{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-21_1_StR_473_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-21","aktenzeichen":"1 StR 473/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 473/75 URTEIL\nAlm. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Albert Sch GW aus ÜgEEEEE,\ngeboren am il 1950 in SCHE, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: MW u.a. -\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt CE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n11. April 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund versuchten Diebstahls in mehreren Fällen, außerdem\n(im Fall II 4 der Urteilsgründe) wegen räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn\nMonaten verurteilt. Seine Revision ist wirksam beschränkt;\nsie wendet sich ausschließlich gegen die Annahme der Strafkammer, die räuberische Erpressung sei unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB\nbegangen worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision durfte der Tatrichter die Gaspistolen als Schußwaffen ansehen. Der Senat\nsieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 136) abzugehen. Die Anwendung\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 alter und neuer Fassung scheitert\nauch nicht daran, daß - wie hier ausdrücklich festgestellt\n(UA S. 30) - mit den Waffen nicht geschossen werden sollte\nund auch nicht geschossen wurde (BGH aa0; Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64; so schon RGst 29, 228).\n\n2. Nach den Feststellungen waren die Pistolen nicht\ngeladen; die hierfür eigens gekaufte Munition (UA S. 13)\nlag griffbereit im Handschuhfach des PKW, mit dem die\nTäter zum Tatort gefahren waren. Am Steuer blieb der Mitangeklagte MW, um aufzupassen und anschließend die\nBeute mit dem Fahrzeug abzutransportieren (UA S. 13).\n\nDer Angeklagte und ein weiterer (unbekannter) Mittäter\ngingen zu dem \"nur wenige Meter\" entfernten Hinterein-\n\ngang des Bahnhofs und bedrohten dort den Fahrdienstleiter\nmit ihren Pistolen (UA S. 14). Nach Vollendung der räuberischen Erpressung stiegen sie mit der Beute in das bereitstehende Kraftfahrzeug und rasten in schneller Fahrt davon\n(UA S. 14).\n\na) Die Strafkamnmer hält die Voraussetzungen des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 aF StGB schon deshalb für gegeben, weil zu\nBeginn der Tat die Munition greifbar gewesen sei; Müller\nhabe sie jederzeit herausgeben können (UA S. 15). Diese\nAnnahme steht entgegen der Auffassung der Revision nicht\nin Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nEs genügt nach dem Gesetz, daß ein Teilnehmer die\nWaffe bei sich führt. Hierbei spielt dessen Entfernung\nzur Waffe keine entscheidende Rolle (BGH GA 1971, 82).\nDer Bundesgerichtshof hat es als ausreichend angesehen,\nwenn die Pistole in einer zwei Meter vom Tatort entfernten Aktentasche abgelegt worden war (Urteil vom\n18. Februar 1954 - 3 StR 793/53) oder wenn sie sich\nin einer Tasche der im Kraftfahrzeug aufbewahrten Jacke\nbefand (Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64). Auch\nder Umstand, daß hier die Pistolen in der Hand des Angeklagten und seines unbekannten Mittäters waren, die\nMunition aber - griffbereit - beim Mitangeklagten “,\nbedeutet keinen wesentlichen Unterschied.\n\nb) Außerdem stützt das Landgericht die Annahme einer\nschweren räuberischen Erpressung darauf, daß die Täter\nbeim Abtransport der Beute, d.h. nach Vollendung, aber\nvor Beendigung der Tat die Waffen bei sich führten; in\ndiesem Zeitpunkt befanden sie sich mit ihren Pistolen\n\nin dem Kraftfahrzeug, in dem die Munition griffbereit lag.\n\nAuch gegen diese Begründung wendet sich die Revision vergeblich.\n\nDie Unterscheidung zwischen (rechtlicher) Vollendung\nund (tatsächlicher) Beendigung einer Straftat ist in der\nRechtsprechung allgemein anerkannt. Für die Qualifikationsmerkmale des Raubes und der räuberischen Erpressung hat\nder Bundesgerichtshof daraus die Folgerung gezogen, daß\nes genügt, wenn diese Merkmale vorliegen bei der Wegnahme\noder erst bei der mit ihr in unmittelbarem örtlichen und\nzeitlichen Zusammenhang stehenden weiteren Verwirklichung\nder Zueignungsabsicht (so für das Beisichführen einer Waffe\nBGHSt 20, 194, 197 = NW 1965, 1235 Nr. 13; für die Tatbegehung auf einem öffentlichen Weg BGHSt 22, 227). Diese\nGrundsätze werden auch in weiteren Entscheidungen angewendet, wobei außerdem darauf abgehoben wird, daß der Täter\nschon bei der Fahrt zum Tatort die Waffen bei sich führte\n(BGH GA 1971, 82; Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR\n538/70). Alle diese Voraussetzungen lagen hier vor: Mit\nWaffen und griffbereiter Munition fuhren die Täter zum\nTatort und verließen ihn, ebenso bewaffnet, unmittelbar\nnach Ausführung der Tat, um die Beute zu bergen. Es spielt\nentgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß die\nTäter beim Wegfahren (nach Vollendung, vor Beendigung der\nräuberischen Erpressung) die Pistolen nicht nochmals ein-\n\nsetzten; nach dem Gesetz genügt das Beisichführen der\nWaffe.\n\nDa der Strafausspruch auch sonst keinen Rechtsfehler\n\naufweist, war die Revision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-21/1-str-473-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-21/1-str-473-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.209691+00:00"}}