{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-28_1_StR_446_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-28","aktenzeichen":"1 StR 446/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 446/75 URTEIL\nar „ea\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrotechniker Stefan 1L mu aus\n\nTOR, geboren an GER 193% in SEE,\n\nwegen Sachhehlerei\n\nO4t\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wa»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 3. Februar 1975\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Diebstahl in 10 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in 8 Fällen unter Einbeziehung der Urteile des\n\nLandgerichts München I vom 21. Dezember 1973 - 36 KLs 5/73 -\n\nund vom 17. Mai 1974 - 44 KLs 14/73 - zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Seine Revision\nrügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Besetzungsrüge (§ 338_Nr. 1 StPO)\n\na) Die Revision rügt, daß die Hilfsschöffin Waltraud\nHEN mitgewirkt habe. Frau HOEEEEEB sei zwer nach der\nReihenfolge der Hilfsschöffenliste an sich dazu berufen\ngewesen, den wegen Urlaubs von der Dienstleistung befreiten Hauptschöffen U zu vertreten. Gleichwohl hätte\nsie an der auf 9. Januar 1975 anberaumten Sitzung nicht\nmehr teilnehmen dürfen, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Hilfsschöffendienstliste zu streichen gewesen sei und insoweit nicht mehr zum Schöffendienst\nhätte herangezogen werden dürfen. Es hätte vielmehr der\nan nächst offener Stelle stehende Hilfsschöffe eintreten\nmüssen,\n\nFrau HOEEEEN war bein Landgericht München I für\ndie Wahlperiode 1975/76 sowohl als Hilfsschöffin wie\nals Hauptjugendschöffin gewählt worden. Auf ihren Antrag\n\nvom 20. Dezember 1974 wurde mit Beschluß der 5. Strafkamnmer\ndes Landgerichts München I vom 8. Januar 1975 angeordnet,\ndaß sie von der Schöffenliste als Hilfsschöffin zu streichen und insoweit zum Schöffendienst nicht heranzuziehen\nsei. Dieser Beschluß ist am 9. Januar 1975 um 12.55 Uhr\nbei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen. Zu\ndiesem Zeitpunkt hatte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bereits begonnen. Am gleichen Tag wurde Frau\nHE auf der Hilfsschöffenliste gestrichen.\n\nDie Revision meint, der Beschluß sei spätestens am\n8. Januar 1975 existent geworden. Zumindest sei seit\n20. Dezember 1974 die Notwendigkeit einer Entscheidung\nnach § 52 Abs. 3 GVG bekannt gewesen.\n\nb) Die Revision kann keinen Erfolg haben. Auf den\nZeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses vom\n8. Januar 1975 kommt es nicht an. Denn weder der Beschluß noch die am 9. Januar 1975 durchgeführte Streichung in der Hilfsschöffenliste hat auf die Wirksamkeit\nder Einberufung zum Termin vom 9. Januar 1975 und auf\ndie vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts\nEinfluß. Bei der Streichung handelt es sich um eine Maßnahme, die nach ihrem prozessualen Sinn immer nur für\nnachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung\nbeanspruchen kann. Solange der Termin zur Hauptverhandlung bestehen bleibt, muß die einmal ordnungsgemäß verfügte Zuziehung eines Hilfsschöffen unabhängig von späteren Änderungen der Liste aufrechterhalten bleiben\n(BGHSt 22, 289, 293; vgl. auch BGHSt 25, 66, 69). Mit\nder Ladung zum Termin vom 9. Januar 1975 ist die Hilfs-\n\nschöffin zum gesetzlichen Richter in dem vorliegenden Verfahren bestimmt worden.\n\nc) Soweit die Revision mit der Behauptung einer Änterhäufung einen Verstoß gegen § 77 Abs. 4 GVG vorbringen will,\nentspricht ihre Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Die Ämterhäufung führt nämlich nicht\nzwangsläufig zur Verhinderung in der Ausübung des Schöffendienstes und damit zu einer vorschriftswidrigen Besetzung\ndes erkennenden Gerichts. Das gilt selbst dann, wenn § 77\nAbs. 4 Satz 1 GVG nF im Gegensatz zu § 77 Abs. 4 Satz 1 aF\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 1/75 -;\nEb. Schmidt, Lehrkommentar § 77 GVG Rdn. 9; Müller/Sax,\n\n6. Aufl. § 90 GVG, Anm. 1) nicht mehr als bloße Sollvorschrift angesehen werden könnte. In § 77 Abs. 4 Satz 1 GVG\nder ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung ist zwar bestimmt,\ndaß ein ehrenamtlicher Richter für dasselbe Geschäftsjahr\nnur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als\nSchöffe für die Strafkammer oder als Schöffe beim Schwurgericht bestimmt werden darf. Die Vorschrift wird auch\n\n- wie schon § 77 Abs. 4 GVG aF - im Verhältnis Hilfsschöffe/\nHaupt- (Jugend-) Schöffe angewendet werden können. Jedoch\nhat gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 GVG nF (in Übereinstimmung\nmit dem bisherigen Recht) der Einberufene das Amt zu\nübernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.\n\nDie Revision hat nicht vorgetragen, daß Frau Hs\ndie Einberufung als Jugend-Hauptschöffin mit der Benachrichtigung nach § 46 Abs. 1 GVG schon vor ihrer in der\nLadung liegenden Einberufung zur Sitzung vom 9. Januar\n1975 zugegangen war. Dies läßt sich auch weder aus dem\n\nohne Begründung angeführten Antrag von Frau HOEEEN auf\nEntbindung vom Amt eines Hilfsschöffen noch aus dem von\nder Revision wiedergegebenen Beschluß des Landgerichts\nvom 8. Januar 1975 entnehmen. Der Beschluß ist in diesem Punkt nur allgemein gehalten und läßt das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 77 Abs. 4 Satz 2 GVG für den\nkonkreten Fall nicht erkennen.\n\nAus dem Revisionsvortrag ergibt sich somit nicht,\ndaß ein gesetzlicher Hinderungsgrund bestand, Frau Hu\nals Schöffin zur Hauptverhandlung vom 9. Januar einzuberufen.\n\nDie Besetzungsrüge greift daher nicht durch.\n\n2. Verletzung des § 247 Abs. 1 und der 88 226, 231,\n338_Nr. 5 StPO\n\n§ 247 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Ausschließung\nbeschluß entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Stre\nkammer hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise den Ausschluß auf die Befürchtung gestützt, daß die Zeugin PER in\nAnwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde\n(§ 247 Abs. 1 StPO). Sie konnte dabei auch das ärztliche\nAttest vom 25. November 1974 mitberücksichtigen.\n\nEs schadet auch nicht, daß der Angeklagte bei der\ninformatorischen Befragung der Zeugin über ihre Aussagebereitschaft nicht anwesend war. Denn die Befragung war\nnicht Bestandteil der Hauptverhandlung; diese war vielmehr unterbrochen. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll\nergibt, wurde der Angeklagte nach Wiederaufnahme der\n\nHauptverhandlung über das informatorische Vorbringen der\nZeugin und deren Gründe, nur in seiner Abwesenheit auszusagen, informiert. Dem Verteidiger wurde Gelegenheit gegeben, die Ausführungen des Vorsitzenden zu ergänzen. Es\nliegt daher weder ein Verstoß gegen §§ 226 und 231 StPO\nnoch gegen § 338 Nr. 5 StPO vor.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen\nSachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-446-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-446-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.434519+00:00"}}