{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-28_1_StR_386_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-28","aktenzeichen":"1 StR 386/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 386/75 URTEIL\num 527\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Guy BD Ge zus EEE, Zeboren am\nGO 935 in Eu rankreich,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n' die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (ey\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WW a1s oberlandesgerichtlich bestellter\n\nVertreter für Rechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n. Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BEER wirc\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n7. November 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Verabredung eines\nschweren Raubes (§§ 240, 47, L9 a Abs. 2, 249, 250 Abs. 1\nNr. 1, 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da\ndie Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführt.\n\nII. 1. Das Landgericht stellt fest, daß der MitangekKlagte Cosi - gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist - bei einem Aufenthalt in der PO Bahnnotsgaststätte den Zeugen AU, ser mit ihm am Tisch saß,\nnit einer unter dem Tisch vorgehaltenen Pistole bedroht\nund so zur Herausgabe von 300,- DM gezwungen habe. Der\nAngeklagte Bf, der „an der anderen Seite von ARE.\"\nam Tisch gesessen sei, habe das Gespräch zwischen Cu\nund AM genört und die vorgehaltene Pistole gesehen;\ner habe bewußt und gewollt durch sein Nichteinschreiten\ndie Drohung Ce verstärkt una sei deshalb einer in\nMittäterschaft begangenen Nötigung schuldig.\n\n2. Die Einlassung des Angeklagten, der bestreitet\nden Vorgang beobachtet zu haben, sieht der Tatrichter\nwiderlegt durch die Aussagen des Geschädigten A und\ndie Beobachtungen des Kriminalbeamten Schi (va s. 15).\n\n-u-\n\na) Der Aussage Schill entnimmt die Strafkamner\nlediglich, daß „die Drohung tatsächlich stattgefunden hat\",\nda „AGEEN sehr aufgeregt war und stark schwitzte\" (UA S.\n15 unten). Daraus ergibt sich nur, daß CB sen Zeugen\nAU peäroht hat, nicht aber, daß der Angeklagte die\nDrohung bemerkt und ihr durch sein untätiges Dabeisein. .\nNachdruck verliehen hat.\n\nb) Den Angaben AB folgt das Landgericht „in\nvollem Umfang\" (UA S. 16). Es teilt jedoch mit, daß sich\nAR „Dei Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte\"\nund sich „sogar in Widersprüche verwickelte\", was in Anbetracht der langen Zeit „nur zu verständlich\" sei (aa0).\nWar aber die Aussage Al widerspruchsvoll, dann konnte\nihr die Strafkammer nicht im vollen Umfange folgen; es\nhätte vielmehr der Darlegung bedurft, in welchen Punkten\nder Aussage Widersprüche auftraten und welcher von mehreren Versionen der Tatrichter im Ergebnis gefolgt ist. Einer näheren Begründung bedurfte es um so mehr, als |\nnach den Urteilsgründen angab, der Angeklagte habe das\ndie Drohung enthaltende Gespräch zwischen Cs und\nAU „Hören müssen\" und die Übergabe des Geldes „benerken müssen\" (UA S. 15); diese Bekundung läßt einerseits\ndie Auslegung zu, der Angeklagte habe tatsächlich das\nGespräch gehört und die Übergabe des Geldes bemerkt,\nsie kann andererseits aber auch dahin zu verstehen sein,\nder Angeklagte habe nach den örtlichen Verhältnissen die\n- vielleicht naheligende - Möglichkeit gehabt, entsprechende Beobachtungen anzustellen, doch sei dies nicht mit\nSicherheit nachzuweisen. Dieser Frage ist der Tatrichter\nnicht nachgegangen; darauf, daß er die zweite Möglichkeit\nangenommen hat, könnte die Wendung des Urteils hindeuten,\n\n- 5 -\n\nes könne „nicht angenommen werden\", daB Bien hier\nentscheidenden Teil der Unterhaltung nicht verstanden habe\n(UA S. 16).\n\n3. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Nötigung\nkann wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt den ganzen Schuldspruch,\nda das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Verabredung eines Verbrechens angenommen hat.\n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls Gelegenheit\nhaben, die subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft\nnäher darzulegen. Die bloße Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung\nnur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft\nangesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten\ndie Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung\neines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden wWiderstandes (RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268,\n271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH,\nUrteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom i8. 3eptember 1973 - 1 StR 303/73).\n\n4, Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Strafausspruch aus Rechtsgründen keinen Bestand haben könnte.\nDie Strafkammer hat erschwerend gewertet, daß der Angeklagte „das auslösende Moment für die strafbaren Handlungen der beteiligten Personen war\" und daß er „erheblich zu kriminellen Handlungen!\" neige (UA S. 21). Beide\nErwägungen werden von den Feststellungen nicht getragen.\n\n-6-\n\nIm übrigen ist das angefochtene Urteil auch insofern widersprüchlich, als einerseits eine Vorstrafe des Angeklagten\nmitgeteilt wird (UA S. 6), während er an anderer Stelle als\nnicht vorbestraft bezeichnet wird (UA S. 21).\n\nPfeiffer Mösl rikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-386-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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