{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-28_1_StR_440_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-28","aktenzeichen":"1 StR 440/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 440/75 BESCHLUSS\n2r/10,35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Hermann von E aus SW-WEB, zeboren am GB 1937 in ,\n\n2. den Kaufmann Hans Georg N aus AM, geboren am 1931 in 7 ‚\n\n3. die kaufmännische Angestellte Anita_ Sc n u aus\nEh /F@B, geboren am GEB 1936 in LEE/\nSch ,\n\n4, den Kaufmann Norbert M aus S , geboren am GB 1943 in R Jugoslawien),\n\nwegen zu 1, Betrugs u.a.,\nzu 2. und 3. Beihilfe zum Betrug und zur Untreue,\n\nzu 4, Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Hermann\nvon EM und Hans Georg NE wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. Dezember 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel der Ange=-\nklagten von EP una N ‚ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Anita Sc\nund Norbert gegen das genannte Urteil\nwerden mit der Maßgabe verworfen, daß die\n\ngegen die Angeklagte Schgp verhängte Geldstrafe entfällt,\n\nDie Angeklagten Sch und MG tragen die\nKosten ihrer Rechtsmittel,\n\nGründe:\n\n1. Die Angeklagten von EM und N bringen\nvor, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil für den vor der Hauptverhandlung\nvon der Dienstleistung in dieser Sache entbundenen\nHauptschöffen Reg ser Ergänzungsschöffe in das\nQuorum hätte eintreten müssen. Der Kammervorsitzende\nhabe aber den Ergänzungsschöffen außer Betracht gelassen, als er (unter Beachtung der Reihenfolge der Hilfs-\n\n- 3 -\n\nschöffenliste) bestimmte, welcher Hilfsschöffe für den\nfreigestellten Hauptschöffen heranzuziehen sei,\n\nDas auf schlüssigem und erwiesenem Tatsachenvortrag beruhende Vorbringen ist begründet. Infolgedessen\n\nhaben die Angeklagten von ER una EM mit ihren\nRevisionen Erfolg (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen\nausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349,\n>51; 22, 289, 293; BGH, Urteile vom 6. Februar 1974 -\n3 StR 4/73 - und vom 25, Juni i974 - 1 StR 177/74 =:\nBGH, Beschlüsse vom 4, März 1975 - 5 StR 516/74 - und\nvom 9, April 1975 - 2 StR 310/74). Die gefestigte und\ntrotz Widerspruchs in der Literatur (vgi. Kern JZ 1963,\n767, 768; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22, Aufl, CVG\n§ 192 Anm, II 6 b) aufrechterhaltene Rechtsprechung\nschließt es aus, die nach Meinung des Strafkammervorsitzenden zutreffende Beantwortung der Besetzungsfrage\nals vertretbar anzusehen.\n\n2, Zu den Revisonen der Angeklagten Schi und\nME Hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nvom 17. September 1975 ausgeführt:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionen\nder Angeklagten auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler bei Zugrundelegung des im Zeitpunkt\n\n- u\n\nder Urteilsfindung geltenden Rechts. Die inzwischen\neingetretene Gesetzesänderung führt Jedoch bei der\nAngeklagten Sch zum Wegfall der Geldstrafe, Nach\n§ 41 StGB n.F. ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe\nnur noch unter den dort genannten Voraussetzungen\nzulässig; schon den bisherigen Urteilsfeststellungen\n1ä8t sich entnehmen, daß diese Voraussetzungen nicht\nvorliegen (vgl. UA S. 337/339). Der Senat kann daher\ndie Geldstrafe aus dem Urteilsspruch streichen.\"\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts. Im Wegfall der Celdstrafe (in Höhe von\n>00 DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen treten sollte)\nliegt, gemessen an der bestehenbleibenden Gesamtfrei-\n\n-5-\nheitsstrafe von 10 Monaten, kein ins Gewicht fallender Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-440-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-440-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.416173+00:00"}}