{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-30_1_StR_426_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-30","aktenzeichen":"1 StR 426/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 426/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Erhard FW ‚, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ii 1949 in SE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\n- Sachbezeichnung: MW u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n21. März 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten Raubes in\nTateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dabei ist als straferschwerend angesehen worden, daß\nder in rückfallbegründender Weise vorbestrafte Angeklagte\nsich die einschlägigen Vorverurteilungen und Strafverbüßungen\nnicht zur Warnung dienen ließ (UA S. 10 ff, 46).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende\nNachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler.\nAber auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZweifelhaft könnte allein sein, ob das Landgericht\ndie Anwendung des § 48 StGB ausreichend begründet hat.\nDie formellen Voraussetzungen der Vorschrift sind dargelegt.\nDie Mißachtung der Warnfunktion der Strafe führt jedoch im\nallgemeinen nur bei kriminologischer Kontinuität zwischen\nden früher abgeurteilten und den jetzt zur Entscheidung\nstehenden neuen Verfehlungen zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs. Ein solcher Zusammenhang ist in der Regel bei\nTaten mit gleichartiger Zielrichtung oder Motivation gegeben. Bei Verfehlungen ohne sichtbare innere Verwandtschaft, wie sie im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen\nsind - der Angeklagte ist bisher im wesentlichen nur wegen\n\nDiebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauc]\neines Kraftfahrzeugs, Hausfriedensbruchs und Widerstands,\nalso weder wegen Raubes noch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft - bedarf es dagegen einer zusätzlichen\nBegründung, welche die angenommenen Zusammenhänge verdeutlicht (BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 707/75 -\nund vom 8. Juli 1975 - 1 StR 247/75). Ein lediglich den\nGesetzeswortlaut von § 48 Abs. 1 StGB wiederholender Hinweis reicht dazu im allgemeinen nicht aus (BGH, Beschluß\nvom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 - zu § 17 StGB a.F., mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 16).\n\nHier ergeben jedoch die vom Tatrichter dargelegten\nnäheren Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit, daß\nder erforderliche kriminologische Zusammenhang mit Recht\nangenommen worden ist (vgl. BGH NJW 1974, 465). Der Schwer\npunkt der zahlreichen, schnell aufeinander folgenden und\ninsgesamt erheblichen Vorverurteilungen liegt ersichtlich\nbei den dem Angeklagten zur Last gelegten Angriffen gegen\nfremdes Eigentum (Vorstrafen Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8), wobei\nfür die Verhängung der letzten, bis zum 14. September 197:\nverbüßten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls u.a. (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1972) bereits\ndie Rückfallvorschriften maßgebend waren (UA S. 12). Dem\nAngeklagten sind, wie die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs und Widerstands ausweisen (Vorstrafen Nr. 7, 8,\naußerdem auch Gewalttätigkeiten nicht fremd. Allgemein ker\nzeichnend für die Lebensführung des Angeklagten ist fernel\ndaß bereits dreimal eine ihm bewilligte Strafaussetzung zZ1\nBewährung widerrufen werden mußte (UA S. 11, 12) und daß\ner die vorliegende Tat kurz nach Entlassung aus der Strafhaft beging (UA S. 12, 17), ohne inzwischen einen festen\n\nWohnsitz begründet und ein festes Arbeitsverhältnis angenommen zu haben (UA S. 13). Nach alledem stellt der vom\nAngeklagten neu begangene Gesetzesverstoß, in welchen sich\nnunmehr Gewalt zur Wegnahme von Sachen mit gewalttätigen\nVorgehen gegen eine Person vereinen, nichts anderes dar\nals die Fortsetzung und Steigerung seines bisherigen kriminellen Verhaltens. Damit sind auch die materiellen\nVoraussetzungen des § 48 StGB erfüllt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-30/1-str-426-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-30/1-str-426-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.727442+00:00"}}