{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-07_1_StR_424_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-07","aktenzeichen":"1 StR 424/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 424/75 URTEIL\nmw. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Florien DB WW , ohne Beruf und festen\n\nWohnsitz, geboren am EB 1947 in Reg,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\no6|\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ip bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuiiEEuEEEEEEEEEET\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des\nerkennenden Gerichts:\n\nDie Revision beanstandet, daß an der Verhandlung\nund Entscheidung des Schwurgerichts anstelle des Hauptschöffen A die Hilfsschöffin MO teilgenommen\nhat. Der Hauptschöffe sei in Verkennung des Rechtsbegriffs des Hinderungsgrundes von der Dienstleistung\nentbunden worden.\n\na) Der Hauptschöffe trug in seinen Befreiungsgesuchen vor: Er sei Alleininhaber eines Elektromaschinengeschäfts. Hilfskräfte beschäftige er nicht. In N@-\nWED una im Landkreis sei er der einzige Kundendienstmonteur für Mi@-Haushaltsgeräte. Er warte außerden\ndie Laborspülmaschine des Zweckverbandskrankenhauses\nN. Müßte er in der sechsten Tagung des Schwurgerichts Schöffendienst versehen, würde ihm ein\n\"nicht zu ersetzender wirtschaftlicher Schaden entstehen\". Auf Grund der angeführten Umstände habe er\nbereits im Geschäftsjahr 1973 Befreiung erlangt.\n\nb) Die Befreiung des Hauptschöffen \"aus den in\nseinen Schreiben angegebenen Gründen\" kann der Senat\n\n-L-\n\nnur daraufhin überprüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte (vgl. BGH NJW 1967,\n165 Nr. 17; BGH, Urteile vom 23. März 1971 -\n\n1 StR 469/70 - und vom 27. Mai 1975 - 1 StR 41/75).\nDas Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die\nStelle des Ermessens des Vorsitzenden des Tatgerichts\nsetzen (vgl. BGHSt 15, 390, 393).\n\nc) Die Entbindung des Hauptschöffen Aus\nvom Schöffendienst in der sechsten Tagung des Schwurgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\nZwar können, wie die Revision zutreffend ausführt,\nberufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung\nrechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert. Die Bedeutung des Schöffenamtes für die Strafrechtspflege im\nallgemeinen und für die von einem Spruchkörper, in\ndem Schöffen mitwirken, zu entscheidende einzelne\nStrafsache im besonderen gebietet es, daß ein zur\nDienstleistung berufener Laienrichter berufliche Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich\nund zumutbar ist (BGH NJW 1967, 165 Nr. 17; BGH, Urt.\nvom 23. März 1971 - 1 StR 469/70-; Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 54 Anm. 1). Aber dem\nVorsitzenden des Tatgerichts kann nicht vorgeworfen\nwerden, daß er bei seiner Entscheidung von einem zu\nweiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen ist.\nDer Hauptschöffe hatte sich auf mehrere berufliche\nTätigkeiten bezogen. Auf Grund des insoweit konkreten\nVortrags durfte der Vörsitzende ohne weitere Nachprüfung davon ausgehen, daß der Hauptschöffe diese\nTätigkeiten tatsächlich ausübt (vgl. BGH, Urt. vom\n27. Mai 1975 - 1 StR 41/75). Allein für sich genommen\n\n-5_\n\nhätte allerdings wohl keine der Tätigkeiten ohne weiteres den Schluß gerechtfertigt, daß ein Zurückstellen des beruflichen Interesses nicht möglich und zumutbar ist. In ihrer Gesamtheit lassen sie die Folgerung, es sei unzumutbar, vom Hauptschöffen A\nzu verlangen, daß er sein berufliches Interesse zurückstelle und entweder auf die Berufsausübung vorübergehend verzichte oder sie einem anderen überlasse,\nals vertretbare, nicht rechtsfehlerhafte Handhabung\ndes Ermessens erscheinen.\n\n2. Aufklärungsrügen:\n\na) Es trifft zu, daß die vom Angeklagten in den\nfrühen Morgenstunden des 7. Januar 1971 begangene,\nrechtskräftig abgeurteilte Straftat in der Beweiswürdigung des Tatgerichts die Ausdeutung erfahren hat,\nder Angeklagte habe auf Menschen gezielt \"mit der\nInkaufnahme, sie tödlich zu treffen\" (UA S. 44), obgleich die Feststellungen einer solchen Deutung widersprechen (vgl. UA S. 15/16). Die Gesetzesverletzung\ndes Tatgerichts liegt aber nicht in einem Verstoß\ngegen die Aufklärungspflicht, wie die Revision meint,\nsondern in dem aus dem Widerspruch sich ergebenden\nsachlichrechtlichen Mangel (vgl. BGHSt 14, 162, 165;\n15, 1, 3; 18, 204, 207; RGSt 77, 75, 79; Willms JR\n1975, 52, 54). Der in der Beweiswürdigung angenommene\nSachverhalt ist wegen der Diskrepanz zu den von der\nRevision nicht beanstandeten Feststellungen nicht\n\"tragfähig\" (Willms aa0). Für den Angeklagten geht\nes darum, daß er außer Betracht bleibt, soweit er\nden Feststellungen widerspricht, nicht darum, daß er\ndurch weitere Aufklärung (zum Nachteil des Revisionsführers) bewiesen wird.\n\n6 -\n\nAuf dem Mangel kann das Urteil nicht beruhen.\nDie Verurteilung wegen eines in der Form der actio\nlibera in causa begangenen Totschlags wird von den\nFeststellungen getragen, daß der Angeklagte vor\nTrinkbeginn entschlossen war, die \"Abrechnung\" mit\nMeg auch in Form der bewaffneten Auseinandersetzung zu suchen, daß er die Auseinandersetzung\nauch für den Fall \"eines tödlichen Ausgangs\" für\nMe erstrebte und daß er den Eintritt der\nSchuldunfähigkeit und die Begehung der Tat im Zustande des Verlustes der Selbstkontrolle in seine\nVorstellung und seinen Willen aufgenommen hatte (vgl.\nUA S. 26, 27, 28, 41, 44h, 56, 57). Diese Feststellungen sind vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei aus der\n\"Würdigung des gesamten Geschehensablaufs\" am Tatabend (vgl. UA S. 4u) gewonnen worden. Die Folgerungen \"aus vielen früheren Ereignissen\", insbesondere\nauch aus der am 7. Januar 1971 begangenen Straftat\nhaben lediglich die Bedeutung nicht wesentlicher zusätzlicher Erwägungen. Ihr Wegfall stellt die tragenden Feststellungen nicht in Frage.\n\nb) Es trifft auch zu, daß in den Urteilsgründen\neinerseits vom \"Autokauf\" (vgl. UA S. 27, 4h), andererseits nur von \"PKW-Kaufverhandlungen\" (vgl. UA\nS. 43) die Rede ist. Die Revision verkennt aber, daß\ndarin kein echter Widerspruch liegt. Von den \"PKW-Kaufverhandlungen\" spricht das Tatgericht nur im\nZusammenhang mit der Würdigung der Aussage des\nZeugen WEBER. Es widerlegt seine Berufung auf Zeitmangel auch mit dem Hinweis darauf, daß die PKW-Kaufverhandlungen des Angeklagten \"Zeit in Anspruch\nnahmen\" (UA S. 43). Daraus kann infolgedessen nicht\n\n- 7-\n\nder Schluß gezogen werden, daß es nicht zum \"Autokauf\"\nkam oder daß das Schwurgericht Feststellungen getroffen hat, die nicht miteinander zu vereinbaren sind.\n\nDie Aufklärungsrüge, die darauf gestützt ist, daß\ndas Schwurgericht den Verhandlungspartner des Angeklagten nicht vernommen hat, scheitert daran, daß der Senat nicht durch Wiederholung der Beweisaufnahme überprüfen kann, was der Angeklagte und der Zeuge Wem\nzur Beweisfrage sagten (die Sitzungsniederschrift erbringt dafür keinen Beweis). Es ist möglich, daß ihre\nAngaben eine weitere Sachaufklärung erübrigten. Die\nRevision behauptet nicht, daß sich aus den Akten Bekundungen des Verhandlungspartners des Angeklagten\nergaben, die gegen einen Kaufabschluß sprachen.\n\nc) Das Vorbringen der Revision zu ihrer dritten\nAufklärungsrüge (mit der die Unterlassung eines Persönlichkeitsstrukturtestes beanstandet wird) kann,\nsoweit es tatsächlicher Art ist, als zutreffend unterstellt werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Schwurgericht folgt daraus nicht.\nDer im zurückgenommenen Beweisamtrag benannte Sachverständige Professor FW hatte sich auch über\ndie \"personelle Struktur\" des Angeklagten geäußert\nund aus ihr Folgerungen gezogen. Das Fehlen einer\n\"persönlichen Strukturanalyse\" bedauerte er zwar. Er\nsah in ihm aber keinen die Erstattung seines Gutachtens hindernden wesentlichen Mangel. In den Gutachten\nder beiden anderen, ebenfalls zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen\nfand sich offensichtlich kein Hinweis auf die \"nersönliche Strukturanalyse\". Das Schwurgericht hatte infolgedessen keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Be-\n\n-8 -\n\nfundtatsachen weiterer Aufklärung durch einen Persönlichkeitstrukturtest bedürfen.\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Soweit das Vorbringen der Revision den Schuldspruch betrifft, gibt es Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\na) Im Falle Schuß nat das Schwurgericht die\nFolgerungen zur inneren Tatseite (UA S. 44) aus rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen des äußeren Geschehensablaufs (UA S. 12 bis 14) gezogen. Diese Tatsachen sind die von der Revision vermißte sachliche\nUntermauerung. Auf ihrer Grundlage erscheinen die den\nsubjektiven Tatbestand betreffenden Schlüsse als möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\nb) Der den Vorfall vom 7. Januar 1971 betreffende Widerspruch ist ohne Bedeutung. Auf ihm beruht das\nUrteil nicht (vgl. I 2a).\n\nc) Die Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte zwar bei Begehung der Tat schuldunfähig war,\naber unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa\nvoll verantwortlich ist, beruht auf ausreichenden,\nnicht als rechtsfehlerhaft zu beanstandenden Feststellungen. Vorgeschichte, das zur Tat hinführende Verhalten des Angeklagten im Zustand der Schuldfähigkeit\nund der Geschehensablauf selbst ermöglichen zwar keine absolut sicheren Schlüsse über die Vorstellungen\nund den Willen des Angeklagten. Darauf kommt es aber\nnicht an. Entscheidend ist, daß die Feststellungen die\nAnnahme einer die Verurteilung rechtfertigenden Beschaffenheit der inneren Tatseite tragen und daß das Tatgericht von einer solchen Beschaffenheit überzeugt war\n\n- 9.\n\n(vgl. BGHSt 10, 208, 209). Das ist der Fall. Das Schwurgericht durfte als erwiesen ansehen und hat die Überzeugung\nerlangt‘ daß der Angeklagte im Zustand der Schuldfähigkeit\ndamit rechnete, daß er Mo im Laufe der erstrebten\nAuseinandersetzung im Zustand der auf Alkoholgenuß beruhenden Schuldunfähigkeit töten werde. Die näheren Umstände\n\ndes Tatablaufs brauchte er nicht in seine Vorstellung und\nseinen Willen aufzunehmen (vgl. BCHSt 17, 260, 262; 21, 381,\n382; 23, 133, 135).\n\n2. Auch die vom Vorbringen der Revision unabhängige\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils hat nichts ergeben,\nwas den Schuldspruch in Frage stellen könnte.\n\n3. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Strafausspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-07/1-str-424-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-07/1-str-424-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.874040+00:00"}}