{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-25_1_StR_199_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-25","aktenzeichen":"1 StR 199/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zuI1a\n\nKm\n\nGVG § 21 e\n\nDer durch Anfall umfangreicher und schwieriger Strafsachen (hier: Wirtschaftsstrafsachen) herbeigeführten\nÜberlastung einer Strafkammer kann durch Änderung des\nGeschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahrs\nauch in der Weise begegnet werden, daß zur Übernahme\neines wesentlichen Teils der Verfahren ein neuer\nSpruchkörper gebildet und entsprechend besetzt wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nzuI1a\n\nKm\n\nGVG § 21 e\n\nDer durch Anfall umfangreicher und schwieriger Strafsachen (hier: Wirtschaftsstrafsachen) herbeigeführten\nÜberlastung einer Strafkammer kann durch Änderung des\nGeschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahrs\nauch in der Weise begegnet werden, daß zur Übernahme\neines wesentlichen Teils der Verfahren ein neuer\nSpruchkörper gebildet und entsprechend besetzt wird.\n\nBGH, Urt, v. 25. September 1975 - 1 StR 199/75 - LG Nürnberg-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 199/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Horst L HB aus ro TO,\ngeboren am GB 1942 in NW, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Rechtsanwalt und Notar Dr. Adolf H iin\n\naus FÜ , geboren am EEE 1905 in\nDOgEEER-S EEE D. BeiiiB,\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. September 1975 auf Grund der Sitzung vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt U\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsarıwa1 t NEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2),\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30, April 1974 im Ausspruch\nüber die Geldstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nII, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n1.) den Angeklagten Li wegen\na) einfachen Bankrotts im Fall V der Anklage,\n\nb) betrügerischen Bankrotts in 4 Fällen\n(III D- G der Anklage),\n\nc) fortgesetzten betrügerischen Bankrotts im\nFall III A der Anklage,\n\n2.)\n\nLb.\n\nd) betrügerischen Bankrotts in Tateinheit\nmit uneidlicher Falschaussage und gemeinschaftlich versuchten Betrugs im\nFall III M der Anklage,\n\ne) Vergehens gegen § 82 Nr. 1 GmbHG im\nFall XIII der Anklage,\n\nf) Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen\n(VII und IX der Anklage),\n\ng) gemeinschaftlichen Betrugs im Fall XI\nder Anklage und\n\nh) fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung im Fall XIV der Anklage\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren\nsowie zu einer Gesamtgeldstrafe von\n\nden Angeklagten Dr, HB wegen\n\na) zweier Verbrechen der Anstiftung zum betrügerischen Bankrott, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Schuldnerbegünstigung, in den Fällen III E und\nIII F der Anklage,\n\nb) gemeinschaftlichen Betrugs im Fall XI\nder Anklage,\n\n-5.\n\nc) Beihilfe zur Untreue im Fall VII der\nAnklage und\n\nd) Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt\n(Fall XV der Anklage)\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren\nsowie zu einer Geldstrafe von 5.000,-- DM,\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben\n\nnur zum Geldstrafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten L\n\n1. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der\nBeschwerdeführer zunächst eine unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts, Die Revision trägt\nhierzu vor, die 12. Strafkammer des Landgerichts sei\ndurch willkürliche Manipulationen sowie auf Grund\nsachfremder Überlegungen gebildet und gezielt mit der\nBehandlung des \"Falles DoM&\" betraut worden. Entsprechendes gelte auch für die Beiordnung des RiLG StöM\nzur 12, Strafkammer. Nach alledem sei der Angeklagte\nder für seinen Fall gesetzlich zuständigen 7. Strafkammer und deren Mitgliedern entzogen worden.\n\nDer insoweit geltendgemachte Verstoß gegen § 338\nNr. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GVG und Art. 101 GG\n\n-6-\n\nliegt jedoch nicht vor; ebensowenig eine Verletzung\nder §§ 203, 207, 338 Nr. 4 StPO.\n\nWie sich im einzelnen aus den Akten über den\nGeschäftsverteilungsplan und aus den eingeholten\ndienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt, ist die erkennende 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - auf Grund folgender Vorgänge\nmit dem vorliegenden Verfahren befaßt worden: Durch\nVO des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom\n23. Dezember 1971 waren Strafsachen nach § 74 c Abs.\n\n1 Satz 1 Nr. 1 - 5 GVG, in denen die große Strafkanmer eines Landgerichts zuständig ist (Wirtschaftsstrafsachen), für die Bezirke der Landgerichte Amberg,\nAnsbach, Nürnberg-Fürth, Regensburg und Weiden dem\nLandgericht Nürnberg-Fürth zugewiesen worden, Mit der\nWahrnehmung dieser Geschäftsaufgaben wurde zunächst\ndie 7. Strafkammer betraut. Da diese aber zugleich\n\nfür allgemeine Verfahren zuständig bleiben sollte,\n\nwar sie auf die Dauer mit den ihr zugewiesenen Wirtschaftsstrafsachen überfordert. Auf Anregung des\nPräsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat das\nBayer. Staatsminsterium der Justiz hierauf am 16. April\n1973 mit Wirkung vom 1. Mai 1973 die Zahl der Strafkammern bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth gemäß Art.\n11 AGGVG vom 17. November 1956 (BayBS III S. 3) von\n\n11 auf 12 erhöht und damit zugleich die Bildung einer\nneuen Wirtschaftsstrafkammer genehmigt. Durch Präsidialbeschluß vom 25. April 1973 wurden Aufgabenbereich\nund Besetzung dieser neuen Strafkammer festgelegt. Danach hatte die neugebildete 12. Strafkammer von den\nbisher zur Zuständigkeit der 7. Strafkammer gehörenden\nWirtschaftsstrafsachen die mit den Anfangsbuchstaben\n\n- 7 -\n\nF - Z bezeichneten zu übernehmen, während die übrigen\n(Buchst. A - E) bei der daneben noch mit einer umfangreichen allgemeinen Zuständigkeit versehenen 7. Strafkammer verblieben. Die Besetzung der 12. Strafkammer\nbeschränkte sich zunächst auf drei richterliche Mitglieder, unter denen sich auch der bis dahin mit\nzivilprozessualen Aufgaben befaßte stellvertretende\nVorsitzende und spätere Berichterstatter St als\nBeisitzer befand; später (Präsidialbeschluß vom 25.\nJuli 1973) trat ein vierter Richter hinzu.\n\nDiese zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der\n12, Strafkammer am 24. September 1973 und demnach\nauch zur Mitwirkung des Richters Stöß führenden\nVorgänge sind entgegen der Auffassung der Revision\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEin neuer Spruchkörper kann nach dem Grundsatz\ndes § 21 e Abs. 3 GVG (vgl. auch § 21 g Abs. 2\nHalbs. 2 GVG) im Laufe des Geschäftsjahrs gebildet\nwerden, wenn eine andauernde Vermehrung der Geschäftslast Anlaß zu einer dahingehenden nachträglichen Änderung der Geschäftsverteilung gibt. Die sachlichen Voraussetzungen hierfür lagen vor. Es handelte sich, wie\ninsbesondere aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, nicht nur um das Auftreten vorübergehender Schwierigkeiten, denen man gegebenenfalls durch Hinzuziehung weiterer Richter oder\ndurch die Bildung einer Hilfsstrafkammer hätte begegnen können, sondern um eine ungewöhnliche Mehrbelastung, von der zu erwarten war, daß sie sich auf das\nnächste Geschäftsjahr erstrecken werde; dabei spielt\n\n-B.-\n\nder Umstand, daß es im wesentlichen galt, der durch\neine Strafsache außergewöhnlichen Ausmaßes bewirkten\nzusätzlichen Beanspruchung Rechnung zu tragen, keine\nentscheidende Rolle. Gerade im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen ist allgemein mit Verfahren zu\nrechnen, die im Hinblick auf Schwierigkeit und Umfang\nüber den Rahmen normaler Strafprozesse hinausgehen;\nes entspricht daher dem Sinn des Verfahrensrechts,\nauch den ordnungsmäßigen Ablauf solcher zeitraubender, mühevoller und für die Allgemeinheit besonders\nwichtiger Verfahren in geeigneter Weise, erforderlichenfalls also auch durch Schaffung eines neuen\nSpruchkörpers, rechtzeitig sicherzustellen.\n\nEbensowenig können Bedenken dagegen erhoben werden, daß bei der notwendigen Neuverteilung der Geschäfte die vorliegende Sache an die 12. Strafkammer\ngelangte. In der Wahl der für die Verteilung maßgebenden Abgrenzungskriterien war das Präsidium grundsätzlich frei; es konnte daher die anhängig gewordenen\noder demnächst anfallenden Wirtschaftsstrafsachen auch\ndann nach Buchstaben aufteilen, wenn ein solches Abgrenzungsverfahren bisher nicht angewandt worden war.\nErst recht war das Präsidium nicht an ein bestimmtes\nAufteilungsverhältnis gebunden. Die Zuständigkeit der\n12. Strafkammer kann daher nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil bei der Neuverteilung der Wirtschaftsstrafsachen die 7. Strafkammer nur die Buchstaben A - E erhielt, während der 12. Strafkammer die\nBuchstaben F - Z zugeteilt wurden. Das Präsidium war\nkeineswegs verpflichtet, die Wirtschaftsstrafsachen in\nschematischer Weise je zur Hälfte auf die beiden Kammern zu verteilen. Abgesehen davon, daß eine solche\n\n- 9.\n\nHandhabung niemals eine entsprechende tatsächliche\nBelastung hätte gewährleisten können, lag es auch\n\nim Ermessen des Präsidiums, eine generelle Regelung\nzu treffen, welche die neue 12, Strafkammer im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen stärker belastete\nals die -— dafür mehr mit anderen Aufgaben betraute -\n7. Strafkammer, und die deshalb dann automatisch zur\nAbgabe der vorliegenden Sache an die 12, Strafkammer\nund zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dieser\nführte,\n\nDie 12. Strafkammer konnte auch mit Richtern besetzt werden, die aus anderen Spruchkörpern abgezogen\nwerden mußten, Ist ein besonderer Geschäftsanfall zu\nerwarten, wie er namentlich auch durch eine Wirtschaftsstrafsache besonderen Umfangs bewirkt werden\nkann, so ist es nicht nur vertretbar, sondern es kann\nauch durchaus sachgerecht und erforderlich sein, daß\nder in Aussicht stehenden Mehrbelastung durch eine\nÄnderung der Geschäftsverteilung Rechnung getragen\nwird, die zugleich hinsichtlich der personellen Besetzung auf den Änderungszweck ausgerichtet ist. Dazu\nkann und muß gegebenenfalls gehören, einen neu errichteten Spruchkörper mit Richtern zu besetzen, die\nnach ihrer Persönlichkeit und fachlichen Eignung die\nGewähr dafür bieten, daß die anfallende Mehrarbeit\nbewältigt wird. Das ist hier durch Heranziehung des\nBeisitzers und späteren Berichterstatters StölR geschehen, eines Richters, der bereits als Staatsanwalt\nmit Wirtschaftsstrafsachen befaßt gewesen war; auch\ninsoweit hat das Präsidium die ihm als Organ der\nrichterlichen Selbstverwaltung eingeräumte Ermessens-\n\n- 10 -\n\nfreiheit ersichtlich nicht überschritten. Der von der\nRevision erhobene Vorwurf einer unzulässigen \"ad-hoc-Besetzung\" ist daher ungerechtfertigt. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 GVG) und gegen die\nZuständigkeitsvorschriften kann keine Rede sein.\n\nb) Die Revision rügt ferner eine Verletzung der\n85 2uu Abs. 2, 261 StPO im Fall XI der Anklage (Betrug zum Nachteil der Bo KG - UA S. 106, 163). Sie\nträgt hierzu vor: Die Strafkammer habe ihre Annahme,\ndaß die Angeklagten LEW und Dr. HEEEEEEEE von bestehenden Informationsschwierigkeiten der Käuferin\nim Hinblick auf das Vorhandensein weiterer Grundstücksbelastungen Kenntnis hatten, und daß sie diesen Umstand arglistig ausnützten, zu Unrecht allein\nauf Zeugenaussagen gestützt. Sie habe es somit insbesondere versäumt, den Angeklagten LM danach zu\nfragen, ob er von der angeblich zur Zeit der Verkaufsverhandlungen herrschenden Geschäftsüberlastung\nim Grundbuchamt des AG Wiesbaden gewußt habe, Daß\neine solche Befragung nicht stattgefunden habe, ergebe sich ohne weiteres aus dem Schweigen des Protokolls zu diesem Punkt, Eine weitere Verletzung der\nAufklärungspflicht liege darin, daß das Landgericht\nes unterlassen habe, von Amts wegen eine Auskunft\ndes Grundbuchamts Wiesbaden dazu einzuholen, ob und\ninwieweit .es eine Anfrage der Käufer über das Bestehen von Grundstücksbelastungen beantwortet hätte.\n\n- 11 -\n\nSoweit mangelnde Befragung des Angeklagten LER\nzur Frage der Informationsschwierigkeiten beanstandet\nwird, ist das Revisionsvorbringen unzulässig, weil\nauf die Nichtausschöpfung von Beweismitteln die Revision nicht gestützt werden kann. Im übrigen ergeben\ndie insoweit allein maßgebenden schriftlichen Urteilsgründe, daß beide Angeklagte der Darstellung des Zeugen Dr. Schw, die das Landgericht seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen zugrunde gelegt hat,\nnicht widersprochen haben. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte LEE zu dem Vorwurf, die\nInformationsschwierigkeiten der Firma BoWR KG arglistig ausgenutzt zu haben, nicht gehört worden sei.\nEbensowenig vermag die Revision darzulegen, daß der\nTatrichter insoweit außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse verwertet habe.\n\nIm übrigen ist die Aufklärungsrüge unbegründet.\nDer für das Vorgehen der Angeklagten entscheidende\nGesichtspunkt war nach den getroffenen Feststellungen\ndie starke Geschäftsbelastung des Grundbuchamts und\ndie sich daraus für die Bol KG ergebende Schwierigkeit, zu schnellen und zuverlässigen Informationen\nüber den Belastungsstand des Kaufgrundstücks zu gelangen, Insoweit konnte die Strafkammer daher auch\ndann unbedenklich von der Zeugenaussage des Dr. Sch\nausgehen, wenn die Auskunft des Grundbuchamts eine\nweitergehende Informationszusage enthalten hätte, Für\ndie Einholung einer solchen Auskunft bestand daher\nkein dringender Anlaß,\n\n- 12 -\n\nc) Mit einer weiteren Rüge macht die Revision im\nFall V der Anklage (Schuldvorwurf der unordentlichen\nBuchführung - UA S. 91, 160) eine Verletzung von § 53\nStPO geltend. Sie sieht einen Verfahrensfehler darin,\ndaß der Zeuge SW, der von 1965 bis Ende 1968 für\ndie DMEW-Unternehmensgruppe als Steuerbevollmächtigter\ntätig gewesen war, vernommen und seine Aussage zu\nLasten des Angeklagten Li verwertet worden sei, obwohl nur die Gesellschafter Fe und LEE, nicht\naber der Gesellschafter Ki den Zeugen von seiner\nVerschwiegenheitspflicht entbunden hätten.\n\nAuch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es\nkann auf sich beruhen, ob der Zeuge eine möglicherweise\ngegenüber der FeiiiB-LEEEB-Wohnungsbau-OHG oder dem Gesellschafter KIM vestehende Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat. § 53 StPO legt nur fest, daß bestimmte Berufsgeheimnisträger zur Verweigerung des\nZeugnisses berechtigt sind, Für den Tatrichter war es\ndaher bedeutungslos, ob der Steuerbevollmächtigte\nSCEEBEB, wenn er sich als Zeuge vernehmen ließ, dabei\nbefugt oder unbefugt handelte; für ihn kam es allein\ndarauf an, ob der Zeuge von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machte oder nicht (BGHSt 9, 59;\n15, 200, 202; BGH, Urteil vom 24. November 1970 -\n\n1 StR 342/70). Hier hatte sich der Zeuge, wie die Revision selbst vorträgt, unter Hinweis auf die von zwei\nvertretungsberechtigten Gesellschaftern erteilte Aussagegenehmigung zur Aussage bereit erklärt. Das mußte\nnach alledem auch der Beschwerdeführer hinnehmen,\n\n- 13 -\n\nd) Die Revision glaubt im Fall XIII der Anklage\n(Schuldvorwurf der ungesetzlichen Kapitalerhöhung -\nUA S. 22, 149) einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO\ndarin zu finden, daß über einen \"Beweisamtrag\" der\nVerteidigung, den Steuerbevollmächtigten SB als\nSachverständigen über die Angemessenheit der Kapitalerhöhung zu vernehmen, nicht entschieden worden sei,\nInsoweit ist ihr entgegenzuhalten, daß der Antrag\nnach seiner mitgeteilten Formulierung keine klare Beweisbehauptung enthielt und deshalb als Beweisermittlungsamtrag behandelt werden durfte, der keine ausdrückliche Erledigung erforderte. Daran ändert nichts,\ndaß das Gericht die Entscheidung über den Antrag durch\nBeschluß zurückgestellt hatte, Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers bestand auch kein dringender Anlaß für das Gericht, dem gestellten Antrag von Amts\nwegen nachzugeben. Die Strafkammer hat den Angeklagten\nLM wegen eines Vergehens gegen § 82 Nr. 1 GmbHG\nverurteilt, weil er in Bezug auf die Eintragung der\nErhöhung des Stammkapitals der FeiiiB-LöWiR-VerwaltungsGmbH dem Handelsregister gegenüber wissentlich\nfalsche Angaben über die Verfügbarkeit der neuen\nStammeinlagen gemacht hat (UA S. 24, 149). Für die Berechtigung dieses Schuldvorwurfs hatte die Frage nach\nder Angemessenheit der Kapitalerhöhung nur untergeordnete Bedeutung. Wichtig war allein, ob der Feil-Löß@R-VerwaltungsGmbH die erhöhten Stammeinlagen in\nirgend einer Form zur Verfügung gestellt worden waren\noder nicht. Zu dieser entscheidenden Frage vermag die\nRevision jedoch keine konkreten Umstände vorzutragen,\ndie den Tatrichter hätten veranlassen müssen, über den\nfestgestellten Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen zu treffen,\n\n- 1b -\n\ne) Unbegründet ist auch die zu Fall III M der Anklage (Schuldvorwurf des betrügerischen Bankrotts im\nHinblick auf das Verschenken einer Wohnungseinrichtung\n- UA S. 80, 156) erhobene Rüge, der jetzige Erste\nStaatsanwalt Dr. KR sei zu Unrecht über die vor\nihm im Zivilprozeß gemachten Aussagen von Zeugen vernommen worden, die nunmehr in der Hauptverhandlung als\nAngehörige des Angeklagten LM das Zeugnis verweigert hätten. Es kann auf sich beruhen, inwieweit Äußerungen solcher Zeugen, die in einem anderen Verfahren\ngemacht worden sind, durch zulässige Beweismittel in\ndas Strafverfahren eingeführt werden können (vgl. hierzu Kleinknecht StPO § 52 Anm. 12). Auch eine etwa fehlerhafte Handhabung hätte hier keine Bedeutung, weil im\nUrteil ausdrücklich hervorgehoben worden ist, daß die\nStrafkammer sich nicht auf die Angaben des Ersten\nStaatsanwalts Dr. Kl) gestützt hat (UA S. 91). Damit findet auch der in diesem Zusammenhang erhobene\nVorwurf der Revision, dem Zeugen Dr. KEEEMEEB hätten\ndie Beweisaufnahmeprotokolle aus den Akten 9 0 87/73\ndes Landgerichts Nürnberg nicht vorgehalten werden dürfen, ihre Erledigung.\n\nf) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer\nferner eine Verletzung des § 244 Abs. 3 in Verbindung\nmit § 34 StPO im Fall III G der Anklage (betrügerischer\nBankrott durch Schenkung der 2. Haushälfte an Margot\nLEBER - va S. 73, 154), indem er darauf verweist, daß\nein Beweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des auf dem Hausgrundstück lastenden Wohnrechts nicht beschieden worden sei. Zweck des\nBeweisamtrags war, eine Belastung des Hausgrundstücks\n\n- 15 -\n\nfestzustellen, aus der sich die Wertlosigkeit der\nSchenkung ergeben sollte, Hierfür war der Antrag\naber offensichtlich ungeeignet. Zumindest beruht\ndaher auf seiner Nichtbescheidung das Urteil nicht.\nDie Strafkammer hat ihren Vorstellungen vom Wert\nder übertragenen Grundstückshälfte eigene Angaben\ndes Angeklagten zugrunde gelegt; dieser hatte das\nauf dem Hausgrundstück ruhende Wohnrecht - entgegen\ndem erklärten Ziel des Beweisamtrages, insoweit\neine Belastung von mindestens 150.000,-- bis\n250.000,-- DM festzustellen - nur mit 150.000,-- DM\nangesetzt, wonach sich bei Berücksichtigung der übrigen Lasten ein Gesamtgrundstückswert von etwa\n200.000,-- DM (genauer: 210.000,-- DM) und somit\nein Wert von 100.000,-- DM (genauer: 105.000,-- DM)\nfür die Grundstückshälfte errechnete (UA S. 75).\nAuch bei Berücksichtigung des von der Revision behaupteten Höchstwerts der Belastung wäre danach\nnoch ein Sachwert der Schenkung in Höhe von\n55.000,-- DM (110.000 : 2) verblieben. Daran vermag\nauch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Angebot der Ehefrau, an den Konkursverwalter für die\nAuslösung des Schenkungsobjekts 120.000,-- DM zu\nzahlen, nichts zu ändern; vielmehr hat die Strafkammer gerade hieraus mit Recht entnommen, daß die\nGrundstückshälfte alles andere als wertlos war (UA\nSs. 78/79). Nach alledem konnte auch die Beeinflussung der Straffestsetzung durch eine mögliche Wertdifferenz ausgeschlossen werden. Somit bestand für\ndas Gericht auch keinerlei Anlaß, von sich aus einen\nhöheren Wert des Wohnrechts in Rechnung zu stellen\nund deshalb zur Klärung dieser Frage von Amts wegen\nein Gutachten anzufordern.\n\n- 16 -\n\ng) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch\n§ 338 Nr. 4 StPO nicht verletzt. Daß nicht die 7.,\nsondern die erkennende 12. Strafkammer zur Behandlung der vorliegenden Sache zuständig war, ist bereits in anderem Zusammenhang (s. oben a) ausführlich erörtert worden,\n\nh) Alle weiteren noch aufrechterhaltenen und\nnicht ausdrücklich behandelten Verfahrensrügen des\nAngeklagten LIW5 - im wesentlichen Aufklärungsrügen, die in Verbindung mit der Sachbeschwerde erhoben werden - sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die von der Revision des Angeklagten LEW\nerhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen offenbaren weitgehend das Bestreben, die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch eigene Wertungen zu ersetzen. Insoweit ist das Revisionsvorbringen unzulässig. Das Urteil hält jedoch auch der\nnach dem zulässigen Inhalt der Sachbeschwerde gebotenen umfassenden rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nIm einzelnen ist hierzu auszuführen:\n\na) Gegenüber sämtlichen Schuldvorwürfen, die\nKonkursstraftaten betreffen, wendet die Revision\nein, der wirtschaftliche Zusammenbruch der Do@-\nUnternehmungen sei allein darauf zurückzuführen,\ndaß man den Angeklagten durch seine beiden Verhaftungen am 2. September 1970 und 2. Februar 1971 in\nunvorhersehbarer Weise daran gehindert habe, die in\nschwieriger Lage befindlichen Unternehmen durch be-\n\n- 17 -\n\nreits eingeleitete geeignete Maßnahmen zu retten. Daher fehle es bereits an der tatsächlichen Beziehung,\ndie zwischen Konkurseröffnung und Bankrotthandlung\nbestehen mlisse, Mit diesem Vorbringen setzt sich der\nBeschwerdeführer jedoch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die klar ergeben, daß die Do-Unternehmensgruppe schon Anfang 1970 in zunehmendem\nMaße einer wirtschaftlichen Krise entgegensteuerte\n(UA S. 43) und daß der Angeklagte dies erkannte (UA\nSs. 45, 53) und insbesondere auch bei Kreditbesprechungen zu verschleiern suchte (UA S. 49,50). An dem\nVorhandensein des erforderlichen tatsächlichen Zusanmenhangs zwischen den festgestellten Bankrotthandlungen und der Konkurseröffnung (BGHSt 1, 191; BGH GA\n1953, 73; 1971, 38) ist nach alledem nicht zu zweifeln. Von einer Tilgung der im September 1970 vorhandenen Forderungen vor Konkurseröffnung war keine Rede\n(UA S, 150).\n\nVergeblich greift die Revision in diesem Zusanmenhang auch einzelne Schuldfeststellungen an. Die\nVerurteilung wegen betrügerischen Bankrotts wird auch\nim Fall III M der Anklage (Schenkung der Wohnungseinrichtung) von den Feststellungen getragen. Entgegen\nden Ausführungen der Revision hat die Strafkammer\nsich hier nicht ausschließlich mit der Frage nach der\nEchtheit oder Fälschung der Schenkungsurkunde befaßt,\nsondern auf Grund anderer Beweismittel die Überzeugung erlangt, daß eine schon 1968 vorgenommene Schenkung zu Gunsten der Ehefrau [WB nicht vorlag (UA S.\n89, 90).\n\n- 18 -\n\nEbensowenig ist die Annahme betrügerischen Bankrotts im Falle III E der Anklage (Abtretung der Barkaution) rechtlich zu beanstanden. Der Angeklagte hat\nentgegen dem Vorbringen der Revision selbst nicht behauptet, daß es bei Abtretung des Kautionsbetrages um\ndie Sicherung eines Verteidigerhonorars gegangen sei,\nsondern geltend gemacht, daß es sich um eine treuhänderische Abtretung gehandelt habe (UA S. 41). Dieser\nDarstellung ist die Strafkammer weitgehend gefolgt,\nweil sie durch die Beweisaufnahme bestätigt worden\nwar. Der dahingehenden Feststellung steht nicht entgegen, daß möglicherweise daran gedacht war, das Geld\nzur Abdeckung des Verteidigerhonorars zu verwenden;\nauch eine solche Vorstellung würde nichts daran ändern, daß es sich um eine Geldverschiebung handelte,\ndie in erster Linie dazu dienen sollte, dem Angeklagten das Geld zu freier Verfügung zu erhalten. Unter\ndiesen Umständen kam es auch auf die Höhe des in Betracht zu ziehenden Verteidigerhonorars nicht an,\n\nAuch soweit die Revision im Falle III G der Anklage (Schenkung der 2. Haushälfte) mit sachlichrechtlichen Erwägungen die vom Landgericht vorgenonmene Wertberechnung angreift, kann ihr nicht gefolgt\nwerden. Für die rechtliche Würdigung war entscheidend, daß die an die Ehefrau verschenkte Liegenschaft\nim maßgebenden Zeitpunkt noch einen Verkehrswert hatte, dessen Entziehung eine Schädigung der Konkursgläubiger bedeutete, Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht, wie bereits im wesentlichen ausgeführt (s. o. I 1 f), auch unabhängig von\nden Einzelposten der vorgenommenen Wertberechnung mit\n\n- 19 -\n\nunangreifbaren Erwägungen bejaht; dabei hat die Strafkammer sich insbesondere auch auf die Wahl des Zeitpunkts der Übergabe und auf die Bereitschaft der Ehefrau bezogen, den Schenkungsgegenstand für insgesamt\n120.000,-- DM aus der Konkursmasse zu übernehmen (UA\nS. 78, 79).\n\nInsgesamt ist ferner bei allen Konkursstraftaten\ndie Annahme der Benachteiligungsabsicht ausreichend\nbegründet; darauf, ob die beiden ersten Verhaftungen\nzu Recht erfolgt waren, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an.\n\nSchließlich ist es rechtlich unbedenklich, daß\ndie Strafkammer nicht ein einziges fortgesetztes Konkursdelikt, sondern mehrere selbständige Handlungen\nangenommen hat.\n\nb) Soweit die Revision im Falle V der Anklage\n(unordentliche Buchführung) rügt, daß das Landgericht\naus seinen Feststellungen unzutreffende Schlüsse gezogen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß es genügt,\nwenn der Tatrichter zu denkgesetzlich möglichen Folgerungen gelangt. Daß das ohne weiteres auch auf die\neingehend begründete Annahme zutrifft, der Angeklagte\nLösel habe es bewußt unterlassen, für eine zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorgänge zu sorgen, obwohl ihm die bestehenden Rückstände und ihre Auswirkungen bekannt waren (UA S,. 99), bedarf keiner näheren Erörterung.\n\n- 20 -\n\nc) Die Verurteilung im Falle XI (Betrug zum Nachteil der Bo@-KG) greift der Beschwerdeführer u.a. mit\nHinweisen auf Unstimmigkeiten bei der vom Landgericht\nvorgenommenen Berechnung des für das Kaufgrundstück\nnoch zu entrichtenden Restkaufpreises an. Ob solche Unstimmigkeiten vorliegen oder nicht, kann indessen auf\nsich beruhen, weil der Schuldvorwurf in diesem Fall ausschließlich auf das Verschweigen von Belastungen und die\ndadurch bewirkte Gefährdung des Vermögens der Käuferin\ngestützt worden ist (UA S. 163, 164).\n\nd) Auch im Falle III D (Geldanlage auf Schweizer\nKonto) gehen die Revisionsangriffe fehl. Die Strafkanmer hat ihre Überzeugung, daß das in der Schweiz angelegte Geld nicht den Gläubigern zugeflossen ist, nicht\naus der Luft gegriffen, sondern eigenen Mitteilungen\ndes Angeklagten entnommen (UA S. 72).\n\ne) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist\nauch die Begründung des Strafausspruchs frei von Rechtsfehlern, Die Strafzumessung enthält insbesondere keine\nVerstöße gegen das Verbot der Doppelverwertung. Wenn\ndie Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat,\ndaß der Angeklagte sich systematisch pfand- und vermögenslos gestellt, daß er insgesamt recht erhebliche\nVermögenswerte verschoben und verschleiert und daß er\neine ganze Reihe von Straftaten seines Vorteils wegen\nbegangen hat, so ist damit auf Umstände Bezug genonmmen, die insgesamt gesehen weit über die gesetzlichen\nTatbestandsmerkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hinausgehen, Nach Sachlage kann lediglich der Geldstrafausspruch wegen der inzwischen er-\n\n- 21 -\nfolgten Neufassung der Vorschriften über die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht bestehen\n\nbleiben; dies wird noch - unter III - zu erörtern\nsein,\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten Dr, Hg\n\n1. a) Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer zunächst - insoweit auch in der Begründung übereinstimmend mit der Revision des Angeklagten\nLEER - gegen die Besetzung des erkennenden Gerichts,\nDer Vorwurf der Revision, der Angeklagte Dr. Fsuuii\nsei ebenfalls seinem gesetzlichen Richter entzogen\nworden, trifft jedoch aus den bereits zu I 1 a erörterten Gründen nicht zu; auf die hierzu im einzelnen\ngemachten Ausführungen wird verwiesen,\n\nZusätzlich ist nur noch folgendes zu bemerken:\nEine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung\nmit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 GVG kann auch\nnicht daraus hergeleitet werden, daß zwischen dem\nBayerischen Justizminister und dem Vorsitzenden der\n12. Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung ein\npersönlicher Kontakt stattgefunden hat, Daß aus einer\nsolchen Begegnung nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Einwirkung und die Absicht geschlossen werden\nkann, zur Behandlung einer bestimmten Strafsache eine\nbestimmte Besetzung des erkennenden Gerichts sicherzustellen, bedarf keiner näheren Erörterung. Da die\nZuständigkeit der 12. Strafkammer gegeben war, ist\n\n- 22.\n\nauch gegen den von ihr erlassenen Eröffnungsbeschluß\nnichts einzuwenden. Die Behauptung der Revision, der\nRichter Stö@W@M sei ausschließlich für die vorliegende Sache herangezogen und nur mit ihr befaßt worden,\nist durch die dienstliche Äußerung des Strafkamner-\n\nvorsitzenden vom 14. Januar 1975 widerlegt.\n\nb) Die Revision rügt ferner, die Verteidigung\nsei dadurch in einem wesentlichen Punkt beschränkt\nworden, daß der Angeklagte Dr. HOEEEEB während der\nErörterung der allein gegen den Angeklagten LA\ngerichteten Schuldvorwürfe von der Hauptverhandlung\nausgeschlossen gewesen sei. Die den Gegenstand des\nVerfahrens bildenden Straftaten seien so ineinander\n\"verzahnt\" gewesen, daß eine teilweise Abtrennung\ndes Verfahrens, wie sie das Gericht beschlossen habe,\nunzulässig gewesen sei. Es könne hiernach namentlich\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bestimmte Bekundungen des Angeklagten LE, die dieser\nwährend der Abtrennung des Verfahrens zum Nachteil\ndes Angeklagten Dr, | gemacht habe, auch entsprechend im Urteil verwertet habe.\n\nAuch mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den\nAngeklagten Dr. HOEEEEEEE 1ag im Ermessen des Gerichts;\nErmessensfehler sind dabei umso weniger ersichtlich\nals der Beschwerdeführer - wie die Revision einräumt -\nursprünglich selbst beantragt hatte, das Verfahren gegen ihn völlig abzutrennen und an seinem Wohnsitz zu\nverhandeln; die Gefahr des Ineinandergreifens einzelner\nVerfahrensabschnitte hat der Tatrichter, wie u.a. die\n\n- 23\n\ngemeinsame Verhandlung des Falles III G zeigt, erkannt\nund berücksichtigt. Im übrigen reicht der Hinweis auf\ndie bloße Möglichkeit der Verwertung von Erkenntnissen,\ndie das Gericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers\ngewonnen haben könnte, zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nc) Die Revision bemängelt schließlich die Ablehnung des von der Verteidigung hilfsweise gestellten\nAntrags auf Beiziehung und Verlesung der Erklärungen,\ndie der Angeklagte LEW gegenüber den Konkursverwaltern über den Umfang seines Vermögens abgegeben hatte.\nDie insoweit geltendgemachte Verletzung von § 2hh Abs.\n2 und 3 StPO liegt jedoch nicht vor. Das Gericht hat\ndem Antrag nicht stattgegeben, weil weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich sei, welche Bedeutung die Erklärungen des Angeklagten LEW für die Schuld- und\nStraffrage in den Fällen III E und F der Anklage haben\nkönnten (UA S. 63). Diese Ablehnungsbegründung ist\nauch unter Berücksichtigung der richterlichen Aufklärungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die\ngegenüber dem Konkursverwalter abgegebenen Erklärungen\ndes Angeklagten LM jedenfalls keinen ersichtlichen\nBeweiswert für die Entscheidung der Frage hatten, von\nwelchen Vorstellungen der Angeklagte Dr, Huf zur\nTatzeit ausgegangen ist,\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Insbesondere sind auch die Strafzumessungserwägungen - mit\nAusnahme der im Fall VII der Anklage zusätzlich verhängten Geldstrafe (s. hierzu III) - rechtlich nicht zu\n\n- 2u -\n\nbeanstanden, Daß der Angeklagte im Falle XI der Anklage\n(Betrug zum Nachteil der BoW-KG) eine höhere Einzelstrafe als der Angeklagte LÄMN erhalten hat, obwohl\nihm hier nur Beihilfe zur Last fällt, ist von der Strafkammer unter Hinweis auf die besondere Bedeutung seines\nTatbeitrags ausführlich begründet worden (UA S, 194);\neine Verletzung des sachlichen Rechts tritt auch insoweit nicht zutage.\n\nIII,\n\nDie zusätzliche Verhängung von Geldstrafen in den\nFällen VII, IX und XIV der Anklage entsprach dem zur\nTatzeit geltenden Recht. Nach der Neuregelung des\n1. StrRG können zusätzliche Geldstrafen jedoch nunmehr\nallein noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF\nausgesprochen werden. Hierüber hat grundsätzlich der\nTatrichter zu entscheiden (BGH, Urteile vom 7. Januar\n1975 - 1 StR 497/74 und vom 15. April 1975 - 1 StR 502/74).\nDas Revisionsgericht kann zwar eine nach altem Recht\nordnungsgemäß verhängte Geldstrafe ausnahmsweise bestehen lassen, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB\nnF dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen\nsind (BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 502/74 unter\nHinweis auf Art. 312 Abs. 4 EGBGB). Diese Möglichkeit\nkommt aber hier nicht in Betracht, weil die Urteilsfeststellungen zumindest teilweise ergeben, daß die Angeklagten in den in Betracht kommenden Fällen aus ihren\nStraftaten keinen persönlichen Gewinn gezogen haben,\nnämlich Lösel im Fall IX der Anklage (UA S. 189) und\nDr. Hoffmann - abgesehen von seinen gesetzlichen Gebühren - im Fall XIV der Anklage (UA S. 197). Es ist daher\n\n- 25 -\n\nnicht auszuschließen, daß die Anwendung neuen Rechts\nhinsichtlich der verhängten Geldstrafen zu Ergebnissen führt, die für die Angeklagten günstiger sind.\nHiernach unterliegt das Urteil hinsichtlich beider\nAngeklagter im Geldstrafausspruch der Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\nDie weitergehenden Revisionen sind dagegen zu\nverwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-25/1-str-199-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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