{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-14_1_StR_551_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"1 StR 551/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ost\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 551/75 URTEIL\nAula 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried I W aus TR\ngeboren am EEE 1945 in Ku /Marı DO,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u in der Verhandlung,\nBundesanwaltli dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u ——\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 27. November 1974 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht\nden § 213 StGB nicht im Urteilssatz angeführt, erledigt\nsich durch die auf die Sachrüge gebotene Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\n1. Der Tatrichter geht zugunsten des Angeklagten\ndavon aus, daß dieser den ersten Schlag mit dem Winkeleisen auf den Kopf des Miloslav Kr@® geführt habe, um\ndessen bevorstehenden Angriff abzuwehren; Kr@® habe nänlich die linke Hand, in der er eine Weinflasche hielt,\nzum Schlage gegen den Angeklagten erhoben (LA S. 9).\nDer zur Abwehr geführte Schlag des Angeklagten sei jedoch über die erforderliche Abwehr (§ 53 StGB aF = § 32\nStGB nF) hinausgegangen; es hätte nach Auffassung des\nSchwurgerichts ein Schlag auf den Arm des Kr genügt\n(UA S. 20).\n\nDiese nicht näher begründete Meinung verkennt möglicherweise den Umfang des Notwehrrechts. Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewißheit einer sofortigen\n\nund endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956\n49, 50; 1969, 23, 24); die Notwendigkeit einer bestimmten\nVerteidigung richtet sich nach der „Kampflage\" (BGH bei\nDallinger, MDR 1955, 649; BGH, Urteile vom 7. Juli 1970\n\n- 1 StR 178/70 - und vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74).\nGegenüber einem so gefahrdrohenden Angriff wie dem Schlag\nmit einer Weinflasche durch einen Mann, der schon über\neine Stunde im Zimmer des Angeklagten randaliert hatte\nund dabei auch - ohne Veranlassung und ohne auf Gegenwehr zu stoßen - tätlich geworden war, durfte sich der\nAngeklagte mit einem Schlag auf den Kopf des Angreifers\nzur Wehr setzen.\n\n2. Nach dem ersten Schlag des Angeklagten ging Kris\n„für kurze Zeit in die Knie\" (UA S. 9/10); der Angeklagte\nschlug weiter mit dem Winkeleisen auf ihn ein. In diesem\nZeitraum drohte dem Angeklagten nach den Feststellungen\nobjektiv kein Angriff mehr (UA S. 10); die Revision beanstandet dazu mit Recht, daß das Urteil insoweit keine\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite, also zur Frage\nder Putativnotwehr trifft. Zwar könnte die Wendung:\n„Bestimmend für das weitere Zuschlagen ... waren sein\nZorn und seine Wut liber das vorangegangene provozierende\nVerhalten des Kr\" (UA S. 21, vgl. auch UA S. 18) für\ndie Überzeugung des Tatrichters sprechen, der Angeklagte\nhabe bei diesen folgenden Schlägen nur noch aus Wut und\nZorn und ohne jeglichen Verteidigungswillen gehandelt.\nDer Zusammenhang des Urteils läßt jedoch die Möglichkeit\nnicht ausschließen, daß der Angeklagte neben Wut und Zorn\nauch durch Verteidigungswillen zu seinem Handeln bestimmt\nworden sein kann, was für die Annahme von (Putativ-)NotwehI\n\nausreichen könnte. Jedenfalls werden insoweit eindeutigere\nFeststellungen erforderlich sein.\n\n3. Nach dem ersten Schlag des Angeklagten versuchte\nKr@&, mit beiden Händen seinen Kopf vor den Schlägen des\nAngeklagten zu schützen (UA S. 10). Das läßt die Möglichkeit offen, daß die schweren, lebensbedrohenden Verletzungen am Kopf des Kriz von dem ersten Schlag herrühren und die folgenden Schläge durch die Abwehrhaltung\nso abgeschwächt wurden, daß es Jedenfalls näherer Prüfung\nbedürfte, ob der Angeklagte - falls ihm Notwehr oder\nPutativnotwehr nicht zugute kommt - insoweit mit Tötungsoder lediglich mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat.\n\n4. Wird der Angeklagte wiederum zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so wird zu\nprüfen sein, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist (§ 56 Abs. 2 StGB nF = § 23 Abs. 2 StGB ar);\nnach den bisherigen Feststellungen könnten besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen\nwerden, da der nicht vorbestrafte, als sonst ruhig und\nbesonnen geschilderte Angeklagte (UA S. 4, 6) durch die\nwiederholte, über einen längeren Zeitraum andauernde\nProvokation des Kr in einen Ausnahmezustand versetzt\nworden war (UA S. 22).\n\n5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nWoesner\n\nHerdegen\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-551-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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