{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-07_1_StR_402_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-07","aktenzeichen":"1 StR 402/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 402/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bibliotheksinspektor-Anwärter Rudolf S GEN aus\n\n“EB, dort geboren am un 1935,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Werner Sc n EEE\naus WEN, dort geboren am m 1943,\n\nwegen Untreue\n\n©b2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt un\nals Verteidiger des Angeklagten Stahr,\nJustizangestellter WER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SWR und\nSCHÜ wird das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 17. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nverurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in drei Fällen (§§ 266, 74,\n47 StGB aF) zu Gesamtgeldstrafen verurteilt und sie im\nübrigen freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1. Die Strafkammer hat den Mißbrauchstatbestand des\n§ 266 StGB dadurch als verwirklicht angesehen, daß die\nAngeklagten Vereinsvermögen, welches zu dem ausschließlichen Zweck der Förderung und Unterstützung körperbehinderter Kinder bestimmt war, für persönliche Zwecke\nentnommen haben (UA S. 8).\n\nWas die Beschwerdeführer im einzelnen dagegen vorbringen, ist zum großen Teil auf neuen Tatsachenvortrag\ngestützt, der im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt\nwerden kann. Daß die Angeklagten die ihnen als vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des „Deutsche Kinder- und\nJugendhilfe e.V., Würzburg\" eingeräumte Befugnis, über das\nVereinsvermögen zu verfügen, mißbrauchten, indem sie sich\noder anderen Vereinsmitgliedern zinsgünstige Darlehen gewährten, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen.\n\n2. Das angefochtene Urteil hat Jedoch nicht hinreichend dargetan, daß dem Verein durch die Gewährung\nder drei Darlehen von 5.000,- DM, 2.250,- DM und 2.000,- DM\n\nein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Das\nbeanstanden die Beschwerdeführer zu Recht.\n\nDie Strafkammer sieht den Nachteil darin, daß die für\nden Verein vorhandenen Spendengelder in Höhe von 9.550,- DM\n(die Summe der angeführten Darlehensbeträge ergibt allerdings einen Gesamtbetrag von 9.250,- DM) ausgeliehen waren\nund daß an deren Stelle lediglich ein Darlehensrückforderungsanspruch getreten war; abgestellt auf den Vereinszweck - sofortiger Beginn des Aufbaus einer Kindertagesstätte - liege in dem zeitweiligen Entziehen dieser Barmittel ein Vermögensnachteil (UA S. 9).\n\nDaß die Derlehensrückzahlung während der Laufzeit\nje in Frage gestellt gewesen wäre, daß also der Rückforderungsanspruch nicht gesichert und damit das Vermögen des Vereins gefährdet gewesen wäre (vgl. Hübner\nin LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 56), stellt der Tatrichter\nnicht fest. Er hat auch nicht darauf abgehoben, daß\ndem Verein durch die Ausreichung der zinsgünstigen Darlehen ein Zinsverlust entstanden wäre. Der Vermögensnachteil könnte also allein darin gesehen werden, daß\ndie Darlehenssumme nicht jederzeit abrufbereit zur Verfügung stand. Um diese Frage zu bejahen, reichen aber\ndie bisherigen Feststellungen nicht aus.\n\nZur Zeit der Darlehensgewährung standen die Angeklagten als Vereinsvorstand erst in Verhandlungen mit\nder Stadt WOEEEERD über den Erwerb eines Grundstücks,\nauf dem sie, falls diese Verhandlungen günstig ausgingen, „sofort mit der Errichtung einer Kindestages-\n\nstätte beginnen\" wollten (UA S. 7). Sie hatten zu diesen\nZweck ein größeres Vereinsvermögen angesammelt, dessen\nHöhe zwar nicht festgestellt ist, das aber nach den nmitgeteilten Zahlen (UA S. 6) mehr als 300.000,- DM betragen\nhaben kann. Angesichts dieser Umstände hätte es näherer\nDarlegungen bedurft, ob selbst bei alsbaldigem Erwerb des\nGrundstücks - der im übrigen nicht zustande kam - und anschließendem Beginn des Baues - es fehlen Feststellungen,\nob Planung und Baugenehmigung bereits vorlagen - eine\nLage eintreten konnte, in der es sich zum Nachteil für\nden Verein auswirken mußte, daß 9.550,- (oder 9.250,-) DM\nals Darlehen ausgereicht waren und daher nicht kurzfristig\nauf Abruf bereitstanden. Dabei könnte auch von Bedeutung\nsein, ob die Darlehensnehmer in einem solchen Falle zu\nvorzeitiger Rückzahlung der Darlehenssumme bereit oder\nsogar verpflichtet gewesen wären.\n\nDa in dieser Richtung die bisherigen Feststellungen\neine abschließende rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen, muß das angefochtene\nUrteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nLoesdau Mösl\nZipfel\n\nHerdegen\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-07/1-str-402-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-07/1-str-402-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.853961+00:00"}}