{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-10-07_1_StR_108_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"1 StR 108/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zuAlI\n\nGVG §§ 21 b Abs. 6, 40; StPO 1975 § 338 Nr. 1\nZur Bedeutung einer fehlerhaften Zusammensetzung\ndes Schöffenwahlausschusses für die vorschrifts-\n\nmäßige Besetzung des Gerichts.","text_plain":"oSg\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nnur zuAlI\n\nGVG §§ 21 b Abs. 6, 40; StPO 1975 § 338 Nr. 1\nZur Bedeutung einer fehlerhaften Zusammensetzung\ndes Schöffenwahlausschusses für die vorschrifts-\n\nmäßige Besetzung des Gerichts.\n\nBGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - SchwG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 108/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Ing. Asmus p wu cu: KOEE,\n\ngeboren am En 1939 in Eu SCHE , Ger-\n\nzeit in Untersuchungshaft ;\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 7. Oktober 1975 in der Sitzung vom\n14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt 8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EEE,\n\nauch bei der Verkündung,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WEB in der Verhandlung,\nJustizangestellte Gl bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 22, April 1974\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nA, Verfahrensrügen\nI, Besetzung des Schwurgerichts\n\n1. Die Revision meint, die Schöffen Lg, Kö,\nDEE, \"BEE und Ham seien ‘von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Ausschuß (§ 40 GVG) gewählt worden und\nseien daher nicht die gesetzlichen Richter des Angeklagten gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\na) Es trifft zu, daß - wie die Revision vorträgt -\nan den Sitzungen der Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach und Pforzheim neben dem\nVertreter des Oberbürgermeisters jeweils auch ein Ver-\n\n-L-\n\ntreter des Landratsamtes als zweiter Verwaltungsbeanter\nteilgenommen hatte.\n\nDieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach\n$ LO Abs. 2 GVG gehört dem beim Amtsgericht zusammentretenden Ausschuß für die Schöffenwahl neben den übrigen Mitgliedern ein von der Landesregierung zu bestimmender Verwaltungsbeanter an; das gilt auch für Amtsgerichte, deren Gerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke\n(Stadtkreis und Landkreis) umfaßt. Nichts anderes besagt der Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg\nüber die Bestimmung der Verwaltungsbeamten zur Auswahl\nder Schöffen, Jugendschöffen und Geschworenen vom\n24. September 1956 (StAnz. Nr. 80), wonach als Verwaltungsbeamter für den Ausschuß bestimmt ist\n\n\"a) der Landrat des Landkreises, in dem sich der\nSitz des jeweiligen Amtsgerichts befindet,\n\nb) der Oberbürgermeister des Stadtkreises, in\ndem sich der Sitz des jeweiligen Amtsgerichts\nbefindet\"\n\noder die von diesen bestellten Vertreter.\n\nDa sich der Sitz des Amtsgerichts jeweils nur im\nStadtkreis oder im Landkreis befinden kann, ist jeweils\nnur der nach Buchst. a) oder b) dieses Beschlusses bestimmte Verwaltungsbeamte zur Teilnahme an der Ausschußsitzung berufen. Dies haben die jeweiligen Ausschußvorsitzenden offensichtlich verkannt; sie haben gemeint, den\nBeschluß der Landesregierung so auslegen zu müssen, daß\nein Vertreter jedes von ihrem Gerichtsbezirk erfaßten\nVerwaltungsbezirks an der Ausschußsitzung zu beteiligen\n\n-5_\n\nsei. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch schon\ndem Wortlaut des Beschlusses der Landesregierung; sie\nverkennt zudem, daß auch die Landesregierung nicht\nwirksam einen Beschluß fassen könnte, der mit dem Gesetz (§ 4O Abs. 2 GVG) in Widerspruch stünde.\n\nb) Das insoweit fehlerhafte Wahlverfahren hat\njedoch nicht zur Folge, daß das Schwurgericht, in dem\ndie von diesen Ausschüssen gewählten Schöffen mitwirkten, unvorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre (§ 338\nNr. 1 StPO).\n\naa) Der vorliegende Fall weist gegenüber bisher\nentschiedenen vergleichbaren Fällen die Besonderheit\nauf, daß an der Sitzung des Schöffenwahlausschusses\njeweils alle zwölf Personen teilgenommen haben, die\ndas Gesetz als Mitglieder des Ausschusses vorsieht\n(ein Richter beim Amtsgericht, ein Verwaltungsbeanter,\nzehn Vertrauenspersonen als Beisitzer); an den Sitzungen nahm lediglich jeweils eine weitere, im Gesetz\nnicht vorgesehene Person teil, die zudem, da die Beschlüsse jeweils einstimmig ergingen, auf das Wahlergebnis - nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen -\nkeinen Einfluß genommen hat (vgl. BCHSt 12, 227, 235).\n\nInsofern ist die Rechtslage schon nicht zu vergleichen mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung\nbisher einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters angenommen hat, weil entweder ein Verwaltungsbezirk keine Vertrauenspersonen gewählt hatte\n(BVerfGE 31, 181) oder eine Vertrauensperson von einem\nunzuständigen Gremium gewählt oder der Verwaltungsbe-\n\n-6-\n\namte von einer unzuständigen Stelle bestimmt worden\nwar (BGHSt 20, 37, 39; vgl. auch BGH, Urteile vom\n20. Dezember 1960 - 1 StR 481/60 - und vom 15. November 1970 - 1 StR 412/70). Es läge vielmehr nahe,\nden vorliegenden Fall der Gruppe von Fehlern beim\nWahlverfahren von Vertrauenspersonen oder Schöffen\nzuzurechnen, die schon nach bisheriger Rechtsprechung eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nicht ohne weiteres annehmen lassen\n(vgl. BGHSt 12, 197, 202; BGH, Urteil vom 5. April\n1973 - 2 StR 427/70).\n\nDiese Frage kann jedoch offen bleiben, da ein\nVerstoß der hier vorliegenden Art schon aus einem\nanderen übergeordneten Gesichtspunkt nicht dazu\nführen kann, daß der gewählte Schöffe wegen eines\nFehlers im Wahlverfahren nicht als gesetzlicher\nRichter anzusehen wäre.\n\nbb) Nach § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG idF des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnung der Richter und\nehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung\nder Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) - in Kraft\ngetreten am 1. Oktober 1972 - kann ein Rechtsmittel\ngegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium des Gerichts sei nicht\nordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, weil bei seiner Wahl ein Gesetz verletzt worden sei. Diese Vorschrift dient nach dem Willen des Gesetzgebers der\nRechtssicherheit insofern, als die Wahl eines Präsidiums auch bei Gesetzesverstoß bis zu einer etwaigen\nerfolgreichen Wahlanfechtung gültig sein soll und zurückliegende gerichtliche Entscheidungen nicht des-\n\n- 7 -\n\nhalb aufgehoben werden sollen, weil das Präsidium nicht\nordnungsgemäß zusammengesetzt war (Schriftl. Bericht,\nBT-Drucks. VI/2903). Entsprechendes gilt in den Verfahrensordnungen anderer Gerichtszweige (§ 4 Vw60; § 4 FGO;\n§ 6 a ArbGG; § 6 SGG; § 47 BDisz0; § 36 e PatG).\n\n§ 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG gilt zwar unmittelbar nur\nfür Rechtsfehler, die bei der Zusammensetzung des Präsidiums begangen worden sind, ohne Rücksicht auf deren Gewicht; er enthält jedoch einen Grundsatz von allgemeiner\nBedeutung, der auch im Rahmen des § 40 GVG Beachtung verdient (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 40 GVG\nAnm. 3 b, § 36 GVG Anm. 5). Zwar bestehen zwischen dem\nPräsidium und dem Schöffenwahlausschuß funktionelle Unterschiede: Während das Präsidium die Geschäfte auf die\nvon anderer Stelle bereits ernannten und dem Gericht zugeteilten Berufsrichter verteilt, wählt der Wahlausschuß\ninsgesamt die Personen aus, die als Schöffen bei einem\nbestimmten Gericht tätig sein sollen, während über deren\nZuteilung zu einem bestimmten Spruchkörper und damit\nüber ihre Mitwirkung in bestimmten Verfahren ein weiteres, der Wahl nachfolgendes Verfahren in Form der Auslosung bestimmt (§ 45 GVG), bei dem die Entscheidung dem\nZufall überlassen ist. Diese Unterschiede machen deutlich, daß das Präsidium mit seinen Entscheidungen einen\ngrößeren Einfluß darauf hat, welche Richter mit bestimnten Strafsachen befaßt werden, als der Schöffenwahlausschuß, der eine vorbereitende Entscheidung - vergleichbar\nder Ernennung des Berufsrichters durch die Anstellungsbehörde - trifft und keinen unmittelbaren Einfluß auf die\nZuteilung des einzelnen Schöffen zu einem bestimmten\nSpruchkörper ausübt. Das rechtfertigt es um so mehr, dem\n\n-8-\n\nGesichtspunkt der Rechtssicherheit bei der Beantwortung\nder Frage Vorrang zu verleihen, welche Wirkung eine fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung hat. Es kann offen bleiben,\nob dies für Fehler jeden Gewichts gilt. Jedenfalls dann,\nwenn der Fehler nicht so schwerwiegend ist, daß von einer\nWahl im Rechtssinne überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann, ist die Besetzung des Spruchkörpers, in dem\nein von dem fehlerhaft zustande gekommenen Ausschuß gewählter Schöffe mitwirkt, nicht als vorschriftswidrig\nanzusehen. Folgte man dieser Meinung nicht, so müßte jeder Vorsitzende eines Schöffengerichts, einer Strafkammer oder eines Schwurgerichts sämtliche zur Wahl der\nmitwirkenden Schöffen führenden Vorgänge rechtlich nachprüfen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, daß die Urteile seines Spruchkörpers wegen dessen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben werden. Das wäre ein praktisch nicht erfüllbares Verlangen. Dabei wäre nicht einmal auszuschließen, daß verschiedene Vorsitzende bei der\nÜberprüfung derselben Wahlvorgänge zu verschiedenen Ergebnissen kämen, was die Rechtssicherheit zusätzlich belasten müßte,\n\nDaß der Gesetzgeber das nicht gewollt haben kann,\nergibt zudem der Blick auf benachbarte Gerichtszweige.\nFür das Verfahren vor den Arbeitsgerichten schließen die\n88 65, 73 ArbGG für das Berufungs- und das Revisionsverfahren aus, daß die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer gestützt wird. In\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Entscheidungen\nder Ausschüsse, die nach § 26 VwGO für die Wahl der ehren-\n\n-9-\n\namtlichen Beisitzer gebildet werden, Verwaltungsmaßnahmen, die mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO\n\nangegriffen werden können; erst wenn die Wahl durch\n\nein darauf ergangenes Urteil aufgehoben worden ist,\n\nführen Fehler bei der Bestellung der ehrenamtlichen\n\nBeisitzer zur vorschriftswidrigen Besetzung des Verwaltungsgerichts (Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Aufl.\n\n§ 26 Rdn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO 5. Aufl. § 26\nAnm. 2; vgl. auch Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit\n\n2. Aufl. S. 70).\n\ncc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den\nGrundsätzen, die in der verfassungsgerichtlichen\nRechtsprechung zu den an die Festlegung des gesetzlichen Richters zu stellenden Anforderungen entwikkelt worden sind. Denn danach ist nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift, die der Bestimmung des\nim Einzelfall zuständigen Richters dient, zugleich\nein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 cc (BVerfGE\n19, 38, 42; 22, 254, 256, 258). Vielmehr richten sich\ndie Vorschriften über den gesetzlichen Richter dagegen, daß die Auswahl des im Einzelfall zuständigen\nRichters auf Grund sachfrender Erwägungen manipuliert\nwird (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54); das ist aber\nnicht der Fall, wenn ein Verfahrensverstoß im Bereich\nder Auswahl des Richters auf einem Verfahrensirrtum\nberuht, nicht aber von willkürlichen, sachfremden Erwägungen bestimmt wird (BVerfGE 3, 359, 364; 29, 45,\n48; 31, 47, 53). Von solchen sachfremden Einflüssen\nkann aber im vorliegenden Fall bei der Art des Rechtsfehlers und der ihm zugrunde liegenden Erwägungen\nnicht die Rede sein,\n\n- 10 -\n\n2. Auch soweit die Revision beanstandet, daß in\nder Wahlausschußsitzung beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach nicht der nach der Geschäftsverteilung für\nStrafsachen für Erwachsene zuständige Richter Schw,\nsondern an seiner Stelle der Richter am Amtsgericht\nzen als Vorsitzender tätig geworden sei, kann sie\nkeinen Erfolg haben. In der Wahlausschußsitzung wurden\nnicht nur Schöffen für das Schwurgericht, für die\nStrafkammern und Schöffengerichte, sondern auch die\nJugendschöffen gewählt. Der als Vorsitzender amtierende\nRichter ZGB war nach der Geschäftsverteilung\nJugendrichter und hatte daher kraft Gesetzes im Schöffenwahlausschuß zumindest bei der Wahl der Jugendschöffen den Vorsitz (§ 35 Abs. 4 JGG). Nach § 117 Abs. 1\nJGG erfolgt die Wahl der Jugendschöffen gleichzeitig\nmit der Wahl für die Schöffengerichte und Strafkammern.\nOb sich daraus ableiten läßt, daß auch der Jugendrichter den Vorsitz bei der Wahl der übrigen Schöffen zu\nführen hat, braucht hier nicht abschließend entschieden\nzu werden. Denn jedenfalls ist die von dem fungierenden\nVorsitzenden in der Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1972 vertretene Rechtsauffassung, daß er als Jugendrichter dem Ausschuß für den gesamten Wahlvorgang angehöre, vertretbar.\n\n3. Die Wirksamkeit der Schöffenwahl wird auch dadurch nicht berührt, daß sich aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 2. Oktober 1972 das Stimmenverhältnis nicht unmittelbar ergibt.\nEine den §§ 273 und 274 StPO entsprechende Vorschrift\nbesteht hier nicht. Die Behauptung der Revision, die\nMehrheit von zwei Dritteln sei nicht erreicht worden,\n\n- 11 -\n\nist nicht erwiesen. Wie sich aus den Äußerungen von\nTeilnehmern an der Sitzung ergibt, erfolgte die Wahl\nohne Gegenstimnme,\n\n4. Auch der von der Revision behauptete Fehler,\ndie bei der Schöffenwahl beim Amtsgericht Pforzheim\ngewählten Vertrauenspersonen seien durch den Gemeinderat Fü nicht mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit gewählt worden, ist nicht erwiesen.\nDas Sitzungsprotokoll in Verbindung mit der nachträglichen Erklärung der Stadt Pie vom 14. April\n1975 1&äßt die Deutung zu, daß die 6 Vertrauenspersonen - bei Stimmenthaltung der Gewählten, die sich jeweils nur auf die eigene Person bezog - bei 28 Anwesenden (von 36 gesetzlichen Mitgliedern) einstimmig\ngewählt worden sind,\n\nDie Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG und des § 338 Nr. 1 StPO greift daher nicht\ndurch.\n\nII. Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n1. Das Schwurgericht war entgegen der Auffassung\nder Revision nicht gehalten, den anwesenden Angeklagten ausdrücklich zu befragen, ob er den erschienenen\n\nZeugen Dr. WessEBBEB von der ärztlichen Schweigepflicht\n\nentbinde. Das Gesetz schreibt eine solche Befragung\nnicht vor; sie ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Gerichts. Es ist Sache des Angeklagten, ob\ner einen Arzt von der Schweigepflicht entbinden will\noder nicht. Die Frage nach der Entbindung hätte sich\n\n- 12 -\n\nauch nicht deshalb dem Schwurgericht besonders aufdrängen müssen, weil sich der Angeklagte - wie die Revision\nmeint - nicht zur Sache eingelassen hatte und sich wahrscheinlich gerade deshalb nicht darüber schlüssig war,\nob er von sich aus die Erklärung über die Entbindung von\nder Schweigepflicht abgeben dürfe, ohne mit seinem Verteidigungskonzept in Widerspruch zu geraten. Auch der\nVerteidiger des Angeklagten sah offensichtlich keine\nVeranlassung, eine entsprechende Frage zu stellen.\n\nDie von der Revision für erforderlich gehaltene\nFrage an Dr. WEN, ob er auch ohne Entbindung von\nder Schweigepflicht aussagen wolle, erübrigte sich.\n\nDer Zeuge hatte ausdrücklich und unmißverständlich\nzum Ausdruck gebracht, daß er nach reiflicher Überlegung\nkeine Angaben über das machen wolle, was ihm als Psychotherapeuten in Gesprächen mit dem Angeklagten und seiner\nEhefrau bekannt geworden sei. Der Fall liegt anders als\nin BGHSt 15, 200. In dem dort entschiedenen Falle war\ndie erschienene Ärztin, ohne eine eigene Erklärung abgegeben zu haben, entlassen worden.\n\nMit der Erklärung des Dr. WEB ist auch der\nBehauptung der Revision der Boden entzogen, der Arzt\nhabe sich in einem Irrtum darüber befunden, daß er nur\nsein Wissen über den Angeklagten bekunden solle, nicht\nauch über dessen Ehefrau. Für die Annahme, die Getötete\nkönne noch bei Lebzeiten den Arzt von der Schweigepflicht entbunden haben, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt,.\n\n- 13 -\n\nUnter diesen Umständen liegt auch eine Verletzung\ndes § 245 StPO nicht vor.\n\n2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht aus dem Umstand ableiten, daß das Gericht den vernommenen Zeugen MO,\nLEER und VER dvestimmte Fragen zu Selbstmordabsichten von Frau DEM nicht gestellt habe. Die Revision\nkann nicht auf die Behauptung gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 4,\n125, 126). Das gilt auch hinsichtlich der Rüge, das\nSchreiben der Zeugin LP vom 26. März 1972 sei nicht\nim Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt worden. Die Revision kann sich ferner nicht darauf berufen, daß der Tatrichter keinen Psychiater dazu gehört\nhabe, daß Frau DEE zum Tode entschlossen, aber zur\nSelbsttötung psychisch nicht in der Lage gewesen sei,\nwährend der Angeklagte nach seiner psychischen Struktur auf ernstliches Verlangen seiner Frau bereit gewesen sei, diese zu töten. Über die seelische Verfassung des Angeklagten ist ein Psychiater gehört worden.\nOb Frau DEE zum Tode entschlossen war, kann heute\nein Sachverständiger nicht angeben.\n\nFür den Tatrichter bestand keine erkennbare Veranlassung, von sich aus den Diskussionsleiter oder\nweitere Teilnehmer der Tagung der Evan !.WB-EB in He vom 30. Oktober/1. November 1971 zeugenschaftlich darüber zu hören, daß und in welchem Umfang Frau | sich für Tod und Selbstmord interessiert habe. Auch die Verteidigung hatte sich nicht veranlaßt gesehen, durch Stellung entsprechender Beweisan-\n\nträge das Augenmerk des Gerichts in diese Richtung zu\nlenken.\n\n- 16 -\n\n3. Das Schwurgericht war nicht gehalten, von sich\naus - entsprechende Anträge der Verteidigung sind nicht\ngestellt worden - ein wissenschaftliches Obergutachten\nzu der Frage einzuholen, ob ein Nahschuß abgegeben worden ist. Die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen die\nbeiden Sachverständigen Prof. Sch und Prof. Sei\ngekommen waren, beruhten allein auf der Verschiedenheit\nder angewendeten Untersuchungsmethoden. Auch ohne Zuziehung eines weiteren Sachverständigen durfte der Tatrichter der von Prof. Se durchgeführten Spektralanalyse gegenüber den lupenmikroskopischen und röntgenologischen Untersuchungen von Prof, Sch die größere\nÜberzeugungskraft beimessen. Prof. Sch konnte bei\nder Einschußöffnung in der Schlafanzughose des Angeklagten auf Grund der von ihm durchgeführten lupenmikroskopischen Untersuchungen keine Schmauchspuren feststellen,\nwährend Prof. Sei spektographisch geringe Bleispuren\nentdeskte.\n\n4. Auch zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderte es die Aufklärungspflicht entgegen\nder Auffassung der Revision nicht, ein weiteres Gutachten eines Sexualwissenschaftlers einzuholen. Der Tatrichter hat zu dieser Frage neben einem Psychologen einen psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen sowie\neine Medizinaldirektorin als sexualwissenschaftliche\nSachverständige gehört. Diese Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, daß der Angeklagte als voll verantwortlich anzusehen ist. Ein ganz ungewöhnlicher Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung in\nBGHSt 23, 176 liegt nicht vor.\n\n- 15 -\n\nB. Sachrüge\n\n1. Sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung bestehen nicht. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\nDie vom Schwurgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind\ndenkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu\nsein. Die von der Revision behaupteten Widersprlche\nliegen nicht vor; von einer lückenhaften oder willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden.\n\n2. Tötungshandlung und Tötungsvorsatz sind im Urteil ausreichend dargelegt. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte mit einer aufgesetzten oder fast\naufgesetzten Waffe in den Hinterkopf seiner schlafenden Ehefrau geschossen in der Absicht, sie zu töten\n(UA S. 9). Er hat auf Grund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz erkannt, daß dieser Schuß unter Verwendung von Hochgeschwindigkeitsmunition tödliche Folgen haben mußte (UA S. 60). Eine Bewußtseinsstörung\nschließt der Tatrichter aus; desgleichen ergeben die\nUrteilsgründe, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung\n\nwie auch vor und nach der Tat affektiv nicht erregt war. Das\n\nUrteil läßt auch unmißverständlich erkennen, daß sich\ndas Gericht den Sachverständigengutachten angeschlossen hat, weil es diese für überzeugend und im Ergebnis\nübereinstimmend gehalten hat.\n\n53. Das Vorliegen einer Tötung auf Verlangen oder\neiner fahrlässigen Tötung hat der Tatrichter mit rechtlich bedenkenfreier Begründung ausgeschlossen. Dafür,\n\n- 16 -\n\ndaß sich Frau DR nit der Benutzung von lärmabhaltenden Tampons gegen das Geräusch des von ihr erwarteten\nTodesschusses habe schützen wollen oder daß sich der\nSchuß versehentlich gelöst habe, während der Angeklagte\nzur Vorbereitung eines Geschlechtsverkehrs ein Imponiergehabe zeigte und dabei mit der Waffe hantierte, ist aus\ndem im Urteil festgestellten Sachverhalt nichts ersichtlich. Eine solche Annahme liegt auch so sehr außerhalb\naller Wahrscheinlichkeit, daß sich das Urteil mit ihr\nnicht auseinandersetzen mußte. Mit der Feststellung des\nTötungsvorsatzes war die Annahme einer bloßen Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wo\nner ist urlaubshal\nortsabwesend und k\ndeshalb nicht unte\nschreiben\n\nLoesdau\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-108-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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