{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-23_1_StR_436_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-23","aktenzeichen":"1 StR 436/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"23j9, 75\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nFür den Qualifikationsgrund des Raubes mit\nWaffen kann es genügen, daß der Täter eine\nScheinwaffe oder ein Scheinwerkzeug bei sich\nführt,","text_plain":"04\n\nNachschlagewerk; Ja\n(II 1 bis 3 e)\n\nBGHSt: nein\n23j9, 75\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nFür den Qualifikationsgrund des Raubes mit\nWaffen kann es genügen, daß der Täter eine\nScheinwaffe oder ein Scheinwerkzeug bei sich\nführt,\n\nBGH, Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 436/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Leonhard Sch W aus\n\nHE, geboren am EEE 1946 in rw\nRER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 24, April 1975\nwird verworfen.\n\nJedoch werden nach der Urteilsformel die angewendeten Vorschriften wie folgt aufgeführt:\n\n\"§ 177 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 250 Abs, 1 Nr. 4,\n§ 74 Abs, 1 StGB a,F.\"\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub (begangen durch Mitführen einer\nWaffe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er rügt Verletzung des formellen und\ndes materiellen Rechts, Sein Rechtsmittel hat keinen\nErfolg,\n\nI. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(wegen Nichteinholung eines auf der Grundlage von Beobachtungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gewonnenen Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten) ist nicht begründet. Das Tatgericht hat zur\nFrage der Schuldfähigkeit den Landgerichtsarzt gehört,\nder den Angeklagten untersucht und nicht nur in der Hauptverhandlung sondern auch in der Justizvollzugsanstalt\nwiederholt beobachtet hatte (vgl. Bl. 114 d.A.). Dem\npflichtgemäßen Ermessen dieses Sachverständigen durfte\nes die Strafkamnmer überlassen, darliber zu befinden, ob\ner die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (vgl. BGH JZ 1969, 437; BGH NJW 1970, 1242,\n1243; BGH, Urteile vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 - und\nvom 24. Juli 1975 - 1 StR 140/73). Zweifel an seiner\nEignung oder Sorgfalt ergaben sich nicht. Besondere Unstände, die es geboten oder nahegelegt hätten, nur eine\nlängere Beobachtung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus als genügend anzusehen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Daß es sich bei dem Angeklagten\n\num eine \"psychopathische Persönlichkeit\" handelt, die\neine \"gewisse 'Abartigkeit auf sexuellem Gebiet\" aufweist und eine \"gewisse Entwicklungshemmung\" zeigt\n(UA S. 8, 9), stellte weder den Sachverständigen noch\ndas Tatgericht vor außergewöhnliche Schwierigkeiten.\n\nII. Auch die Sachrüge greift nicht durch,\n\n1. Der Angeklagte entschloß sich am 1. Dezember\n1974 gegen 23 Uhr, in ein am Waldrand gelegenes Bauernhaus einzudringen, \"um Brauchbares mit sich zu nehmen\",\nEr klopfte zunächst an das Schlafzimmerfenster und\nbegehrte Einlaß. Frau MP, die 74 Jahre alte Hausbewohnerin, kam seinem Verlangen nicht nach. Daraufhin schlug der Angeklagte mit einem Holzpfosten mehrere\nFenster ein, riß das Kreuz des Schlafzimmerfensters\naus seiner Verankerung und stieg durch die so geschaffene Öffnung. Er nötigte Frau ME mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs. Dann durchsuchte er das Schlafzimmer nach brauchbaren Sachen. In einem Nachtkästchen fand er eine Schreckschußpistole mit Patronen,\ndie sich Frau MG) verstorbener Ehemann zugelegt\nhatte. Diese Pistole richtete er auf sein \"noch vor\nAngst zitterndes und bei der erneuten Drohung zu\nkeiner Abwehr mehr fähiges\" Opfer mit der Aufforderung,\nihm zu sagen, wo das Geld sei. Frau MIR nannte dem\nAngeklagten zwei Aufbewahrungsorte. Das Geld, das er\ndort fand, nahm der Angeklagte an sich.\n\n-5_\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren gibt zu\nErörterungen keinen Anlaß, Soweit die Revision sich\ndagegen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet,\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nRaubes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es muß\nJedoch an die Stelle der angewendeten Vorschrift (§ 250\n\nAbs. I Nr. 1 StGB) die des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F,\ntreten,\n\na) Wegen eines Raubes mit Waffen gemäß § 250\n\nAbs. 1 Nr, 1 StGB a.F, kann der Angeklagte nicht schuldig &eSprochen werden,\n\nDie Schreckschußpistole war keine Waffe im technischen Sinne, Denn im Falle ihrer zweckbestimmten Verwendung war sie zur körperlichen Verletzung von Menschen\nnicht geeignet (vgl. BGHSt 4, 125, 127; 24, 136, 137;\nBGH NJW 1965, 2115 Nr. 12; BGH, Beschl. vom 13, Dezenber 1972 - 3 str 287/72). Durch die Vorspiegelung, daß\nes sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe\nim technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt,\n\nkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vel. BGHSt 3,\n229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24,\n339, 340; BGH NIW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom\n\n13. Dezember 1972 _ 3 StR 287/72).\n\nAls Waffe im nichttechnischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre,\nsie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder\nStoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung\n(vgl. BGH NIW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232;\n4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972,\n731 Nr. 8). Die Feststellungen ergeben weder die inneren\nnoch die äußeren Voraussetzungen eines solchen Beisichführens, Es ist auch nicht zu erwarten, daß in einer\nneuen Verhandlung der Nachweis der subjektiven Tatumstände erbracht werden kann.\n\nb) Weil sich der Angeklagte nach dem zur Zeit der\nTat geltenden Gesetz (§ 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB a.F.)\nnicht wegen Raubes mit Waffen strafbar machte, kommt\neine Verurteilung wegen schweren Raubes auf der Grundlage dieser Qualifikation selbst dann nicht in Betracht,\n‚wenn der Angeklagte die Voraussetzungen des Raubes mit\nWaffen nach geltendem Recht (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n1.d.F. des Art. 19 Nr. 127 EGStGB) verwirklicht hat.\nDenn aus der Regelung der zeitlichen Gesetzesgeltung\n(§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) folgt das Verbot der Berücksichtigung eines Qualifikationsgrundes, der nach\nden Tatbestandsmerkmalen des Tatzeitrechts nicht erfüllt ist (vgl. RGSt 61, 130, 135, 136; 61, 322, 324;\nBGH, Urteile vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 - und vom\n\n- 7-\n\n15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74). Seine Berücksichti-\n\ngung verstieße Überdies gegen Art. 103 Abs. 2 GG und\n§ 1 StcB.\n\nc) Der Angeklagte beging aber nach Tatzeitrecht\neinen schweren Raub deshalb, weil er zur Nachtzeit in\neinem bewohnten Gebäude ein Verbrechen nach § 249 Abs. 1\nStGB verübte und er sich zur Begehung dieser Straftat\noder eines Diebstahls gewaltsam Eingang verschafft\nhatte (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.). Zwar kennt das\ngeltende Recht den Qualifikationsgrund des nächtlichen\nRaubes nicht mehr. Aber sein Wegfall hindert nicht die\nBestrafung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 4\nStGB a.F., wenn der Angeklagte einen der in der Neufassung des § 250 Abs, 1 StGB umschriebenen Strafschärfungsgründe verwirklicht hat,\n\nDer Senat war zunächst anderer Ansicht (vgl. Beschl.\nvom 4. Februar 1975 - 1 StR 688/74). In Übereinstinmung mit Tiedemann (Festschrift für Peters S. 193 ££.;\nvgl. auch Loos JR 1975, 248; Jagusch in LK 8. Aufl.\n§ 2 Anm. II 5; Niethammer in Olshausen, StGB 11. Aufl.\n§ 2 Anm. 14; Tröndle in LK 9. Aufl. § 2 Rdn. 62) vertrat\ner die Auffassung, daß die Erfüllung der Voraussetzungen\neiner Qualifikation des neuen Rechts die Verurteilung\nwegen schweren Raubes nicht zulasse, wenn der vom Täter\nverwirklichte Qualifikationsgrund des früheren Rechts\nersatzlos weggefallen sei, daß, anders ausgedrückt,\ndas aufgehobene alte Recht nur unter der Voraussetzung\nder Kontinuität (des inneren Zusammenhangs) der Un-\n\nrechtstypisierung fortwirke und nach § 2 Abs. 3 StGB\nmit dem neuen Recht verglichen werden dürfe,\n\nDer Große Senat für Strafsachen hat in seiner\nEntscheidung vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75 - (zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) jedoch den Standpunkt eingenommen, daß es genlige, wenn der Täter sich\nsowohl nach altem wie nach neuem Recht wegen schweren\nRaubes strafbar gemacht hat. Denn allen Erscheinungsformen dieser Straftat sei ein gemeinsamer Unrechtskern zu eigen: Der in der gewaltsamen Wegnahme einer\nSache bestehende Angriff auf das Eigentum und die\npersönliche Freiheit. Infolgedessen stelle sich die\nFrage des inneren Zusammenhangs der Unrechtstypisierung\nnicht unter dem Gesichtspunkt des einzelnen Qualifikationsgrundes, der lediglich eine bestimmte Modalität der Verwirklichung des Unrechts für besonders verwerflich erkläre, Im Sinne des Kontinuitätserfordernisses sei er nicht als eigenständiger Tatbestand anzusehen,\n\nd) Der Angeklagte beging einen schweren Raub nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Die Angleichung dieser\nVorschrift durch Art. 19 Nr. 127 EGStGB an die Fassung,\ndie § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Art. 1 Nr. 66 des\nErsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645, 655) erhalten hatte, läßt den Gesichtspunkt der objektiv begründeten besonderen Gefährlichkeit zurücktreten. Nach der eindeutig auf\n\n-9.\n\nsubjektive Voraussetzungen abstellenden Tatbestandsumschreibung des Gesetzes genügen nunmehr auch eine\n\n‚Scheinwaffe oder ein Scheinwerkzeug, wenn der Täter an-\n\nnimmt, er könne damit drohen, wenn er den Einsatz im\nBedarfsfalle beabsichtigt und wenn der Angegriffene\n\nVerletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen\n(vgl. BGHSt 24, 339, 341; Dreher, StGB 35. Aufl. § 250\nAnm. 3 ; LK 9, Aufl, § 244 Rdn. 10).\n\nDie Einbeziehung der Scheinwaffe oder des Scheinwerkzeugs ist nicht \"schlechthin unerträglich\" (so\naber Lackner, StGB 9. Aufl. § 244 Anm. 2 c mit weiteren\nNachweisen),. Die Bereitschaft, notfalls als bewaffnet\nin Erscheinung zu treten, ist in der Regel Indiz eines\ngesteigerten verbrecherischen Willens. Für das Opfer aber\nist es motivatorisch gleichgültig, ob es sich einem\ntatsächlich bewaffneten Angreifer gegenübersieht oder\nob der Täter es dazu bringt, ihn als besonders gefährlichen, weil bewaffneten Angreifer anzusehen, In jedem\nFalle befindet es sich (in Wirklichkeit oder in seiner\nVorstellung) in einer Situation verstärkter Bedrohung\nund erhöhter Schutzbedürftigkeit. Für minderschwere Fälle\ngilt der stark herabgesetzte Strafrahmen des § 250\nAbs. 2 StGB,\n\ne) Die Strafrahmen des alten und des neuen Rechts\nsind gleich, Andere für die Frage nach dem mildesten\nGesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB wesentliche Um-\n\nstände sind nicht zu ersehen. Infolgedessen ist kein\nUnterschied im Mildegrad der in Betracht kommenden Gesetze festzustellen, Es ist das zur Tatzeit geltende\nGesetz anzuwenden.\n\nf) Das kann der Senat selbst durch Änderung der nach\nder Urteilsformel aufgeführten Vorschriften tun.\n§ 265 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, daß der (\"voll geständige\")\nAngeklagte sich gegen den veränderten Vorwurf tatsächlich oder rechtlich anders hätte verteidigen können\nals gegen den ursprünglichen.\n\nDie für den schweren Raub verhängte Einzelstrafe\nbraucht nicht neu festgesetzt zu werden. Der Unrechtsund Schuldgehalt des gewaltsamen Eindringens in das\nHaus wiegt im Rahmen der Frage, ob mildernde Umstände\nvorhanden sind (§ 250 Abs. 2 StGB a,F.), nicht geringer\nals der Unrechts- und Schuldgehalt des vom Tatgericht\n\nangenommenen Qualifikationsgrundes, Auf die nach dem\nRegelstrafrahmen, dessen Anwendung nicht als rechtsfenhlerhaft zu beanstanden ist, mögliche Mindeststrafe hat\ndie Strafkammer erkannt,\n\n4. Die Angriffe der Revision auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe sind offensichtlich unbegründet,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/1-str-436-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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