{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-30_1_StR_417_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-30","aktenzeichen":"1 StR 417/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 417/75 BESCHLUSS\n30 ro 35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten der US-Armee Frederick D aus\n(ARE geboren em EEEB 1953 in St.\n\n(USA),\n\nden Soldaten der US-Armee Jerry Wayne T er —\naus [GEEEEEE, geboren an WERE 1557 In REHEEmm\n\n(USA),\n\nden Soldaten der US-Armee George F. W\n\naus Li, geboren am 1948 in SA),\ndie Angestellte Jadranka B aus »\ngeboren am ii 1944 in u:\n\nsämtliche zur Zeit in Haft,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\naus\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1974 dahin\ngeändert, daß die Geldstrafaussprüche entfallen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten D GEB und\n\nT OB wird das genannte Urteil überdies,\nsoweit es sie betrifft,\n\n1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß die\n\nAngabe der Zolltarif-Nr. 2.7 W@- IW (Haschisch)\nentfällt,\n\n2. im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß\n\n1. die Angeklagten D mg und > in\nden Fällen 1, 4, 5, 6, 11, 12, 14, 15, 16, 18 und\n27 der Anklage,\n\n2. der Angeklagte T ib in den Fällen 15\nund 16 der Anklage freigesprochen werden.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nV. Die Angeklagten w u una 2: mm\n\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nU\n\nDie zusätzliche Verhängung von Geldstrafen entsprach\n‚dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 392 AbgO a.F.). Seit dem\n1. Januar 1975 können zusätzliche Geldstrafen jedoch nur noch\nunter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. ausgesprochen werden; diese liegen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor.\nDie Geldstrafaussprüche müssen daher entfallen.\n\nBei Verurteilung der Angeklagten DEE und\nT EEE wesen Handeltreibens mit Haschisch hat die\nStrafkammer übersehen, daß Cannabisharz zur Tatzeit zollfrei\nwar (BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 523/73); die\ninsoweit angegebene Zolltarif-Nr. trifft nicht zu und ist infolgedessen zu streichen.\n\nDas Revisionsgericht hat auch zu berücksichtigen, daß\nnach der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderung\ndie Obergrenze des durch § 11 Abs. 4 BetmG bestimmten Strafrahmens im Fall der Milderung nach § 21 n.F. (§ 51 Abs. 2 e.F.)\nStGB von 10 Jahren auf 7 Jahre 6 Monate herabgesetzt worden\nist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.). Damit nähern sich die gegen\ndie Angeklagten DB und TB erkannten\nFreiheitsstrafen von jeweils 6 Jahren 6 Monaten, die sich\nnoch im mittleren Bereich des früheren Strafrahmens hielten,\n\nnunmehr der möglichen Höchststrafe. Deshalb kann nicht\nvöllig ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei\ndiesen Angeklagten auf eine mildere Strafe erkannt hätte,\nwenn der jetzige Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre.\nDie Aussprüche über die Freiheitsstrafen sind daher bei\n\nden Angeklagten D m und TO aurzuheben. Bei den Angeklagten W 5 und\n\nB EB , die zu wesentlich milderen Freiheitsstrafen\nverurteilt worden sind, liegt es anders; hier bleibt die.\nHerabsetzung der Obergrenze ersichtlich ohne Einfluß.\n\nIm übrigen 1ä8t die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Urteilsformel ist lediglich dahin zu ergänzen, daß die\nAngeklagten D mm , 7 GEN und D GER\nin den ihnen im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten, aber\nmangels Tatnachweises nicht in die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat einbezogenen und auch nicht eingestellten Fällen freizusprechen sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/1-str-417-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/1-str-417-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.517494+00:00"}}