{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-10_1_StR_441_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-10","aktenzeichen":"1 StR 441/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 441/75 BESCHLUSS\n1ej% ‚75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Manfred‘ F sum zus Ps,\ngeboren am Ep 1943 in TEE MER ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nOCo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Mai 1975 im Einzelstrafausspruch im Falle II 5 der Urteilsgründe\n(Fall Sigrid BB) und im Ausspruch der\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Einzelstrafausspruch im Fall II 5 kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit nicht ersichtlich ist, daß die\nRückfallvoraussetzungen erfüllt sind. Da verschiedenartige\nStraftaten als rlickfallbegründend in Betracht gezogen sind,\nbedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB\nder Feststellung eines inneren kriminologisch faßbaren Zusammenhanges (BGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Ein solcher ist\nhier nicht erkennbar.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe hat zur Folge, daß auch\nder Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muß. Bei der\nBildung der neuen Gesamtstrafe wird zu berücksichtigen sein,\ndaß die Strafkammer auch in den rechtskräftig entschiedenen\nFällen II 3 und 4 ( Gerda KW und Martha MU ) mözlicherweise zu Unrecht von der erhöhten Mindeststrafe des\n§ 48 StGB ausgegangen ist.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-10/1-str-441-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-10/1-str-441-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.994649+00:00"}}