nGebiet tätig (UA S. 3, 4), und zwar ab 1961 als Geschäftsführer der GmbH (UA S. 9). Die hieraus gezogenen Folgerungen waren möglich; zwingend brauchten sie\nnicht zu sein.\n\nDer Schuldumfang, den der Tatrichter der Verurteilung zugrunde legt, beschränkt sich auf die\nFälle III 1 a bis c der Urteilsgründe; das fahrlässige Verhalten des Angeklagten im Fall III 1 d ist ausdrücklich nicht einbezogen (UA S. 33). Der Senat hat\nden Urteilssatz entsprechend ergänzt.\n\n2. Unterlassen des Konkursamtrags\n\nDas Landgericht stellt für den 31. Dezember 1967\neine Überschuldung der GmbH von 600.000 DM fest, wobei\nes allein von der Handelsbilanz ausgeht und die Steuerbilanz unberücksichtigt läßt (UA S, 33, 35). Gegen diese Feststellung ist rechtlich nichts einzuwenden; wie\n\nu\n\n-5.\n\noben dargelegt, durfte die Strafkammer von einer vorsätzlichen Überbewertung der Grundstücke ausgehen.\n\nAuch die Ausführungen zur inneren Tatseite sind\nrechtsfehlerfrei. Daß dem Angeklagten die Überschuldung spätestens seit Ende Mai 1969 bekannt war, stützt\ndas Landgericht übrigens nicht nur auf die Tatsache,\ndaß der Buchhalter JB den Angeklagten auf die unhaltbare finanzielle Lage hingewiesen hat (UA S. 19,\n56), sondern auch darauf, daß der Angeklagte selbst\nbewußt das Vermögen zu hoch und die Verbindlichkeiten\nzu niedrig angegeben hat (UA S. 35). Da das Landgericht vorsätzliches Handeln festgestellt hat, war\nder Urteilssatz entsprechend zu ergänzen.\n\n3. Betrug zum Nachteil der Volksbank | und\nfortgesetzter Betrug zum Nachteil von 27 Lie-\n\nferanten\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Sowohl die Täuschungshandlungen als\nauch die Absicht, die GmbH rechtswidrig zu bereichern,\nsind hinreichend festgestellt (UA S. 37, 42, 45).\n\n4, Umsatzsteuerhinterziehung\n\nDer Schuldspruch fußt auf Feststellungen, die das\nLandgericht aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen gewonnen hat; es hält ihn für zuverlässig und\nschließt sich seinen Ausführungen an (UA S. 48). Das Urteil legt jedoch die Grundlagen nicht dar, von denen es\nbei der Berechnung der Umsatzsteuer ausgegangen ist;\nder Senat ist deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob\ndie Steuerschulden zutreffend festgestellt worden sind.\nAuch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die mangel-\n\n-6 -\n\nhafte Buchführung Feststellungen über die einzelnen Geschäft;\nvorgänge erschwerte, hätte zumindest - wie in der zugelassenen Anklage (Ziffer 58) geschehen - erörtert werden müssen,\nob es sich um Baubetreuungs- oder Bauverträge handelte oder\naber um Immobiliengeschäfte, die - weil grunderwerbssteuer-\n\npflichtig - gemäß § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit war.\n\nDer Schuldspruch zu diesem Punkt kann deshalb nicht bes\nhen bleiben.\n\n5. Die Strafzumessung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch mußte der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwalt.\nschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Pikar\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-04/1-str-524-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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