{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-21_1_StR_414_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-21","aktenzeichen":"1 StR 414/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oS Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 414/75 URTEIL\n\nAm. 35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Aleksandar M , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am n Sue/\nJugoslawien, zur Zeit in Haf F\n\nden Kellner Ratonmir N , ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1944 in Po /Sucoslawien, zur Zeit in Haft,\n\nden Maler Bejzat V » _ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1952 in Sk /Jugoslawien,\n\nzur Zeit in Haft,\ndie Bedienung Svetlana A aus St,\ngeboren am EB 1951 in Jugoslawien,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt PA in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt 5 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 2; \"September 1974 werden verwor-\n\nfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Mu.\nNEE und vo ;e wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räube-\n\nrischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt,\nund zwar\n\n1. ME zu fünf Jahren und sechs Monaten,\n\n2. NEE zu Fünr Jahren,\n\n3. VEN zu vier Jahren.\n\nDie Angeklagte A ist wegen Hehlerei zur\nGeldstrafe von 2.000,-=- DM verurteilt worden, die\n\ndurch die erlittene Untersuchungshaft als bezahlt\ngilt,\n\nAlle vier Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten\n\nNO und VE beanstanden außerdem Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.,\n\nI. Die Revision des Angeklagten ME erhent\ndie allgemeine Sachbeschwerde, Sie ist offensichtlich\nunbegründet, da die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergibt.\n\nII. 1. Der Angeklagte N erhebt ohne Erfolg\neine Verfahrensbeschwerde.\n\n-Uu-\n\nDie Revision beanstandet, daß die Zeugin Kl\nunter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) sowie gegen § 8 219, 24h Abs. 3, 6 StPO\nnicht vernommen worden sei. Sie trägt dazu vor, der\nAngeklagte habe vor der Hauptverhandlung durch Schriftsatz vom 27. Juni 1974 einen Beweisamtrag gemäß §§ 219\nStPO auf Vernehmung der Zeugen MOM, SE und\n| gestellt; bei diesen Zeugen handelte es sich\num den Geschäftsführer (MC) und zwei Bardamen\nder COEEEEEB-Bar in Stil, in der sich der Angeklagte nach seinen Angaben zur Tatzeit des ihm als\nMittäter zur Last gelegten Raubes aufgehalten haben\nsoll,\n\nMC und SCHE sind in der Hauptverhandlung\nals Zeugen gehört worden; Frau KB wurde nicht ver-\n\nnommen, da die ersten beiden vom Vorsitzenden verfügten\nZeugenladungen als unzustellbar zurückgekommen waren\nund auch eine dritte an die CWß-Bar gerichtete Ladung nicht zum Erscheinen der Zeugin führte.\n\nDie Revision meint, daß der gemäß § 219 StPO vor\nder Hauptverhandlung gestellte Beweisamtrag in der\nHauptverhandlung weitergewirkt habe und, wenn ihm nicht\nstattgegeben wurde, durch einen förmlichen Beschluß\nnach § 244 Abs, 3, 6 StPO hätte verbeschieden werden\nmüssen. Daß dies nicht geschehen sei, begründe einen\nVerfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könne,\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher\nWeise ein nach § 219 StPO vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag in der Hauptverhandlung weiterwirkt.\n\n- 5.\n\nDie rechtliche Nachprüfung ergibt nämlich, daß ein\nsolcher Beweisamtrag entgegen dem Vortrag der Revision nicht gestellt worden ist.\n\nDer Beweisamtrag nach § 219 StPO erfordert, daß\nder Angeklagte \"die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung\" verlangt; das aber war\nim Schriftsatz vom 27. Juni 1974 gerade nicht geschehen, sondern der Verteidiger hatte lediglich darum\ngebeten, die \"Zeugen Mi un Miroslav, KB und\nSEE durch die Kriminalpolizei vernehmen zu lassen\" (Bl. 249 d.A.). Da hierin auch im Wege der Auslegung kein Beweisamtrag im Sinne von § 219 StPO erblickt werden kann und da ferner in der Hauptverhandlung kein Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin\n\nKm sestellt wurde, ist 5 244 Abs. 3, 6 StPO nicht\nverletzt,\n\n5. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht kann die Nichteinvernahme der Zeugin\nKB nicht beanstandet werden.\n\nDas Landgericht hatte durch dreimalige Ladung\nvergeblich versucht, die Zeugin zu vernehmen; in der\nHauptverhandlung war - wie die dienstliche Erklärung\ndes Vorsitzenden vom 18. Februar 1975 ergibt - davon\ndie Rede, daß Frau KOM wieder in Jugoslawien sei.\nDie Vernehmung der Zeugen Mo una Il Hatte\nkeine brauchbaren Angaben dazu ergeben, ob der Angeklagte zu dem entscheidenden Zeitpunkt in der CE -\nBar gewesen war (UA S, 32; RevBegr. S. 4); daß sich\n\n-6 -\n\nFrau | nach sieben Monaten noch auf Tag und\nStunde genau an einen Barbesuch des Angeklagten erinnern könnte, war nach Sachlage wenig wahrscheinlich. Es stellt nach allem keinen Rechtsfehler dar,\nwenn sich unter diesen Umständen die Strafkammer\nohne einen dahin gehenden Antrag der Verteidigung\nnicht dazu gedrängt sah, weitere Nachforschungen -\ngegebenenfalls Fahndungsmaßnahmen in Jugoslawien -\nnach dem Aufenthalt dieser Zeugin anzustellen oder\nihre zwangsweise Vorführung nach 8§ 51 StPO zu versuchen,\n\n4, Die Sachrüge zeigt auch hinsichtlich dieses\nAngeklagten keinen Rechtsfehler auf.\n\nIII. 1. Der Angeklagte VE rüst als Verfahrensverstoß, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Erklärungen vor der Polizei in seiner\nMuttersprache abzugeben und sich in dieser Sprache\nvor Gericht zu verteidigen (§ 185 GVG, § 338 Nr. 5\nStPO). Er stamme aus dem jugoslawischen Landesteil\nMazedonien und sei zudem Angehöriger eines Zigeunerstammes der Romi, der wiederum einen ganz besonderen\nDialekt spreche; die im Verfahren zugezogenen Dolmetscher wären aber für die serbokroatische Sprache\nbestellt gewesen, die der Angeklagte nur ungenügend\nbeherrsche.\n\n2, Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht\nerwiesen. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß\nsich der Angeklagte oder sein Verteidiger jemals\nwährend der dreitägigen Hauptverhandlung an das Ge-\n\n- 7 -\n\nricht oder an den Dolmetscher mit dem Hinweis gewandt\nhätten, der sprachlichen Verständigung stünden irgendwelche Schwierigkeiten entgegen; vielmehr ergibt das\nVerhandlungsprotokoll, daß sich der Angeklagte ausführlich zur Person und zur Sache geäußert hat (Bl.\n301, 307/308 d.A.). Die Frage, ob bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind, verneint das angefochtene\nUrteil ausdrücklich auf Grund rechtlich unangreifbarer\nFeststellungen (UA S. 29).\n\n3. Auch die Sachrüge des Angeklagten Oo | deckt\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nIV. Die Revision der Angeklagten AfW creift\nlediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an und\ngeht von einem anderen als dem festgestellten (UA S,\n14, 38) Sachverhalt aus; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\n-8-\n\nZur Umstellung der Geldstrafe auf Tagessätze besteht kein Anlaß, da die Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft bezahlt gilt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-21/1-str-414-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-21/1-str-414-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.160840+00:00"}}