{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-14_1_StR_481_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"1 StR 481/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Atlıo\nGVG § 74 c Abs. 1; StPO 1975 8 13 b Abs. 3\n\nIst eine strafbare Handlung, die mehrere Strafgesetze\nverletzt, unter dem Gesichtspunkt einer Tatbestandsverwirklichung eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des\n§ 74 ce Abs. 1 GVG, so gelten die Zuständigkeitsregelung dieser Vorschrift und die Einschränkung der\nRevisibilität durch § 13 b Abs. 3 StPO,","text_plain":"ol!\n\nNachschlagewerk: Ja\nI. 1. ohne d)\nBGHSt: nein\n\nAtlıo\nGVG § 74 c Abs. 1; StPO 1975 8 13 b Abs. 3\n\nIst eine strafbare Handlung, die mehrere Strafgesetze\nverletzt, unter dem Gesichtspunkt einer Tatbestandsverwirklichung eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des\n§ 74 ce Abs. 1 GVG, so gelten die Zuständigkeitsregelung dieser Vorschrift und die Einschränkung der\nRevisibilität durch § 13 b Abs. 3 StPO,\n\nBGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - 1 StR 481/75 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 481/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Otto PD ie aus VE, dort\ngeboren am iu 1943,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt zuugiiiiuuuEHEuN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n22. April 1975 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt, Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. 1. Der Angeklagte ist der Ansicht, daß das\nTatgericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht\nangenommen habe. Seine Rüge ist auf Grund der Ein-\n\nschränkung der Revisibilität durch § 13 D Abs. 3 StPO\nunzulässig,\n\na) Die von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg abgeurteilte Tat wurde (auch) im\nBezirk des Landgerichts Schweinfurt, nicht Jedoch im\nBezirk des Landgerichts Würzburg begangen. Nur an den\nGerichtsstand des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO) kann die\nBegründung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, Der\nGerichtsstand des Wohnsitzes (§ 8 StPO) oder des Ergreifungsortes (§ 9 StPO) kommt hier nicht in Betracht,\nIn der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluß und im angefochtenen Urteil ist die örtliche Zuständigkeit des\nerkennenden Gerichts aus Gerichtsstandsbestimmungen der\nStPO, § 74 c GVG und der Verordnung des Bayerischen\nStaatsministeriums der Justiz vom 23, Dezember 1971\n(GVBl 1972 S, 4) hergeleitet worden. Durch diese Verordnung sind Strafsachen nach § 74 c Abs. 1 Satz 1 Nr.\n1 bis 5 GvG a.F., durch die am 1, Januar 1975 in Kraft\ngetretene Änderungsverordnung vom 5. November 1974\n\n„un\n\n(GVBl S. 779) sind Strafsachen nach 8 74 c Abs, 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 GVG n,F., in denen die\ngroße Strafkammer zuständig ist, dem Landgericht\nwürzburg für seinen Bezirk und für die Bezirke der\nLandgerichte Aschaffenburg und Schweinfurt übertragen worden,\n\nb) Die Revision meint, weil das Schwergewicht\nder vorgeworfenen und abgeurteilten Tat im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liege, gelte die Vorschrift des § 74 c Abs. 2 GVG. Die Strafkammer habe\ninfolgedessen ihre (örtliche) Zuständigkeit mit Unrecht angenommen.\n\nce) Nach § 13 b Abs. 3 StPO kann ein Rechtsmittel \"nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkanmer ihre Zuständigkeit nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Unrecht bejaht oder verneint hat\", Die Frage, ob trotz dieser Einschränkung\nder Revisibilität im Falle von Zusammenhangstaten gerügt werden kann, das Schwergewicht habe nicht bei\nder Straftat gelegen, für deren Aburteilung das erkennende Gericht örtlich zuständig war, stellt sich\nnicht. Der in § 74 c Abs. 2 GVG verwendete Begriff\ndes Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert. Persönlicher oder subjektiver Zusammenhang liegt vor, wenn\n\"eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird\", Ob der Begriff der \"Handlung\" im Sinne\ndes einheitlichen geschichtlichen Vorgangs (vgl.\nBGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385) zu verstehen, also\nmit dem verfahrensrechtlichen Begriff der \"Tat\" (vgl.\n8 155 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO) gleichzusetzen ist\n\n-5._\n\noder ob er der (natürlichen und rechtlichen) Handlungseinheit im Sinne des sachlichen Strafrechts\nentspricht, ist umstritten (vgl. Dünnebier in Löwe/\nRosenberg, StPO 22, Aufl. § 3 Anm. 3; Kleinknecht\n\nMDR 1958, 357 - ablehnende Anmerkung zu BGHSt 11,\n130). Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Er kann auch außer Betracht lassen, daß in Fällen des persönlichen Zusammenhangs ohnehin der gesamte historische Vorgang in seiner strafrechtlichen\nRelevanz Prozeßgegenstand ist, für dessen Verhandlung\nund Entscheidung der Grundsatz der Priorität (§ 12\nAbs. 1 StPO) gilt. Denn der Revisionsführer ist wegen\neiner, mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung (im\nSinne des sachlichen Strafrechts) angeklagt und verurteilt worden. Bei solcher (von der Strafkammer mit\nRecht angenommenen) Fallgestaltung fehlt es nach\nmateriellrechtlicher wie nach prozeßrechtlicher Betrachtung an einer Handlungsmehrheit und damit an der\nVoraussetzung, unter welcher die Frage des persönlichen Zusammenhangs Bedeutung gewinnt. Es gilt infolgedessen die Zuständigkeitsregelung des § 74 c Abs. 1 cvc\nund die Regelung der Anfechtbarkeit durch die Vorschriften des § 13 db Abs. 1 Satz 4 und des § 13\nAbs, 3 StPO,\n\nd) Der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Ausschluß der Zuständigkeitsrüge entfällt nicht deshalb,\nweil die Strafkammer über den schon im Zwischenverfahren vorgebrachten Unzuständigkeitseinwand nicht in einem\nbesonderen Beschluß entschieden hat. Im Eröffnungsbeschluß ist zur Zuständigkeitsfrage Stellung genommen\nworden. Darin lag offensichtlich die Zurückweisung des\n\n-6 -\n\nEinwands. Auch wenn sie unterblieben wäre, hätte der\nAngeklagte sofortige Beschwerde nach § 13 b Abs. 1\nSatz 4 StPO einlegen können (vgl. Kleinknecht, StPO\n32, Aufl. § 13 b Anm. 2 und 5, § 304 Anm. 1 und § 311\nAnm. 1). Der nach Beginn der Hauptverhandlung durch\nAufruf der Sache (8 243 Abs, 1 Satz 1 StPO) gestellte\nVerweisungsamtrag ist zwar vor dem nach § 16 StPO\nmaßgeblichen Zeitpunkt angebracht worden. Aber das\nspielt für die Einschränkung der Revisibilität durch\n8 13 b Abs. 3 StPO keine Rolle (vgl. Kleinknecht aaO\nAnm. 7 B).\n\n2, Auch die weitere Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, daß die Strafkammer Achmed ME \"trotz\nentsprechender Anträge\" nicht vernommen habe, ist unzulässig. Sie entspricht nicht den sich aus 8 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungserfordernissen.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\n(erfolgreich) auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten (durch Aufforderung eines anderen,\nHeroin zu besorgen, durch Abgabe einer Vermittlungsofferte an den Kaufinteressenten und durch Teilnahme an\nden Verkaufs- und Übergabeverhandlungen) eigennützig\n(um die von Achmed Mi in Aussicht gestellten Vorteile zu verdienen) entfaltet, also Handel mit Betäubungsmitteln getrieben (vgl. BGHSt 25, 290, 291; RGSt 53,\n310, 316; 58, 157, 158). Sein Verhalten war zugleich\nAbsatzhilfe im Sinne des § 398 Abs. 1 AbgO. Auch der\ninnere Tatbestand der Steuerhehlerei (Kenntnis der Ab-\n\n- 7 -\n\ngabenhinterziehung und Bereicherungsabsicht) ist\nfestgestellt.\n\n2. Der Schuldspruch wird nicht deshalb in Frage\ngestellt, weil Achmed MM, ein Vertrauensmann der\nPolizei, den Angeklagten überredet hatte, ihm Waffen\n(nicht Betäubungsmittel) zu besorgen. Nach den Feststellungen führte die eigene Initiative des Angeklagten zum Kontakt mit einem Manne, der als Waffenlieferant in Betracht kam, aber als Gegenleistung Heroin\nwollte und zur Anbahnung und Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts. Bei dieser Sachlage kann keine Rede\ndavon sein, daß der Angeklagte \"vom polizeilichen\nVerbindungsmann gesteuert und dirigiert wurde\" und\ndie Strafkammer \"im äußersten Falle nur eine Verurteilung wegen Beihilfe hätte aussprechen können\",\n\n3. Gegen die Strafzumessungserwägungen und die\nStrafhöhe bestehen keine durchzreifenden Bedenken.\nMit Recht hat die Strafkamner einen besonders schweren\nFall angenommen, weil das Handeltreiben den Umsatz\neiner großen Menge eines sehr gefährlichen Rauschgifts\nbezweckte (und erreichte),\n\nDie möglicherweise fehlerhafte Berechnung des\nZollwerts des Heroins (vgl. BGH MDR 1975, 855) hat\nsich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.,\nDie Strafzumessungserwägungen beschäftigen sich weder\nmit der steuerrechtlichen Seite noch erwähnen sie den\nGesichtspunkt, daß der Angeklagte mehrere Strafgesetze\nverletzt hat. Im Rahmen der Erörterung des Unrechtsund Schuldgehalts des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\n-8-\n\nmitteln durfte die Strafkammer den Wert des Rausch-\n\ngifts nach dem Preis berechnen, den der Endverbraucher zu zahlen hat.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-481-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-481-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.014207+00:00"}}