{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-14_1_StR_555_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"1 StR 555/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 555/75 URTEIL\nAti 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmiedemeister Bernhard R E aus\nSEE, geboren am u 1945 in wu.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n056\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Waldshut\nvom 21. März 1975 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 32 Fällen, wegen Betruges in acht Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je\n4O,- DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nhat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem unter\nEinziehung des Führerscheins dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr verhängt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft\nvertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat es versäumt, im Fall II 11\nder Urteilsgründe - den sie als besonders schwer im Sinne\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurteilt (UA S. 18) - eine\nEinzelstrafe auszusprechen (vgl. UA S. 24). Aus diesem\n\nGrunde kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint. Es hält\ndie hierfür erforderliche Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von\neiniger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, allein\ndeshalb nicht für gegeben, weil der Angeklagte das Diebesgut in erster Linie sammelte und es nur gelegentlich\nweiterveräußerte, soweit er es nicht selbst zum üblichen\n\nVerbrauch weiterverwendete (UA S. 19). Diese Annahme ist,\nsoweit sie die im Vordergrund stehenden Antiquitäten betrifft, schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft: Bei\ninsgesamt 23 Diebstahlsfällen hat der Angeklagte die so\nerlangten Gegenstände in acht Fällen verkauft (II 5, 6;\n\nII 7, 14; II 10, 14; II 13, 14; II 17, 18, 19; II 20, 21;\nII 22, 23; II 27, 28 der Urteilsgründe). Aber auch rechtlich ist die Auffassung des Landgerichts nicht haltbar.\nZur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt es, wenn der\nTäter die unrechtmäßig erlangten Gegenstände für sich\nverwendet; ein Verkauf und eine geldliche Bereicherung\nsind nicht erforderlich (RGSt 54, 184). Auch braucht es\nsich nicht um die Haupteinnahmequelle zu handeln (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54). Der Tatrichter\nwird deshalb unter diesem Gesichtspunkt die Strafzumessung\nin den Diebstahlsfällen erneut prüfen müssen.\n\n3. Das Landgericht hat wegen der Fälle, die es als\neinfachen Diebstahl beurteilt (wie auch wegen Betruges\nund Unterschlagung), nur Geldstrafen verhängt, ohne zu\nerörtern, weshalb es die wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe für unangemessen hält. Die Gesichtspunkte, die\nder Tatrichter für die Verhängung von Freiheitsstrafen\n- auch solcher unter sechs Monaten in den Fällen II 2,\n7, 36 der Urteilsgründe - anführt, nämlich die Vielzahl der Taten und die einschlägige Vorstrafe (UA S. 24,\n25), waren auch für die Fälle des einfachen Diebstahls\nund des Betruges von Gewicht (vgl. BGHSt 24, 268, 271;\nUrteil vom 18. November 1969 - 5 StR 545/69, bei\nDallinger MDR 1970, 196), nicht nur für Diebstahl in\nbesonders schwerem Fall, für den nur Freiheitsstrafe\n\nangedroht ist. Nach Sachlage war hier eine ausdrückliche\nErörterung geboten, ob nach §§ 46, 47 Abs. 1 StGB Freiheits- oder Geldstrafen in Betracht kamen. Das Landgericht hat zu dieser Frage nur in den Fällen des als besonders schwer beurteilten Diebstahls Stellung genomnen.\nDer Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Tatrichter\nvon zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen\n\na\n\n-.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-555-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-555-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.056992+00:00"}}